Die Einbürgerungsbehörden in Baden-Württemberg berücksichtigen künftig die Studien- und Ausbildungszeiten in Deutschland, wenn es darum geht, die relevante Aufenthaltszeit für einen Einbürgerungsanspruch zu berechnen. Ein entsprechendes Schreiben hat das Ministerium für Integration an die Einbürgerungsbehörden im Land gesandt.
Baden-Württemberg ändert damit in einem weiteren wichtigen Punkt seine bisherige Einbürgerungspraxis: „Im Hinblick auf eine moderne Integrationspolitik und im Interesse einer bundeseinheitlichen Rechtsauslegung ist die Anrechnung von Studien- und Ausbildungszeiten bei Einbürgerungen folgerichtig“, sagte Öney.
Das Ministerium für Integration setzt mit dem Schreiben eine Empfehlung des Bundesinnenministeriums um. „Zusammen mit Bayern und Sachsen ist Baden-Württemberg dieser Empfehlung bislang nicht gefolgt“, so Öney. Alle anderen Länder hätten dies zum Teil schon seit Jahren umgesetzt.
„Menschen, die aus dem Ausland zum Studieren oder für eine Ausbildung nach Baden-Württemberg gekommen sind, haben in der Regel beachtliche Integrationsleistungen erbracht“, sagte die Ministerin. Studium und Ausbildung hätten durch den damit verbundenen Sprachgebrauch und die sozialen Kontakte integrative Wirkung. „Diesen Umstand berücksichtigen wir durch die Anrechnung der Studien- und Ausbildungszeiten stärker als bisher.“
Auch die Unternehmen in Baden-Württemberg profitieren von einer erleichterten Einbürgerung ehemaliger Studierender und Auszubildender. Öney: „Das Land ist als führender High-Tech-Standort auf die Zuwanderung gut qualifizierter Frauen und Männer angewiesen. Schon heute beklagen viele Unternehmer einen Mangel an Fachkräften.“ Ein modernes Einbürgerungsrecht sei somit auch ein wichtiger Beitrag für den wirtschaftlichen Erfolg und die Zukunftsfähigkeit des Landes. „Es macht keinen Sinn, Menschen hier auszubilden und ihnen dann bei der Einbürgerung Knüppel zwischen die Füße zu werfen“, so Öney.
Weitere Informationen für Redaktionen:
Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Ausländerinnen und Ausländer grundsätzlich, wenn sie
- seit acht Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben - zukünftig werden Studien- und Ausbildungszeiten auf diese acht Jahre angerechnet,
- ein auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht besitzen,
- über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen,
- sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen,
- den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten,
- ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren,
- nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden und
- über ausreichende Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen.
Von den genannten Voraussetzungen gibt es Ausnahmen. Genaue Auskünfte dazu erteilen die Einbürgerungsbehörden (Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise). Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, kann eine Ermessenseinbürgerung in Betracht kommen.