Nichtraucherschutz

Klare Hinweise zum Nichtraucherschutzgesetz sollen Kontrollen in Gaststätten erleichtern

Eine Frau befestigt einen „Rauchen-Verboten“-Aufkleber an einer Scheibe (Bild: © dpa).

Gaststättenbetreiber und Ordnungsämter in Baden-Württemberg haben künftig mehr Klarheit, wenn es um die Einhaltung beziehungsweise Kontrolle des Nichtraucherschutzes geht. Wie Sozialministerin Katrin Altpeter bekannt gab, hat das Sozialministerium die Ausführungshinweise zur Umsetzung des Landesnichtraucherschutzgesetzes (LNRSchG) überarbeitet und viele Formulierungen präzisiert, ergänzt oder vereinfacht.

Grund für die Überarbeitung war eine von der Ministerin in Auftrag gegebene landesweite Untersuchung zum LNRSchG im vergangenen Jahr. Sie hatte gezeigt, dass die Einhaltung des Gesetzes und die Kontrollen vor Ort durch zum Teil unklare Ausführungshinweise erschwert werden. „Auch wenn der Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg insgesamt sehr gut funktioniert, müssen wir dort, wo es erforderlich ist, nachbessern. Bestehende Defizite beseitigen wir konsequent“, so die Ministerin.

Altpeter zufolge wurde ein Erlass mit den neuen Ausführungshinweisen bereits an die zuständigen Ordnungsbehörden verschickt. Darin hat die Ministerin diese zudem ausdrücklich aufgefordert, ihre Kontrolltätigkeiten zur Einhaltung des Nichtraucherschutzes zu überprüfen. Altpeter drängt darauf, dass künftig verstärkt auch anlassunabhängige Kontrollen durchgeführt werden, um „auf diese Weise dazu beizutragen, den Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg weiterzuentwickeln.“

Einzelheiten der Ausführungshinweise

Zu den Verbesserungen bei den Ausführungshinweisen gehört die Klarstellung, dass künftig allein die Raumgröße als Kriterium dafür herangezogen wird, welcher Raum in einer Gaststätte als Hauptraum und welcher Raum als Nebenraum gilt, in dem unter bestimmten Voraussetzungen geraucht werden darf. Genau festgelegt ist nun auch, dass die Tür zwischen Raucherraum und Nichtraucherbereich dauerhaft geschlossen sein muss und nur zum Betreten und Verlassen des Raumes geöffnet werden darf. Sichergestellt werden muss dies durch den Betreiber beziehungsweise das Personal. Die Evaluation hatte gezeigt, dass in vielen Gaststätten mit Raucherraum die Tür ständig offen stand und der größere Raum einer Gaststätte als Nebenraum, in dem geraucht werden darf, deklariert wurde. Das ist künftig nicht mehr möglich.

Neu aufgenommen in die Ausführungshinweise sind Shisha-Cafés. Da diese bislang nicht explizit erwähnt wurden, bestanden bei Betreibern und Vollzugsbehörden Unklarheiten darüber, inwieweit sie unter das LNRSchG  fallen. Durch die Aufnahme in die Richtlinien ist klargestellt, dass das Gesetz auch für Shisha-Cafés gilt, wenn dort tabakhaltige Produkte konsumiert werden.

Eindeutiger formuliert sind nun auch die Regelungen zur Außengastronomie und Gastronomie in Einkaufspassagen bzw. Einkaufszentren. Um die Handhabung durch die Kontrollbehörden insgesamt zu erleichtern, wurde zudem die Gliederung der Ausführungshinweise übersichtlicher gestaltet.

Ministerin Altpeter ist sicher: „Die überarbeiteten Ausführungshinweise werden den Ordnungsämtern die Kontrolle des Nichtraucherschutzes wesentlich erleichtern.“ Sie wies darauf hin, dass Wirtinnen und Wirte zudem selbst großes Interesse daran haben, den Nichtraucherschutz einzuhalten. „Heute will niemand mehr mit seinen Kindern in ein Lokal gehen, in dem am Nebentisch munter geraucht wird. Dort, wo der Nichtraucherschutz nicht funktioniert, stimmen die Gäste ganz einfach mit den Füßen ab und bleiben weg.“

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