Corona

Corona-Verordnungen für Sport, Musik und Kunst angepasst

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Ein Kind spielt eine Flöte.

Anlässlich der neuen Corona-Verordnung in Baden-Württemberg wurden auch die Corona-Verordnungen Sport sowie Musik-, Kunst-, und Jugendkunstschulen angepasst. Die Landessystematik der Basis-, Warn- und Alarmstufen wurde dabei übernommen.

Nachdem die Corona-Verordnung des Landes gestern notverkündet wurde, gelten ab heute neue Regelungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie in Baden-Württemberg. Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat in diesem Zuge ebenfalls die Corona-Verordnungen Sport sowie Musik-, Kunst-, und Jugendkunstschulen angepasst. Die Änderungen treten am 16. September in Kraft. Die Änderungen beschränken sich dabei darauf, dass die Landessystematik der Basisstufe, Warnstufe und Alarmstufe auch für die Sportausübung sowie für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen übernommen wurde. In die Sportverordnung wurden zudem noch für das Schwimmtraining, für Schwimmkurse und Ausbildungsmaßnahmen schwimmsporttreibender Vereine und Verbände relevante Regelungen aus der aufgehobenen Corona-Verordnung Bäder und Saunen überführt.

Bei Warnstufe gilt 3G, bei Alarmstufe gilt 2G

Die Systematik im Sport unterscheidet wie die generellen Regelungen des Landes drei Stufen. In der Basisstufe ist Sport im Freien unbeschränkt möglich, in geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regelung. Sportlerinnen und Sportler müssen dann also entweder getestet, genesen oder geimpft sein. Dies gilt auch für Trainerinnen und Trainer sowie Übungsleiterinnen und Übungsleiter. Erreicht die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert 8,0 oder mehr oder erreicht die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 250 oder mehr, gilt die Warnstufe. Dann ist auch Sport im Freien nur nach der 3G-Regelung möglich. Der Zutritt zu Sportanlagen in geschlossenen Räumen ist nicht-immunisierten Personen nur nach Vorlage eines PCR-Tests gestattet.

Liegt die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 12,0 oder darüber oder erreicht beziehungsweise überschreitet die Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390, tritt die Alarmstufe in Kraft. Dann ist Sport sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen nur noch für geimpfte oder genesene Personen (2G) erlaubt. Für die Zuschauerinnen und Zuschauer bei Wettkämpfen gelten die Regelungen in den verschiedenen Stufen ähnlich. Lediglich im Freien ist hier bereits in der Basisstufe ab 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder bei der Nichteinhaltung des Mindestabstandes die 3G-Regelung vorgesehen.

Regelungen analog für Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

Für Angebote der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gilt analog, dass diese in der Basisstufe in geschlossenen Räumen nur nach dem 3G-Prinzip möglich sind. Im Freien sind diese – mit Ausnahme der nach wie vor in allen drei Stufen bestehenden besonderen Vorgaben für das Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten – unbeschränkt möglich. Ab der Warnstufe gilt im Freien die 3G-Regelung ebenfalls und für die Angebote in geschlossenen Räumen muss ein PCR-Test vorgelegt werden. Ab der Alarmstufe ist nur noch genesenen und geimpften Personen die Teilnahme an den Angeboten der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen gestattet. Bei öffentlichen Veranstaltungen und Proben gelten die Regelungen analog der Regelungen für Sportwettkämpfe.

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport: Corona-Verordnung Sport

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport: Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

Corona-Verordnung des Landes

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