Coronavirus

15,3 Millionen Euro für ehrenamtliche Helfer im Bevölkerungsschutz

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Feuerwehrfahrzeug und Geräte

Das Land Baden-Württemberg gewährt den Ehrenamtlichen im Bevölkerungsschutz den Verdienstausfall, Aufwendungsersatz und Schadenersatz im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie.

„Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bringen sich viele, viele ehrenamtliche Helferinnen und Helfer der im Bevölkerungsschutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen mit großem Engagement ein. Für ihren großartigen Einsatz gebührt ihnen Anerkennung und Dank. Ich weiß, dass viele weit über das übliche Maß hinaus arbeiten, an der Grenze des physisch und psychisch Möglichen. Wer sich so einbringt, dem darf durch seinen Einsatz kein finanzieller Nachteil entstehen! Deshalb gleichen wir Verdienstausfall, Aufwendungen und entstandene Schäden schnell und unbürokratisch aus“, sagte der Stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl am Samstag, 4. April 2020 in Stuttgart.

Ehrenamtliche schnell und unbürokratisch entschädigen

„Mehr als 15 Millionen Euro stellen wir direkt zur Verfügung, damit die Ehrenamtlichen schnell und unbürokratisch entschädigt werden können. Das große Engagement der freiwilligen Helferinnen und Helfer verdient auch die finanzielle Unterstützung, dass es durch den Einsatz keine Nachteile gibt“, erklärte Finanzministerin Edith Sitzmann.

Das Land gewährt Verdienstausfall, Aufwendungsersatz, und Schadenersatz gegenüber ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern der im Bevölkerungsschutz mitwirkenden Organisationen und Einrichtungen, die bei der Bekämpfung der Corona-Virus-Lage eingesetzt werden.

Im Einzelnen werden bezahlt:

  • Erstattung von entgangenen Arbeitsentgelten oder Dienstbezügen einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen,
  • Erstattung des Verdienstausfalls in angemessener Höhe an beruflich selbständige Helferinnen und Helfer,
  • Aufwendungsersatz, hierzu gehört insbesondere ein Ausgleich gegenüber den Organisationen für verbrauchtes Einsatzmaterial (z.B. Schutzmasken) und gegenüber den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern (z.B. für eine einsatzbedingt notwendige Reinigung von Dienstkleidung)
  • Ersatz von Sachschäden, die die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer im Einsatz erleiden.

Die Regelung gilt für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer, die auf Veranlassung eines Landratsamts oder in den Stadtkreisen des Bürgermeisteramts, eines Regierungspräsidiums oder eines Ministeriums zur Bewältigung der Corona-Pandemie insbesondere in den Bereich Sanitätsdienst oder Betreuung eingesetzt werden.

Anträge können bereits für den laufenden Monat April von den Bevölkerungsschutzorganisationen bei den Stadt- und Landkreisen gestellt werden. Jeden Monat zum Monatsende reichen die Bevölkerungsschutzorganisationen die gebündelten Anträge bei den Landratsämtern oder den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise ein. Die Anträge werden dort auf Plausibilität geprüft. Dann erfolgt die Bewilligung und Auszahlung.

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