Coronavirus

Land informiert Kitas über Änderungen der Corona-Regelungen

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Eine Erzieherin spielt auf einem Spielplatz mit einem Kind.

Das Kultusministerium hat die Kindertageseinrichtungen und die Einrichtungen der Kindertagespflege über geplante Änderungen in der Corona-Verordnung Kita informiert. Damit legt das Land erste Grundsätze für den Regelbetrieb im Kita-Jahr 2021/2022 fest.

Das Kultusministerium hat die Kindertageseinrichtungen und die Einrichtungen der Kindertagespflege über geplante Änderungen in der Corona-Verordnung Kita (CoronaVO Kita) informiert. Mit diesen Änderungen legt das Land erste Grundsätze für den Regelbetrieb im Kita-Jahr 2021/2022 fest. Die Änderungen sehen in Einzelfällen weitere Möglichkeiten für Einrichtungen vor, die mit einem offenen Konzept arbeiten. Gestrichen wird der Paragraf 6, der die Betriebsuntersagung ab einem Inzidenzwert von 165 vorsieht. Dementsprechend wird ebenfalls Paragraf 7 gestrichen, der die Regelungen für die Notbetreuung festlegt. Außerdem hat das Kultusministerium die Einrichtungen darüber informiert, dass das Land seine freiwillige Beteiligung an den Tests von Kindern in Kitas und in der Kindertagespflege fortsetzt.

„Die Erzieherinnen und Erzieher, das gesamte Personal der Kitas und der Kindertagespflege haben im vergangenen Kita-Jahr unter den schwierigen Bedingungen der Pandemie Beeindruckendes geleistet. Dafür möchte ich meinen großen Respekt und Dank aussprechen“, sagt Staatssekretär Volker Schebesta. Kultusministerin Theresa Schopper ergänzt: „Mit großem Einsatz haben die Teams an den Kitas und in der Kindertagespflege in den vergangenen Monaten die Kinder betreut und auch in Zeiten der Schließungen versucht, den Kontakt aufrecht zu erhalten. Aufgrund der fortschreitenden Impfungen haben wir die Hoffnung auf ein besseres Kita-Jahr 2021/2022.“ Sie betont: „Auch den Kindern an Kitas, für die es noch keinen Impfstoff gibt, können wir Erwachsene helfen, wenn wir uns impfen lassen. Deswegen bitte ich alle Eltern, Erzieherinnen und Erzieher, die Ärmel hochzukrempeln, wenn sie das noch nicht getan haben. Sie tragen damit zu einem sicheren Kitabetrieb in den kommenden Monaten bei und helfen unseren Kleinsten.“

Land verlängert finanzielle Beteiligung an Testungen von Kindern

Das Land hat im April entschieden, sich freiwillig an den Testungen der Kinder in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zu beteiligen und den kommunalen sowie den freien Trägern damit zu helfen. Dafür hatte die Regierung 12,6 Millionen Euro bis zum 21. Mai 2021 vorgesehen. Ende Juli hatte das Land entschieden, dass es sich auch weiterhin, bis zum Beginn der Herbstferien am 29. Oktober 2021, an den Kosten der Testungen beteiligt. „Mit Schnell- und PCR-Tests können wir nicht nur unsere Schulen, sondern auch unsere Einrichtungen im frühkindlichen Bereich sicherer machen. Dass das Land die Träger weiterhin freiwillig unterstützt, ermöglicht diesen, die wichtigen regelmäßigen Testungen, die an den Einrichtungen stattfinden, fortzuführen“, sagt Staatssekretär Schebesta.

Die freiwillige finanzielle Kostenbeteiligung bezieht neben den Anschaffungskosten für Antigen-Testkits auch die Anschaffungskosten für PCR-Pool-Tests mit ein. Für die Testungen, die sowohl im Ü3-Bereich (drei bis sieben Jahre) als auch im U3-Bereich (null bis drei Jahre) stattfinden, stellt das Land insgesamt etwa 22,5 Millionen Euro zur Verfügung. Die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Antragsverfahren, werden in einer Förderrichtlinie geregelt, die das Kultusministerium derzeit ausarbeitet.

Mehr Möglichkeiten für Einrichtungen mit offenem Konzept

In den gemeinsamen Schutzhinweisen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales, der Unfallkasse Baden-Württemberg und dem Landesgesundheitsamt war die Möglichkeit vorgesehen, in einer Einrichtung mit offenem Konzept bis zu zwei betriebserlaubte Gruppen als Gruppenverbund zu führen. Diese Möglichkeit wird nun in die CoronaVO Kita übernommen, und es werden zusätzliche Möglichkeiten bei einer ungeraden Zahl von Gruppen in den Einrichtungen geschaffen. Diese können in Einzelfällen genutzt werden. So kann in Tageseinrichtungen mit einem offenen Konzept und drei Gruppen gruppenübergreifend über alle drei Gruppen gespielt und gearbeitet werden. In einer Einrichtung mit fünf Gruppen und offenem Konzept können zwei Gruppen eine Kohorte und drei Gruppen eine weitere Kohorte bilden. Die jeweilige Kohorte darf dann auch gruppenübergreifend spielen und arbeiten, wobei die Kohorten jeweils getrennt bleiben müssen.

Ebenfalls in die Corona-Verordnung Kita überführt wird die in den Schutzhinweisen enthaltene Ausnahme von der Maskenpflicht für das Fach- und Betreuungspersonal im Kontakt mit den Kindern. Dazu kommt, dass die Regelung, die eine Schließung der Einrichtungen ab dem Inzidenzwert von 165 vorgesehen hatte, analog zur Bundesnotbremse gestrichen wird. Dies gilt ebenso für den Paragrafen 7, der die Notbetreuung geregelt hat. Weiter wird das Land in der Corona-Verordnung Kita regeln, dass Veranstaltungen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach Maßgabe der Bestimmungen in Paragraf 8 der Corona-Verordnung, also wie andere Veranstaltungen, zulässig sind. „Es war uns wichtig, die Kindertageseinrichtungen über beabsichtigte Veränderungen schon einmal zeitnah zu informieren“, sagt der Staatssekretär. Er fügt hinzu: „Aufgrund des dynamischen und auch teilweise unvorhersehbaren Pandemiegeschehens können wir nicht ausschließen, dass wir die Regelungen der CoronaVO Kita noch einmal anpassen müssen. Über alle Änderungen würden wir die Kitas und die Kindertagespflege dann zeitnah informieren.“

Kultusministerium: Allgemeine Infoschreiben für Kitas und Kindertagespflegestellen

Schreiben des Kultusministerium vom 5. August 2021: Informationen zum Regelbetrieb der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege im Kita-Jahr 2021/2022 unter Pandemiebedingungen, hier: Änderungen der Corona-Verordnung Kita (PDF)

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