Mit dem neuen Heimrecht sorgt die Landesregierung für mehr Lebensqualität und Selbstbestimmung von Menschen mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf und Menschen mit Behinderung.
Das Kabinett hat heute den Entwurf für ein Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG) beschlossen. Die Landesregierung schafft damit ein differenziertes und flexibles System für unterstützende Wohnformen und fördert so das gemeinschaftliche Wohnen, etwa in ambulant betreuten Wohngemeinschaften. "Baden-Württemberg soll in der Pflege künftig bunter und vielfältiger werden", sagte Sozialministerin Katrin Altpeter.
„Wir reagieren mit dem Gesetzentwurf auf die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen“, so Ministerpräsident Winfried Kretschmann, „denn anders als früher wollen heute die Menschen, die Hilfe und Begleitung im Alltag oder Pflege benötigen, nicht mehr allein die Wahl haben zwischen Heim oder häuslicher Pflege.“ Stattdessen könne mit dem neuen Gesetz nun, entsprechend des jeweiligen Hilfebedarfs, aus einer breiten Palette von Wohn- und Betreuungsformen die beste Alternative ausgewählt werden. Der Gesetzentwurf ersetzt das bisherige Landesheimgesetz.
Mit dem neuen Heimrecht ebnet die Landesregierung den Weg hin zu dezentralen, wohnortnahen Wohnformen. Auch das Informationsrecht von behinderten und pflegebedürftigen Menschen in den Pflege- und Behinderteneinrichtungen werde mit dem Gesetz gestärkt, so Altpeter.
Mit dem neuen Gesetz wird dem Wunsch von Menschen mit Unterstützungsbedarf entsprochen, so lange und so selbstbestimmt wie möglich mit dem erforderlichen Maß an Sicherheit in einer vertrauten Umgebung leben zu können. Spezielle Regelungen des neuen Gesetzes eröffnen auch die Möglichkeit, weitere, neue Betreuungs- und Wohnformen zu erproben. Dabei gehe es insbesondere um die konzeptionelle Weiterentwicklung des Inklusionsgedankens.
Förderung von Wohngemeinschaften
Mit dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz stellen wir alle „unterstützenden Wohnformen“ unter den Schutz des Heimrechts. Wie bisher sind das stationäre Einrichtungen , also Heime für ältere Menschen, Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung; neu hinzukommen ambulant betreute Wohngemeinschaften mit bis zu acht Personen. Dazu gehören auch Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderung.
Wichtige Vorgaben zur Sicherung der Qualität aus dem bisherigen Landesheimgesetzes bleiben für die stationären Einrichtungen bestehen. So etwa die Fachkraftquote – sieh sieht vor, dass im Fall von pflegebedürftigen Heimbewohnern mindestens 50 Prozent der Beschäftigten Fachkräfte sein müssen – und Kernelemente der baulichen Gestaltung. Für ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten dagegen abgestufte Anforderungen, weil die Bewohner bewusst eine wohnungsähnliche Umgebung gewählt haben.
Mehr Recht auf Information
Mit dem geplanten neuen Gesetz stärken wir das Informationsrecht für Heimbewohner und Interessenten für einen Heimplatz . Sie haben während des Wohnens im Heim und vor Vertragsabschluss das Recht, die Prüfberichte der Heimaufsichtsbehörde einzusehen oder sich diese aushändigen zu lassen. Die Landesregierung stärkt damit das Transparenzgebot im Pflegebereich.
Bessere Kontrolle
Neu geregelt ist eine engere Zusammenarbeit von Heimaufsicht, Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung bei der Überprüfung von stationären Einrichtungen. Sie werden verpflichtet, sich gegenseitig über ihre Arbeit zu informieren, ihre Prüftätigkeit und Termine in den Einrichtungen zu koordinieren und Einvernehmen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln anzustreben. Damit sollen Mehrfachprüfungen gleicher Sachverhalte künftig vermieden werden.
Keine Ausweitung des Gesetzes auf häuslich-privates Umfeld
Ministerin Altpeter wies darauf hin, dass die heimrechtliche Überwachung auch mit dem neuen Landesgesetz nicht auf ambulante Pflegeserviceangebote ausgeweitet wird. Ebenfalls nicht unter den Schutzbereich des neuen Landesgesetzes fielen Wohngemeinschaften, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner die Lebens- und Haushaltsführung umfassend selbst organisieren, bei der Wahl und Inanspruchnahme von Pflege- und Unterstützungsleistungen frei sind und über die Aufnahme von neuen Bewohnern frei entscheiden können.
Nicht unter das neue Heimrecht fallen auch die Angebote des betreuten Wohnens beziehungsweise Servicewohnens, in denen lediglich allgemeine Unterstützungsleistungen wie etwa die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungenoder Hausmeisterdienste verpflichtend geleistet werden, alle anderen weitergehenden Unterstützungsleistungen und die jeweiligen Anbieter aber frei wählbar sind. Auch Angebote der Tages- und Nachtpflege blieben als Unterstützungsangebote häuslichen Wohnens außerhalb des Heimrecht. „Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen wir mit staatlichem Ordnungsrecht nicht in das häuslich-private Umfeld eingreifen“ so Ministerin Altpeter.