Der Ministerrat hat in seiner vergangenen Sitzung (5. Mai 2015) die Verordnung zum gebäudeindividuellen energetischen Sanierungsfahrplan zur Anhörung freigegeben. Mit dem Sanierungsfahrplan ist die Entwicklung und Vermittlung einer Sanierungsstrategie für einzelne Bestandsgebäude gemeint.
Mit der Verordnung hat die Landesregierung jetzt konkrete Vorgaben für Wohn- und Nichtwohngebäude gemacht, sowohl im Hinblick auf zu prüfende inhaltliche Aspekte als auch bezüglich Form, Umfang und Art der Darstellung. Auch die Frage, welche Qualifikation EnergieberaterInnen mitbringen müssen, um einen Sanierungsfahrplan ausstellen zu dürfen, wird mit der Verordnung beantwortet.
Landesweit einheitliche Anforderungen an Inhalt und Qualität des Sanierungsfahrplans
Umweltminister Franz Untersteller bezeichnete den Sanierungsfahrplan als ein zentrales Element des novellierten Erneuerbare-Wärme-Gesetzes, das am 1. Juli in Kraft treten wird. „Damit schaffen wir nicht nur ein vergleichsweise günstiges Instrument, um die Anforderungen des EWärmeG ganz oder teilweise zu erfüllen. Wir schaffen damit auch erstmals einen einheitlichen formalen Nachweis für das Sanierungspotenzial eines Gebäudes. Der Energieberater erfasst das Gebäude ganzheitlich, identifiziert Schwachstellen und zeigt die möglichen energetischen Sanierungsmaßnahmen auf. Ich bin überzeugt, dass der Sanierungsfahrplan viele kostenbewusste Gebäudeeigentümer dazu motivieren wird, ihre Immobilie energetisch zu modernisieren und damit dauerhaft Energiekosten einzusparen.“
Ergänzende Informationen
Die Verordnung zum Sanierungsfahrplan soll unmittelbar nach Inkrafttreten des EWärmeG endgültig beschlossen werden und dann wie das EWärmeG ab dem 1. Juli (rückwirkend) gelten.
Der Sanierungsfahrplan ersetzt den Energiesparcheck des Landes und soll wie dieser finanziell gefördert werden. Die durchschnittlichen Kosten für einen Sanierungsfahrplan betragen für den Eigentümer eines Ein- bis Zweifamilienhauses vermutlich etwa 800-1000 Euro abzüglich einer staatlichen Förderung. Die Kosten für einen Sanierungsfahrplan für ein Nichtwohngebäude können im vier-bis fünfstelligen Euro-Bereich liegen.
Die Vorgaben des novellierten EWärmeG zur Nutzung von 15 Prozent an erneuerbarer Energie bei Austausch oder erstmaligem Einbau einer zentralen Heizungsanlage in ein Bestandsgebäude können mit dem Sanierungsfahrplan für Wohngebäude zu einem Drittel und für Nichtwohngebäude zu 100 Prozent erfüllt werden.
Inhaltlich sind die Vorgaben für den Sanierungsfahrplan mit den Vorgaben zu den Energieberatungsberichten auf Bundesebene abgestimmt.