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Maskenpflicht in den Schulen gilt wieder am Platz

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Drei Schüler:innen sitzen mit einer medizinischen Maske im Unterricht.

Mit dem Eintritt der Alarmstufe gilt in Baden-Württemberg die Maskenpflicht in Schulen ab dem 17. November 2021 auch wieder am Platz.

Ab dem 17. November 2021, gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe und damit in den Schulen in Baden-Württemberg die Maskenpflicht auch wieder am Platz. Diese Maßnahme erfolgt automatisch dadurch, dass auf den Intensivstationen in Baden-Württemberg die Zahl der COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Marke von 390 am zweiten Werktag in Folge überschritten hat. Dadurch gilt ab dem 17. November 2021 in Baden-Württemberg die Alarmstufe.

„Die Alarmstufe bedeutet für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte, dass die Maske auch am Platz getragen werden muss. Es hat oberste Priorität zu verhindern, dass unser Gesundheitssystem überlastet wird. Deswegen haben wir das automatische Sicherungssystem installiert, das jetzt greift“, sagt Kultusministerin Theresa Schopper. Sie appelliert deswegen an die Erwachsenen, sich impfen zu lassen: „Die Kinder und Jugendlichen ab zwölf Jahren machen es uns vor. Die Quote der vollständig Geimpften unter 18 Jahren liegt schon bei 40 Prozent, obwohl erst seit August eine Impfempfehlung vorliegt. Liebe Erwachsene, folgen Sie deswegen dem Beispiel unserer Schülerinnen und Schüler und lassen sich zu ihrem Schutz und zum Schutz der Menschen um Sie herum impfen.“

Regelungen für Veranstaltungen außerhalb der Schulen

Für schulische Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden wie zum Beispiel Museums- oder Theaterbesuche gelten die Bestimmungen der Corona-Verordnung des Landes. Diese schreibt beispielsweise für den Besuch in Museen, bei Ausstellungen oder Veranstaltungen die 2G-Regel vor. Das bedeutet für Schulen, dass nur noch geimpfte oder genesene Lehrkräfte beziehungsweise Begleitpersonen die Schülerinnen und Schüler bei Veranstaltungen außerhalb der Schule begleiten können. Für Schülerinnen und Schülern, die an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, gibt es hingegen keine Änderungen. Sie können in allen Stufen teilnehmen, sie benötigen also in der Warnstufe keinen PCR-Testnachweis und können in der Alarmstufe auch teilnehmen, wenn sie nicht immunisiert sind.

Regelungen für Veranstaltungen in den Schulen

Für den Zutritt zu den Schulen und für die Teilnahme an Veranstaltungen in Schulen gilt unabhängig von der jeweiligen Stufe die 3G-Regelung. Das bedeutet der Zutritt ist nur immunisierten Personen oder mit negativem Testergebnis möglich, wobei ein negativer Antigentest ausreicht. Dies gilt auch in der Alarmstufe. Zudem gelten die Regelungen der Corona-Verordnung Schule zur Maskenpflicht. Dabei ist zu beachten, dass das 2G-Optionsmodell an Schulen nicht gilt. Auf die Maske kann also auch dann nicht verzichtet werden, wenn nur immunisierten Personen Zutritt gewährt wird. Diese Regelungen zum Zutritt und zur Maskenpflicht gelten auch für Elternabende, Konferenzen und Gremiensitzungen, die in der Schule stattfinden.

„Unsere Maßnahmen zielen weiterhin auf zwei Kernanliegen: Wir wollen einen Beitrag zur Sicherung der Gesundheit und des Präsenzunterrichts leisten. Die Folgen der Schulschließungen mit Lerndefiziten, aber vor allem auch sozial-emotionalen Auffälligkeiten bei den Kindern und Jugendlichen, sind immer noch präsent. Es hat sich gezeigt, wie wichtig der Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler ist. Nicht nur für das fachliche Lernen, auch für den Kontakt zu anderen Schülerinnen und Schülern. Deswegen ist es das oberste Ziel, so viel Präsenzunterricht anzubieten, wie möglich – und dabei den Gesundheitsschutz an den Schulen an das Infektionsgeschehen anzupassen. Schulschließungen sollten also keine Option mehr sein“, betont Kultusministerin Schopper.

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport: FAQ zum Schul- und Kitabetrieb unter Pandemiebedingungen

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport: Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen

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