Verkehrsrecht

Schnellere Verfahren in den Straßenverkehrsbehörden

Das Land möchte die Verfahren in den Straßenverkehrsbehörden verschlanken und beschleunigen. Das Gesetz ist Teil einer größeren Novellierung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeitsregelungen des Landes.

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Autos fahren über eine Kreuzung in Reutlingen. (Bild: picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa)
Symbolbild

Mit einem neuen Gesetz, das nun als Regierungsentwurf in erster Beratung im Landtag behandelt wurde, sollen Verfahren verschlankt und beschleunigt werden. Erreicht wird das durch den Abbau von Prüfpflichten und die Vereinfachung von Zuständigkeiten bei bezirksübergreifenden Genehmigungen.

Genehmigungen aus einer Hand

„Mit der Neuregelung schaffen wir klare Verbesserungen bei den Zuständigkeiten. Das bedeutet: Genehmigungen aus einer Hand, Abbau bürokratischer Hürden und weniger Verwaltungsaufwand in den Behörden vor Ort“, sagte Staatssekretärin Elke Zimmer nach der ersten Beratung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO-Zuständigkeitsgesetz – StVOZuG) im Landtag. Das Gesetz ist Teil einer größeren Novellierung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeitsregelungen des Landes.

Effizientere Verfahren

Durch die Novellierung werden die bisherigen Regelungen reduziert und übersichtlich neu strukturiert. Das hilft vor allem dann, wenn mehrere Bezirke, und damit Straßenverkehrsbehörden, betroffen sind. Anstatt mit mehreren parallel laufenden und häufig identischen Verfahren kann eine Anordnung dann aus einer Hand erfolgen. Das senkt den Verwaltungsaufwand, wenn beispielsweise Baustellen an der Grenze zweier Landkreise eingerichtet werden. Aber auch sogenannte Sternfahrten profitieren von dieser Vereinfachung: Darunter fallen beispielsweise große Radfahrevents oder gemeinsame Oldtimerausfahrten. Insgesamt ist das ein weiterer Beitrag zu einer effizienten Verwaltung.

Handlungsfähigkeit vor Ort stärken

Beim Aufstellen von Verkehrszeichen sehen die bundesrechtlichen Regelungen in vielen Fällen vor, dass übergeordnete Behörden erst zustimmen müssen. Im Rahmen des Novellierungspakets wurden bei fünf Verkehrszeichen Prüfpflichten abgebaut und an untere Verwaltungsebenen delegiert, die sogenannten Zustimmungsvorbehalte entfallen. Örtliche Straßenverkehrsbehörden können damit zum Beispiel auch außerhalb geschlossener Ortschaften ein Verbot für das Überholen von Motor- und Fahrrädern (Verkehrszeichen 277.1) anordnen, ohne dass hierfür eine Zustimmung des Verkehrsministeriums eingeholt werden muss. Eine Prüfung soll damit auf die Fälle beschränkt werden, in denen das Aufstellen der Verkehrszeichen einen Einfluss auf das übergeordnete Verkehrsnetz hat. Damit stärkt das Gesetz die Entscheidungsfreiheit bei den Behörden vor Ort.

Großprojekt zur Verwaltungsvereinfachung

In den vergangenen Jahrzehnten war das derzeitige Regelwerk der straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten im Land durch immer weitere Einzeländerungen unübersichtlich geworden. Darüber hinaus war auch eine Anpassung an zwischenzeitliche bundesrechtliche Änderungen wie beispielsweise die geänderte Zuständigkeit für Bundesautobahnen notwendig.

Neben dem StVOZuG sind im Novellierungspaket ebenfalls Regelungsentwürfe einer Verordnung des Verkehrsministeriums über straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeiten (StVZuVO) und einer Verwaltungsvorschrift des Verkehrsministeriums über die Geltung von Zustimmungsvorbehalten bei verkehrsrechtlichen Anordnungen nach der StVO (VwV-StVO-Zustimmungsvorbehalte) enthalten. Das Novellierungsverfahren ist damit ein Großprojekt zur Verwaltungsvereinfachung für die nachgeordneten Behörden.

Regelungsentwürfe bauen aufeinander auf

Die Regelungsentwürfe des Novellierungspakets bauen aufeinander auf und werden zeitlich versetzt in Kraft treten. Diese neuen Regelungen ersetzen auch die straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen der Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung VwV-IM-StVO, die zum 31. Juli 2025 außer Kraft treten.

In Baden-Württemberg sind untere Straßenverkehrsbehörden die unteren Verwaltungsbehörden, höhere Straßenverkehrsbehörden sind die Regierungspräsidien und oberste Straßenverkehrsbehörde ist das Ministerium für Verkehr. Daneben können Gemeinden mit über 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner auf Antrag zu örtlichen Straßenverkehrsbehörden erklärt werden. Die genauen Voraussetzungen regelt das StVO-Zuständigkeitsgesetz des Landes.

Als Regelzuständigkeit wird wie bisher die Zuständigkeit der unteren Straßenverkehrsbehörden festgelegt. Dies sind nach Paragraf 15 Landesverwaltungsgesetz in den Landkreisen die Landratsämter, die Großen Kreisstädte, die Verwaltungsgemeinschaften und in den Stadtkreisen die Gemeinden.

Beteiligungsportal: Novellierung Zuständigkeit Straßenverkehrs-Ordnung

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