Corona-Verordnung

Ende der Maskenpflicht im Nahverkehr und für Personal in Arztpraxen

Symbolbild: Ein junger Mann trägt vor einer einfahrenden Stadtbahn in Stuttgart eine Atemschutzmaske. (Bild: picture alliance/Christoph Schmidt/dpa)

Mit einer Änderung der Corona-Verordnung entfällt in Baden-Württemberg ab dem 31. Januar 2023 die Maskenpflicht unter anderem im öffentlichen Personennahverkehr sowie für Personal in Arztpraxen. Das stufenweises Vorgehen bei der Rücknahme von Einschränkungen hat sich bewährt.

Das baden-württembergische Landeskabinett hat in seiner Sitzung am Dienstag, 24. Januar 2023, einer Änderung der Corona-Verordnung zugestimmt. Mit der Verordnung wird die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe und für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen sowie weiteren vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen aufgehoben. Die Regelungen treten am 31. Januar 2023 in Kraft.

„Das Land befindet sich im Übergang von der Pandemie in die Endemie“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. „Bei der Rücknahme von Einschränkungen haben wir in Baden-Württemberg ein stufenweises Vorgehen verfolgt, das hat sich bewährt. Auch in Zukunft werden wir das Infektionsgeschehen im Land aufmerksam beobachten, um bei Bedarf schnell reagieren zu können.“

Ende der Maskenpflicht im ÖPNV

„In den letzten drei Jahren haben die allermeisten Fahrgäste die Maskenpflicht zum Schutz von anderen und sich selbst geduldig akzeptiert und umgesetzt. Dafür möchte ich mich bedanken“, so Verkehrsminister Winfried Hermann. „Mein besonderer Dank gilt aber den Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuern in den Zügen. Denn bei der Akzeptanz und Durchsetzung der Maskenpflicht gab es leider auch unfreundliche Situationen bis hin zu Übergriffen. Außerdem mussten die Beschäftigten die Masken den ganzen Tag tragen. Sie haben hier einiges aushalten müssen. Doch ihr unermüdlicher Einsatz war bei der Eindämmung des Coronavirus sehr wichtig.“

Mit dem Ende der Maskenpflicht appelliert Minister Hermann an die Eigenverantwortung der Menschen: „Wer freiwillig sich und andere schützen möchte, kann weiterhin Maske tragen.“ Mund-Nasen-Bedeckungen helfen nicht nur beim Schutz vor dem Coronavirus, sondern sie wehren auch Erkältungs- oder Grippe-Viren ab. „Wenn Sie sich krank oder erkältet fühlen, tragen Sie weiterhin Maske oder bleiben Sie am besten zu Hause.“

Weitere Lockerungen in der Regelungskompetenz des Bundes

Grundsätzlich gab es zuletzt nur noch wenige Corona-Einschränkungen durch das Land. Baden-Württemberg hatte beispielsweise als eines der ersten Bundesländer schon vergangenes Jahr im November die Isolationspflicht gelockert. Weitere Corona-Regeln – zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen und vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen – liegen in der Regelungskompetenz des Bundes. Gleiches gilt für die Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Sie gelten daher auch in Baden-Württemberg weiter.

Unabhängig von den rechtlichen Vorgaben wird weiterhin empfohlen, eine Maske zu tragen. Dies gilt insbesondere für vulnerable Personen sowie in geschlossenen Räumlichkeiten.

Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes hat im Gleichlauf mit der Bundesregelung eine befristete Laufzeit bis zum 7. April 2023, kann aber jederzeit an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg

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