Corona-Maßnahmen

Geänderte Corona-Verordnung ab 19. März 2022

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Eine Familie beim Einkaufen im Supermarkt mit FFP2-Masken

Ab Samstag, 19. März 2022, gilt in Baden-Württemberg eine geänderte Corona-Verordnung. Das Land nutzt die im neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes vorgesehene Übergangsregel. Damit bleiben die Maskenpflicht in Innenräumen sowie Zugangsbeschränkungen in bestimmten Bereichen zunächst bestehen.

Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes fährt die bisherigen Corona-Maßnahmen auf wenige Basismaßnahmen zurück. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis zum 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet. Die Verordnung wurde am Freitag, 18. März 2022, verkündet und tritt am Samstag, 19. März 2022, in Kraft.

Wesentliche Punkte der neuen Verordnung

  • Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt.
  • Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind ab 19. März 2022 ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen).
  • Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 2. April 2022 bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Ebenfalls Teil der Übergangsregel sind weiterhin Test(nachweis)pflichten, das heißt:
    • unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
    • 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken, Clubs.
  • Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs).
  • Die Testpflicht an Schulen (zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.

Infektionsschutzgesetz passt nicht zur aktuellen Lage

„Das neue Infektionsschutzgesetz des Bundes passt nicht zur derzeitigen Corona-Lage“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann. „Ja, das Virus hat sein Gesicht verändert. Aber die Pandemie ist mitnichten vorbei. Und mitten in diese erneute Welle kommt jetzt ein neues Infektionsschutzgesetz, das fast keine grundlegenden Schutzmaßnahmen mehr vorsieht, und das den Ländern einen völlig unzureichenden Instrumentenkasten an die Hand gibt. Wir haben deshalb entschieden, die Maskenpflicht und die geltenden Zugangsbeschränkungen nach der 3G- beziehungsweise 2G+-Regel bis zum 2. April zu verlängern, um zumindest die aktuelle Welle möglichst schnell zu brechen.“

Corona-Verordnung des Landes

Die Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 19. März 2022) (PDF)

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