Hochschule

Beschwerde gegen Gerichtsbeschluss zu Hochschule Ludwigsburg

Das  Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst legt Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart ein. Das Gericht hatte den vom Wissenschaftsministerium angeordneten sofortigen Vollzug der Abwahl der Rektorin der Hochschule für Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg bis zur Entscheidung in der Sache ausgesetzt.

Das Gericht hatte den Beschluss in seinem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz im Wesentlichen mit formalen Mängeln begründet: Nach Auffassung des Gerichts hätte nicht nur die Abstimmung über die Abwahl „hochschulöffentlich“ stattfinden müssen, sondern auch die vorausgehende Aussprache.

Das Wissenschaftsministerium vertritt hierbei eine andere Auffassung: Die geforderte Hochschulöffentlichkeit steht demnach im Konflikt mit den geschützten Persönlichkeitsrechten der Person des Rektors oder der Rektorin.

Eine Herstellung der Hochschulöffentlichkeit bei der Aussprache im Senat und im Hochschulrat hätte die konkrete Gefahr zur Folge gehabt, dass einzelne Vorgänge und Details über bisherige Handlungen und Vorgehen der Person unkommentiert öffentlich werden. In der Konsequenz wäre eine öffentliche Demontage der Rektorin kaum zu verhindern gewesen. Auch war es die Pflicht der Hochschule, eine Vorverurteilung durch die Medienberichterstattung zu verhindern.

Das Wissenschaftsministerium hält für das Abwahlverfahren die gleichen Grundsätze für anwendbar wie bei der Rektorwahl. Auch dort wird die eigentliche Wahl hochschulöffentlich durchgeführt, die Aussprache hingegen nicht. Dies dient dem Ziel, die Persönlichkeitsrechte aller beteiligten Kandidatinnen und Kandidaten zu schützen.

Die Entscheidung, inwieweit die Wahl – und die Abwahl – von Rektorinnen und Rektoren an den baden-württembergischen Hochschulen komplett hochschulöffentlich sein muss oder nicht, hat deshalb den Charakter einer Grundsatzfrage.

Die Entscheidung in der Sache durch das Gericht steht noch aus.

In der Sache selbst hat das Gericht noch keine Entscheidung getroffen. Das Hauptsacheverfahren, sprich die Entscheidung darüber, ob die Abwahl der Rektorin rechtens war, steht noch aus. Das Verwaltungsgericht hat allerdings in seiner Beschlussfassung angedeutet, dass es einen wichtigen Grund für die erfolgte Abwahl für gegeben hält. So heißt es im Begründungsteil: „(…) Dies gilt umso mehr, als viel dafür spricht, dass, wie vom Antragsgegner vorgetragen, bereits die normative Mehrheit – nach §18 Abs. 5 Satz 4 LHG von zwei Dritteln in Hochschulrat und Senat – den erforderlichen wichtigen Grund für die vorzeitige Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds gewissermaßen in sich trägt.“

Das Gericht hat darüber hinaus eine Wahrnehmung des Rektorenamts durch Frau Dr. Stöckle aufgrund der Zerrüttung innerhalb der Hochschulleitung ausgeschlossen.

Das Gericht weist überdies darauf hin, dass formale Verfahrensfehler durchaus korrigiert werden können. Dies kann im Zweifel durch die Wiederholung der Gremienbeschlüsse erfolgen.

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