Coronavirus

Corona-Regelungen für Schulen und Kitas angepasst

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Eine Lehrerin mit FFP2-Maske unterrichtet in einer ersten Klasse an einer Grundschule mit Wechselunterricht.

Das Kultusministerium hat die Corona-Verordnungen Schule und Kita angepasst. Damit entfallen die inzidenzabhängigen Vorgaben, nach denen sich bisher die einschränkenden Maßnahmen bestimmt haben. Die Änderungen betreffen ferner Absonderungen im Falle einer Infektion sowie die Masken- und Testpflicht.

Die Änderung der Corona-Hauptverordnung Baden-Württembergs macht auch Änderungen in den Unterverordnungen notwendig. Diese betreffen sowohl die Corona-Verordnung Schule als auch die Corona-Verordnung Kita, und wir haben sowohl die Schulen als auch die Kindertageseinrichtungen am 27. August 2021 darüber informiert. Bei der Corona-Verordnung Kita gab es keinen wesentlichen Anpassungsbedarf, seitdem wir in unserer jüngsten Pressemitteilung vom 6. August 2021 darüber informiert haben. Die Neuerungen bei den Schulen betreffen beispielsweise die inzidenzabhängigen Einschränkungen oder die Absonderungen im Falle einer Infektion in einer Klasse/Gruppe. Oberste Zielsetzung ist weiterhin, die Gesundheit aller am Bildungsleben Beteiligten zu schützen und Einschränkungen im Schul- und Kita-Betrieb zu vermeiden.

In den neuen Verordnungen entfallen die inzidenzabhängigen Vorgaben, nach denen sich bisher die einschränkenden Maßnahmen bestimmt haben. Somit gibt es nun keine Regel mehr, die Wechsel- oder Fernunterricht ab dem Überschreiten eines bestimmten Inzidenzwertes vorschreibt. Zudem ist der Sportunterricht inzidenzunabhängig zulässig, wobei es zu Einschränkungen kommt, sollte eine positiver Corona-Fall auftreten. Dann ist in der betreffenden Klasse/Gruppe ausschließlich kontaktarmer Sport erlaubt, muss ihr ein fester Bereich der Sportstätte zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, und die Schülerinnen und Schüler müssen zu anderen Klassen/Gruppen mindestens anderthalb Meter Abstand halten.

Masken- und Testpflicht als Sicherheitszäune

Die Testpflicht an Schulen und Schulkindergärten wird das Kultusministerium als Sicherheitszaun fortführen. Hiervon ausgenommen sind immunisierte Personen, also Menschen, die geimpft oder genesen sind. Außerdem gilt die Maskenpflicht, und zwar unabhängig von der Inzidenz. Sie entfällt demnach auch nicht beim Unterschreiten eines früheren Schwellenwertes. Die Ausnahmen der Maskenpflicht bleiben allerdings bestehen. Masken müssen demnach beispielsweise nicht im fachpraktischen Sportunterricht oder im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten getragen werden. Beim Essen und Trinken sowie in den Pausenzeiten außerhalb des Gebäudes entfällt die Maskenpflicht genauso wie für Schwangere, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz im Unterricht eingesetzt werden können, sofern der Abstand von 1,5 Metern zu allen Personen immer sicher eingehalten werden kann.

Weiterhin sind Räume spätestens alle 20 Minuten zu lüften – außer CO2-Sensoren warnen vorher. Dann ist das Lüften schon vor der 20-Minuten-Spanne obligatorisch. Sollten mobile Luftfiltergeräte zum Einsatz kommen, muss dennoch weiterhin gelüftet werden. Insgesamt gilt die Empfehlung, zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Tägliche Test- statt Absonderungspflicht

Die Landesregierung hat außerdem die Absonderungsregeln angepasst. So tritt beispielsweise an die Stelle der Absonderungspflicht von engen Kontaktpersonen die Verpflichtung zu einer täglichen Testung – mindestens mittels Schnelltest. Sollte in einer Klasse/Gruppe ein positiver Corona-Fall auftreten, so müssen sich alle Schülerinnen und Schüler dieser Klasse/Gruppe für die Dauer von fünf Schultagen täglich testen. Ausnahmen gelten für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie für Kinder unter 8 Jahren, diese müssen sich nur einmal vor Wiederbetreten der jeweiligen Schule oder Kindertageseinrichtung testen lassen.

Ferner dürfen alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse/Gruppe mit Infektionsfall für fünf Schultage nur in ihrer jeweiligen Klasse/Gruppe unterrichtet werden. Dies gilt entsprechend für Betreuungs- und Förderangebote sowie in Schulmensen. Oberstes Gebot sind hier möglichst konstante Gruppen, um das Risiko der Infektionsausbreitung zu minimieren. Außerdem ist nun geregelt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich als getestet gelten, da sie ja in den Einrichtungen regelmäßig getestet werden. Sie benötigen deshalb beispielsweise für den Zoo- oder Restaurant-Besuch keinen Nachweis über ein negatives Testergebnis, sondern müssen nur glaubhaft machen, dass sie Schülerinnen oder Schüler sind – etwa mittels Schülerausweis, Schülerabo der Verkehrsbetriebe oder durch einen schlichten Altersnachweis bei jüngeren Kindern.

Corona-Verordnung Schule

Corona-Verordnung Kita

Schreiben des Kultusministeriums vom 27. August 2021 an die Schulen

Pressemitteilung vom 6. August 2021: Land informiert Kitas über Änderungen der Corona-Regelungen

Corona-Verordnung Absonderung

Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg

Mit unserem Messenger-Service bekommen Sie immer alle Änderungen und wichtige Informationen aktuell als Pushnachricht auf Ihr Mobiltelefon.

Weitere Meldungen

Landeskreditbank Baden-Württemberg
Jahresbilanz

L-Bank sieht hohen Bedarf an Unterstützung im Strukturwandel

Zitterpappel
Forst

Zitterpappel bereichert Wald und Bioökonomie

Ein Bauarbeiter schaut auf ein Gebäude, das als Testobjekt aus Recyclingbeton gebaut wird.
N!BBW

Neue Termine für Workshops „Nachhaltiges Bauen“

Absperrung auf einer Straße. Im Hintergrund eine Autobrücke.
Kommunaler Straßenbau

Land unterstützt Kommunen beim Umbau der Straßeninfrastruktur

Neubau Kollegiengebäude 1, Pädagogische Hochschule Freiburg, Birk Heilmeyer und Frenzel Architekten, Stuttgart
Holzbau

Klimafreundlich Bauen mit Holz

Landessieger von „Jugend debattiert“ stehen fest (Bild: Kultusministerium Baden-Württemberg)
Schule

Siegerinnen und Sieger von „Jugend debattiert“ gekürt

Wort-Bild-Marke der Innovationsallianz Baden-Württemberg
Innovation

Land stärkt Innovationsallianz mit über 40 Millionen Euro

Streuobstwiese
Streuobst

20. landesweiter Streuobsttag in Hohenheim

Neuer Rettungshubschrauber Christoph Ortenau
Rettungsdienst

Rettungshubschrauber Christoph Ortenau startet in Lahr

Ein Mann wird geimpft.
Gesundheit

Impfen zeigt positive Auswirkungen

Jugendliche halten ein Banner mit der Aufschrift «Ehrenamt» in den Händen.
Ländlicher Raum

Jugendliche fürs Ehrenamt begeistern

links: Behältnis, das am Ostersonntag (5. April 2026) in einem Garten gefunden wurde; rechts: Laboranalyse
Strahlenschutz

Fundstück enthielt zu keinem Zeitpunkt Polonium-210

Grafik mit Überschrift „Die Landes-Behindertenbeauftragte Nora Welsch lädt ein zur Kundgebung“, darunter Schild einer Demonstration mit der Aufschrift „Inklusion ist kein Sparmodell!“ und den Informationen „5. Mai 2026, 14 Uhr, Stuttgart Zentrum“.
Menschen mit Behinderungen

Kundgebung zum Recht auf Inklusion am 5. Mai 2026

Euro-Banknoten
Krankenversicherung

Versicherungsfremde Leistungen endlich aus Bundeshaushalt finanzieren

Businessfrau sitzt an einem PC
Arbeitsmarkt

Mehr Frauen in Beschäftigung