Coronavirus

Land passt Regelungen für Quarantäne und Isolation an

Ein junges Mädchen mit Mund-Nasen-Schutz liegt krank auf der Couch.

Das Gesundheitsministerium hat die Regeln für Quarantäne und Isolation angepasst. Künftig müssen auch Genesene mit mindestens einer Impfung gegen das Coronavirus als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne.

In der Corona-Verordnung Absonderung regelt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, wer in Baden-Württemberg in Absonderung, Quarantäne und Isolation muss. Vor allem in einem Punkt passt das Ministerium jetzt die Regeln an die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts an. Die Änderungen treten am morgigen Mittwoch, 26. Januar 2022, in Kraft.

Wie bislang schon ausgenommen von der Pflicht zur Quarantäne sind Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen, wenn sie geimpft oder genesen beziehungsweise aufgefrischt sind. Künftig werden nun auch Genesene mit mindestens einer Impfung geboosterten Personen gleichgestellt und müssen damit als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne. Die bisherige Befristung der Quarantänebefreiung entfällt somit für diese Personengruppe. Die Reihenfolge der Impfung und Infektion spielt dabei keine Rolle.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen

Konkret sind damit von morgen an Haushaltsangehörige und Kontaktpersonen in folgenden Fällen von der Quarantänepflicht ausgenommen:

  • Personen, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt, 
  • genesene Personen, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,
  • geimpfte Personen, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder
  • genesene Personen, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist.

Weitere Änderungen in der Corona-Verordnung Absonderung

  • Es wird klargestellt, dass sich positiv getestete Personen aus der Isolation ab Tag 7 nur freitesten dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt der Probenentnahme seit mindestens 48 Stunden frei von Symptomen sind.
  • Die Nachtestung nach einem positiven selbst vorgenommenen überwachten Test oder einem positiven Selbsttest kann nunmehr auch mittels Schnelltest, zum Beispiel in einem Testzentrum, erfolgen.

Corona-Verordnung Absonderung

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