Corona

Corona-Verordnungen Schule und Kita angepasst

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Ein Mund- und Nasenschutz hängt am ersten Schultag des neuen Schuljahres in einer Grundschule in Hemmingen an einem Haken. (Bild: picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa)

Die Corona-Verordnungen Schule und Kita wurden angepasst. Sie umfassen nun unter anderem eine tägliche Testpflicht für nicht immunisiertes Personal der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie die Kohorten- und Testpflicht, falls ein positiver Fall auftritt.

Das Infektionsschutzgesetz des Bundes und die Corona-Verordnung des Landes setzen die Rahmenbedingungen für die Corona-Verordnungen Schule und Kita. Da das Infektionsschutzgesetz des Bundes noch nicht verkündet werden konnte, musste die Landesregierung die Corona-Verordnung für den Übergangszeitraum verlängern. Das Kultusministerium hat bereits einige Änderungen an den Verordnungen Schule und Kita vorgenommen und darüber die Einrichtungen am 13. September informiert. Die Änderungen beziehen sich dabei allerdings größtenteils auf bereits bekannte Anpassungen, wie die tägliche Testpflicht für das Personal der Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie die Kohorten- und Testpflicht, falls ein positiver Fall auftritt.

Diese bereits bekannten Regelungen wurden noch einmal konkretisiert. Außerdem sind weitere kleinere Anpassungen erfolgt. Diese verfolgen wie alle Regelungen das Ziel, einen sicheren Schul- und Kitabetrieb zu gewährleisten. Das gilt sowohl für diejenigen, die in der Kita und in der Schule arbeiten als auch für die Kinder und Jugendlichen.

Zutritts- und Teilnahmeverbote weiterhin gültig

§10 Absatz 4 der Corona-Verordnung hat bisher ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Schülerinnen und Schüler festgelegt, wenn sie keine Maske tragen oder ungetestet sind. Da der Verwaltungsgerichtshof diese Regelung in einem Verfahren moniert hat, hat das Kultusministerium den entsprechenden Absatz aufgehoben.

Die Aufhebung dieses Absatzes bedeutet allerdings nicht, dass die Zutritts- und Teilnahmeverbote nicht mehr gelten. Nach Auffassung des Kultusministeriums war dieser Absatz nur deklaratorisch. Er hat also nur die Rechtslage erläutert, die auch ohne diese Bestimmung gilt. Auch nach Aufhebung des Absatzes verletzen deshalb Schülerinnen und Schüler die Schulpflicht, welche einem Zutritts- oder Teilnahmeverbot unterliegen, weil sie keine Maske tragen oder die Testpflicht nicht erfüllen. Nach den geltenden Regelungen der Corona-Verordnung Schulen haben diese Schülerinnen und Schüler auch keinen Anspruch auf Fernunterricht.

Tägliche Testpflicht für nicht immunisierte Beschäftigte von Schulen und Kitas

Alle Beschäftigten, die an Kitas und Schulen arbeiten, müssen sich ab dem heutigen Montag täglich testen, wenn sie nicht immunisiert sind. Der Test muss vor Aufnahme des Dienstbeginns erfolgen und hat im Falle eines Selbsttests vor Zeugen zu erfolgen. Das bedeutet: Entweder muss einmalig der Impf- oder der Genesenennachweis vorgelegt werden oder täglich ein Testnachweis. Die Testungen müssen von einer volljährigen Person überwacht und das Testergebnis muss bestätigt werden. Das kann durch Kolleginnen oder Kollegen erfolgen. Wird die Testpflicht nicht erfüllt, gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für die Einrichtungen und Schulen. Für die Kindertagespflege gilt in diesem Fall die Untersagung der Ausübung der Kindertagespflege. Diese Regelungen, die für Nicht-Immunisierte einen Mehraufwand bedeuten, sollen den Schutz der Beschäftigten und der betreuten Kinder sicherstellen.

Präzisierung bei Kohorten- und Testpflicht nach positivem Test

Bereits vorher war bekannt: Tritt ein positiver Fall in einer Schule auf, muss sich der positive getestete Schüler beziehungsweise die positiv getestete Schülerin absondern. Die anderen Schülerinnen und Schüler können weiterhin am Präsenzunterricht teilnehmen, müssen sich aber an den folgenden fünf Tagen jeweils testen. Die Teilnahme an klassen-, jahrgangs- oder schulübergreifenden Unterrichtsstunden sowie an Förder-, Betreuungs-, Ganztagsangeboten und Schulveranstaltungen ist in diesem Zeitraum nur in möglichst konstant zusammengesetzten Gruppen zulässig.

In der aktuellen Verordnung wurde noch präzisiert, dass auch beim Essen in der Mensa in diesem Fall die Kohorte, also die Klasse beziehungsweise Lerngruppe, unter sich bleiben soll und der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Schülerinnen und Schülern eingehalten werden muss. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Maske beim Essen abgenommen wird. Außerdem hat das Kultusministerium präzisiert, dass die Schülerinnen und Schüler der Klasse beziehungsweise Lerngruppe, in welcher der Corona-Fall aufgetreten ist, für fünf Tage nicht am Unterricht und an außerunterrichtlichen Veranstaltungen in Gesang und mit Blasmusikinstrumenten teilnehmen dürfen.

In den nächsten Tagen – nach Verkündung der neuen Corona-Verordnung Absonderung – wird die Fünf-Tage-Regelung auch auf die Grundschulen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) ausgeweitet. Die Corona-Verordnung Absonderung sieht hier bisher eine einmalige Testung vor Wiederbetreten der Grundschulen vor. Diese einmalige Testung gilt künftig nur noch für die Schulkindergärten, die Horte und den Kitabereich.

Informationen zu Schul-Veranstaltungen

Die Durchführung von Veranstaltungen in der Schule – dazu zählen beispielsweise auch Elternabende – richtet sich nach §10 der Corona-Verordnung des Landes. Das Land wird diese Verordnung in den nächsten Tagen anpassen. Das Kultusministerium hat den Schulen hierzu bereits eine Übersicht zukommen lassen, in der die künftig geltenden Regelungen dargestellt sind. Kurz zusammengefasst gilt gegenwärtig, dass solche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur unter Beachtung der 3-G Regel (geimpft, genesen, getestet) sowie mit Maskenpflicht durchgeführt werden können. Im Freien gelten 3-G und Maskenpflicht nur, sofern der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Aus organisatorischen Gründen vor Ort ist zudem eine Sonderregelung für sogenannte funktionelle Enklaven erlassen worden. Dabei handelt es sich formal um ausländisches Staatsgebiet, das aber nur über deutsches Staatsgebiet zu erreichen ist. Dort sind mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen wie mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen im Inland ebenfalls erlaubt.

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