Landwirtschaft

Maßnahmen zur Hochwasser-Nachsorge

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Ein Landwirt geht über ein überschwemmtes Wintergerstenfeld.

In Reaktion auf die Starkniederschläge und Hochwasser der letzten Wochen informiert das Land über Maßnahmen zur landwirtschaftlichen Nachsorge. So gibt es beispielsweise Anspruch auf Fördermaßnahmen, Liquiditätshilfen und mehr Flexibilität bei der Düngebedarfsermittlung.

„Weite Teile der landwirtschaftlichen Flächen in Baden-Württemberg wurden in den letzten Wochen durch Starkniederschläge und Hochwasser erheblich beeinträchtigt. Punktuell sind starke Schäden entstanden. Mit verschiedenen Maßnahmen können die Schäden in der Landwirtschaft etwas abgemildert werden, mittelfristig ist die Förderung einer umfassenden Mehrgefahrenversicherung eine Option, um Risiken im gesamten Pflanzenbau vorzusorgen“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.

Flexibilität bei der Düngebedarfsermittlung 2024

Eine Überschreitung des nach Artikel drei Absatz zwei Düngeverordnung (DüV) ermittelten Düngebedarfs (Düngebedarfsermittlung) ist nach Artikel drei Absatz drei Satz drei DüV zulässig, wenn im Verlauf der Vegetation Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, eintreten, die einen höheren Düngebedarf erfordern. Aufgrund der außerverhältnismäßig extrem niederschlagsreichen Witterungsereignisse in den letzten Wochen darf der bereits ermittelte Düngebedarf für Grünland, mehrschnittigen Feldfutterbau und Ackerkulturen in der aktuellen Düngesaison um bis zu zehn Prozent überschritten werden. Der Ausnahmetatbestand gilt jedoch nicht für Wintergerste, Winterraps sowie Ganzpflanzensilage und nicht in mit Nitrat belasteten Gebieten nach Artikel 13a DüV (rote Gebiete).

Ob eine Überschreitung des ursprünglichen Düngebedarfs notwendig ist, muss anhand der zurückliegenden Witterungsereignisse, der aktuellen Bestandsentwicklung und den Standortbedingungen entschieden werden. In den Düngeaufzeichnungen des jeweiligen Schlages beziehungsweise der Bewirtschaftungseinheit muss dann eine kurze Begründung vermerkt werden, wie zum Beispiel das Eintreten unvorhersehbarer witterungsbedingter Umstände.

„Durch die Beurteilung auf einzelbetrieblicher Ebene und einer gezielten Düngemaßnahme können die Ertrags- und Qualitätsverluste etwas abgemildert werden. Damit nutzen wir die Rahmenbedingungen aus, die sich aus dem aktuellen Düngerecht ergeben“, betonte Minister Hauk.

Anspruch auf die Fördermaßnahmen des Gemeinsamen Antrags

Bei höherer Gewalt bleibt der Anspruch auf die Fördermaßnahmen des Gemeinsamen Antrags erhalten. Im Rahmen der Europäischen Union (EU)-Förderverfahren gibt es bereits die Möglichkeit in bestimmten Situationen Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände anzuerkennen. Die EU-Kommission hat mit einer ergänzenden Regelung die bestehenden Möglichkeiten präzisiert und auch die Möglichkeit geschaffen, bei entsprechenden Gegebenheiten das Auftreten von schweren Naturkatastrophen oder Wetterereignissen festzulegen, dass nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die Bedingungen der höheren Gewalt von den betroffenen Betriebsinhabern einzeln erfüllt werden. In Baden-Württemberg waren die Starkniederschläge und Hochwassersituationen eher punktuell auf verschiedene Gebiete im Land verteilt.

Können Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen oder sonstige Auflagen bei Fördermaßnahmen des Gemeinsamen Antrags beziehungsweise im Rahmen der Konditionalität aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht einhalten, behalten sie dennoch den Anspruch auf die Förderung für die Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.

Um einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände aufgrund der Starkniederschläge/Überschwemmungen geltend machen zu können, muss die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem sie hierzu in der Lage ist, informiert werden.

Steuerstundung und Liquiditätshilfen

Die Beseitigung der durch das Unwetterereignis mit Starkregen und Hochwasser verursachten Schäden wird bei den betroffenen Landwirtschaftsbetrieben einschließlich Wein- und Gartenbau zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Aktuell besteht bereits für landwirtschaftliche Unternehmen, welche einen erhöhten Liquiditätsbedarf infolge von Extremwetterereignissen haben, die Möglichkeit, über das Programm „Liquiditätssicherung in der Landwirtschaft“ der landwirtschaftlichen Rentenbank vergünstigte Kredite aufzunehmen. Darüber hinaus hat das Finanzministerium Baden-Württemberg entschieden, den vom Unwetterereignis Geschädigten auf Antrag durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Betroffenen die zur Behebung der Schäden erforderliche Liquidität nicht durch Steuerzahlungen zu entziehen.

Nachsorge ist ein wichtiges Thema bei der Nahrungsmittelproduktion

Auch für die Land- und Forstwirtschaft ist die Nachsorge ein wichtiges Thema, besonders, wenn Flächen zur Nahrungsmittelproduktion betroffen sind. Wie wird in der Land- und Forstwirtschaft nach einem Hochwasser gehandelt? Wie können Landwirtinnen und Landwirte wirtschaftliche Verluste begrenzen?

Hochwasser Baden-Württemberg: Nachsorge

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