Coronaimpfung

Ab sofort beginnen AstraZeneca-Impfungen in den Impfzentren

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Die Mitarbeiterin eines mobilen Impfteams zieht in einem Alten- und Pflegeheim den Impfstoff von Biontech/Pfizer in eine Spritze auf.

Bis Mitte März erwartet Baden-Württemberg 450.000 Impfdosen von AstraZeneca. Damit können wir mehr Menschen ein Impfangebot machen. Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher sollen in die zweite Impfpriorisierung vorgezogen und zeitnah geimpft werden.

Bitte beachten Sie die aktualisierte Liste vom 26. Februar 2021!
Pflegekräfte bei ambulanten Pflegediensten, medizinisches Personal sowie Ärztinnen und Ärzte, die in Corona-Schwerpunktpraxen arbeiten oder Pflegeheime betreuen, sind aktuell schon in der ersten Priorität impfberechtigt. Weil der Impfstoff bisher zu knapp war, konnten einige von ihnen bisher noch keine Impftermine vereinbaren. Das ändert sich jetzt mit dem Impfstoff von AstraZeneca.

Bis Mitte März rund 450.000 Impfdosen von AstraZeneca

Baden-Württemberg erwartet bis Mitte März rund 450.000 Impfdosen des Impfstoffs von AstraZeneca. Damit kann das Land jedem Berechtigten in der ersten Priorität im Alter zwischen 18 und 64 ab sofort ein Impfangebot machen. Voraussichtlich Anfang/Mitte März kann Baden-Württemberg dann auch schon damit beginnen, Impfberechtigte im Alter von 18 bis 64 aus der zweiten Priorität zu impfen. Das sind zum Beispiel Haus-, und Zahnärzte, Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen mit einem hohen Infektionsrisiko sowie Personen mit einer geistigen Behinderung oder mit Trisomie 21. In Baden-Württemberg werden außerdem Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher bei den Impfungen vorgezogen und in die zweite Priorisierungsstufe eingruppiert. Dazu zählen selbstverständlich auch die Lehrerinnen und Lehrer an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ). Eine entsprechende Änderung der Bundesimpfverordnung ist derzeit in Arbeit.

„Pflegekräfte und Ärztinnen und Ärzte leisten in dieser Pandemie Großartiges. Sie gehen in Ihrer Arbeit oft bis an die Belastungsgrenzen und auch darüber hinaus, oft verbunden mit einem beträchtlichen Risiko, sich selbst anzustecken. Ich bin sehr froh, dass wir den Unter-65-Jährigen aus diesen Berufsgruppen nun deutlich schneller ein Impfangebot machen können als bisher gedacht“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha. „Auch auf Initiative Baden-Württembergs werden Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzieherinnen und Erzieher künftig vorgezogen. Denn sie stehen ebenfalls an vorderster Front, wenn Schulen und Kitas jetzt wieder breit öffnen.“

AstraZeneca ist kein Impfstoff zweiter Klasse

Der Gesundheitsminister warnte zugleich davor, den Impfstoff von AstraZeneca schlechtzureden: „AstraZeneca ist genauso geeignet die Pandemie zu bekämpfen wie die beiden andern Impfstoffe von Biontech/Pfizer und Moderna. Auch der Impfstoff von AstraZeneca verhindert, dass Menschen nach einer Corona-Infektion einen schweren oder tödlichen Verlauf erleiden – und darum geht es bei einer Impfung. Alle drei Impfstoffe haben ein umfangreiches Zulassungsverfahren durchlaufen. Von der STIKO wird der Impfstoff von AstraZeneca wie die beiden anderen als wirksamer Impfstoff empfohlen. Klar ist also: AstraZeneca ist kein Impfstoff zweiter Klasse, im Gegenteil. Ich habe kein Verständnis, wenn sich Menschen damit nicht impfen lassen wollen.“

Die vereinzelt auftretenden Nebenwirkungen wie Abgeschlagenheit, Kopfschmerzen und Krankheitsgefühle treten auch bei anderen Impfungen auf – und sie zeigen, dass der sich Körper nach einer Impfung aktiv eine Immunantwort erarbeitet. Symptome wie Kopfschmerzen oder Fieber entsprechen auch ganz dem, was bereits in Studien publiziert wurde.

Termine werden über Hotline und Online-Plattform vergeben

Der Impfstoff von AstraZeneca wird ab sofort in den Kreisimpfzentren und den Zentralen Impfzentren zur Verfügung stehen. Die Terminvergabe für die Berechtigten unter 65 erfolgt dabei zentral über die Hotline 116 117 sowie vor allem über Impfterminservice.de. Aufgrund der großen Menge an AstraZeneca werden in den nächsten Wochen viele Termine verfügbar sein.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern brauchen für den Impftermin eine Bescheinigung über das Arbeitsverhältnis und die entsprechende Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber. Diese ist der Nachweis über ihre Impfberechtigung. Vorlagen dafür gibt es in unserem FAQs zur Corona-Impfung unter „Wie weise ich nach, dass ich zur berechtigten Gruppe gehöre?“

Wer kann sich ab sofort zur Impfung anmelden?

Seit dem 20. Februar 2021 sind folgende Personen im Alter von 18 bis 64 Jahren aus der Piorität 2 der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zusätzlich zu den bisherigen Personengruppen der Priorität 1 der Corona-Impfverordnung des Bundes impfberechtigt:

  • Personen mit Down-Syndrom (Trisomie 21)
  • Personen mit hohem oder erhöhtem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen. Dazu gehören:
    • Krankenhaus- und Praxispersonal (auch Zahnarztpraxen), Heilmittelerbringer (z.B. Physio-, Ergotherapie, Podologie).
    • Personal der Blut- und Plasmaspendedienste mit Patientenkontakt.
    • Abstrichzentren mit Patientenkontakt.
    • Personal des öffentlichen Gesundheitsdiensts mit Patientenkontakt.
    • Mitarbeitende der Einsatzdienste von Hausnotrufanbietern.
    • Personal in Justizvollzugsanstalten sowie der forensischen Psychiatrie.
    • Personal in der stationären Suchtbehandlung und -rehabilitation.
    • Umfasst sind jeweils auch Auszubildende und Studierende mit unmittelbarem Patientenkontakt.
  • Personen in Institutionen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung
    • Demenz: Grundsätzlich über Impfungen nach Priorität 1 gemäß § 2 Corona-Impfverordnung in Pflegeheimen abgedeckt.
    • Geistige Behinderung: in besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe, sowie in Werkstätten und Förderstätten für behinderte Menschen, in ambulant betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen der Behindertenhilfe.
  • Tätige in der ambulanten oder stationären Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung.
  • Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, hauptamtlich in Einrichtungen und aufsuchenden Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe und als Schullehrkräfte/Mitarbeitende an Schulen mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern/Schülerinnen und Schülern sowie weiteren zu betreuenden Personen tätig sind, sowie die Auszubildenden und Studierenden, die im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen tätig sind. Damit sind etwa auch Lehrkräfte und Erzieherinnen und Erzieher an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), Schulsozialpädagogen und vergleichbares Personal gemeint.

Bei der Terminvergabe über die Onlineplattform ist zu beachten: Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie weitere Beschäftigte in den Erziehungseinrichtungen sind dort noch nicht explizit als impfberechtigte Gruppe ausgewiesen. Das Land nutzt hier das System des Bundes und ist darauf angewiesen, dass der Bund die Texte des Buchungssystems ändert. Die genannten Gruppen sind gleichwohl ab sofort berechtigt, einen Termin zur Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff zu vereinbaren, wenn sie unter 65 Jahre alt sind. Die so gebuchten Termine sind gültig. Die tatsächliche Prüfung der Impfberechtigung erfolgt vor Ort in den Zentren.

Muster Impfbescheinigung für die übrigen Beschäftigten aus Stufe 2 (PDF)

Bescheinigung zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß § 6 Absatz 4 Nummer 2 Corona-Impfverordung für Lehrpersonal, Erzieherinnen und Erzieher sowie in der Kinderbetreuung tätige Personen (PDF)

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