Atomenergie

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Philippsburg

Hinter einem Hinweisschild „Kernkraftwerk“ erheben sich die Kühltürme des Kernkraftwerks Philippsburg. (Foto: © dpa)

Im Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2, wurden in der momentan laufenden Revision Kontrollen an Absperrklappen im Zwischenkühlkreislauf durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass sich bei drei Klappen Gewindestifte herausgelöst hatten. Diese Stifte dienen der Verspannung von Haltesegmenten der an der Klappe angebrachten Dichtung. Der Betreiber vermutet als Ursache Schwingungen durch Wirbel, die beim Durchströmen der teilgeöffneten Klappen entstehen.

Hinweise auf Funktionsbeeinträchtigungen der betroffenen Absperrklappen liegen nicht vor.
Die sicherheitstechnisch wichtigen Funktionen standen vollständig zur Verfügung. Die konkrete sicherheitstechnische Bedeutung der Befunde ist daher gering, es liegt jedoch ein Hinweis auf eine systematische Schadensursache vor. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Einstufung durch den Kraftwerksbetreiber: Meldekategorie N (Normalmeldung); INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung).

Maßnahmen des Kraftwerksbetreibers: Der Betreiber führt ein Untersuchungsprogramm an Haltesegmenten von Absperrklappen durch. Die verwendeten Gewindestifte werden zukünftig zusätzlich gesichert.

Der Zwischenkühlkreislauf ist ein zwischen den nuklearen Kühlkreisläufen und den mit Flusswasser betriebenen Nebenkühlwassersystemen zwischengeschalteter Kühlkreislauf. Primäre Aufgabe dieser Kühlkreisläufe ist es, Wärme aus dem nuklearen Teil abzuführen. So werden im Leistungsbetrieb mit diesem System verschiedene für den Betrieb wichtige Systeme gekühlt. Beim Abfahren der Anlage und bei Störfällen wird die durch die Brennelemente entstehende Nachzerfallsleistung über diese Kühlkreisläufe an den Fluss abgeführt.

Meldepflichtige Ereignisse

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

Kategorie S (Unverzügliche Meldung)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.

Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell - aber nicht unmittelbar - signifikante Ereignisse.

Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag)
Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von 5 Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES: Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der OECD bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  • 1 - Störung
  • 2 - Störfall
  • 3 - ernster Störfall
  • 4 - Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  • 5 - Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  • 6 - schwerer Unfall
  • 7 - katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1-7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0” zugeordnet.

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