Meldepflichtiges Ereignis

Meldepflichtiges Ereignis im Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2

Im Kernkraftwerk Philippsburg, Block 2 kam es im Rahmen von Transportarbeiten zu einem meldepflichtigen Ereignis.

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Hinter einem Hinweisschild „Kernkraftwerk“ erheben sich die Kühltürme des Kernkraftwerks Philippsburg. (Foto: © dpa)

Der Betreiber des im Rückbau befindlichen Kernkraftwerks Philippsburg, Block 2 hat am 15. Dezember 2025 im Rahmen von geplanten Transportvorgängen Betonriegel aus einer Decke entfernt, um Gegenstände durch die Öffnung transportieren zu können. Die Betonriegel dienen auch dazu, im Brandfall die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern. Beim Entfernen der Riegel haben sich asbesthaltige Fugendichtungen gelöst. Zum Schutz des Personals wurde der Bereich geräumt und abgesperrt. Nach Reinigung des Raumbereichs und Beprobung der Raumluft hat der Betreiber die Öffnung mit schwer entflammbarer Folie temporär verschlossen. Nach der Durchführung der geplanten Transporte wurden die Dichtungen gegen asbestfreie Dichtungen ersetzt und die Betonriegel wieder eingesetzt. Aufgrund der Räumung und Absperrung des Raumbereichs war die Decke länger geöffnet als geplant und zeitweise unbeobachtet.

Der Genehmigungsinhaber stufte das Ergebnis als Meldekategorie N (Normalmeldung) ein; INES 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung). Es bestand keine Gefahr für Menschen und Umwelt.

Aufgrund des Vorfalls war die brandschutztechnische Funktion der Betonriegel für etwa einen Tag nicht gegeben. Die sonstigen in diesem Bereich vorhandenen Maßnahmen zur Branderkennung und Brandbekämpfung standen vollständig zur Verfügung, sodass die konkrete sicherheitstechnische Bedeutung des Ereignisses insgesamt sehr gering ist. Das Ereignis zeigt jedoch Verbesserungspotential bei der Arbeitsplanung auf, da nicht ausreichend Vorkehrungen für den Fall getroffen wurden, dass die Arbeiten – in diesem Fall, um das Personal zu schützen – unterbrochen werden müssen. Es ergaben sich keine Auswirkungen auf Personen und die Umwelt.

Die sonstigen in diesem Bereich vorhandenen Maßnahmen zur Branderkennung und Brandbekämpfung standen vollständig zur Verfügung.

Meldestufen

Die für die kerntechnische Sicherheit bedeutsamen Ereignisse sind den atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder nach den bundeseinheitlichen Kriterien der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung – AtSMV zu melden. Ziel des Meldeverfahrens ist, den Sicherheitsstand der Kernkraftwerke zu überwachen, dem Auftreten ähnlicher Fehler in anderen Kernkraftwerken vorzubeugen und die gewonnenen Erkenntnisse in sicherheitstechnische Verbesserungen einfließen zu lassen.

Die meldepflichtigen Ereignisse sind unterschiedlichen Kategorien zugeordnet (Erläuterungen zu den Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse):

  • Kategorie S (Unverzügliche Meldung): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kürzester Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Vorkommnisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen.
  • Kategorie E (Meldung innerhalb von 24 Stunden): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden gemeldet werden müssen, damit sie gegebenenfalls in kurzer Frist Prüfungen einleiten oder Maßnahmen veranlassen kann. Hierunter fallen auch die Ereignisse, deren Ursache aus Sicherheitsgründen in kurzer Frist geklärt und gegebenenfalls in angemessener Zeit behoben werden muss. In der Regel handelt es sich dabei um sicherheitstechnisch potentiell – aber nicht unmittelbar – signifikante Ereignisse.
  • Kategorie N (Meldung bis zum fünften Werktag): Ereignisse, die der Aufsichtsbehörde innerhalb von fünf Werktagen gemeldet werden müssen, um eventuelle sicherheitstechnische Schwachstellen frühzeitig erkennen zu können. Dies sind in der Regel Ereignisse von geringer sicherheitstechnischer Bedeutung, die über routinemäßige betriebstechnische Einzelereignisse bei vorschriftsmäßigem Anlagenzustand und -betrieb hinausgehen. Unverfügbarkeiten von Komponenten/Systemen, die durch im Betriebshandbuch spezifizierte Prozeduren temporär beabsichtigt herbeigeführt werden, sind nicht meldepflichtig, wenn dies auch in der Sicherheitsspezifikation des Betriebshandbuches entsprechend berücksichtigt ist.

Internationale Bewertungsskala INES

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden meldepflichtige Ereignisse in Kernkraftwerken auch nach der Bewertungsskala INES (International Nuclear and Radiological Event Scale) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bewertet. Sie hat eine rasche und für die Öffentlichkeit verständliche Bewertung eines Ereignisses zum Ziel.

Die Skala umfasst sieben Stufen:

  1. Störung
  2. Störfall
  3. ernster Störfall
  4. Unfall mit örtlich begrenzten Auswirkungen
  5. Unfall mit weitergehenden Auswirkungen
  6. schwerer Unfall
  7. katastrophaler Unfall

Meldepflichtige Ereignisse, die nach dem INES-Handbuch nicht in die Skala (1 bis 7) einzuordnen sind, werden unabhängig von der sicherheitstechnischen Bedeutung nach nationaler Beurteilung der „Stufe 0“ zugeordnet.

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