Bundesrat

Weitere Schritte zur „Migrationswende“

Justizministerin Marion Gentges hat sich im Bundesrat zum Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam geäußert.

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Abgelehnte Asylbewerber steigen in ein Flugzeug. (Foto: © dpa)
Symbolbild

Die Ministerin der Justiz und für Migration, Marion Gentges, hat sich im Bundesrat zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam geäußert.

Der Bundestag hat am 5. Dezember 2025 beschlossen, die im Februar 2024 von der Ampelregierung eingeführte Verpflichtung, Anwälte in jedem Abschiebungshaftverfahren zu bestellen, wieder aufzuheben. Außerdem soll der Bundesregierung die Einstufung „sicherer Herkunftsstaaten“ per Rechtsverordnung ermöglicht werden. Bisher war hierfür ein Gesetz mit Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Baden-Württemberg befürwortet den Gesetzentwurf des Bundes ausdrücklich und unterstützt die geplanten Änderungen.

Gentges betonte unter anderem die migrationssteuernde Wirkung: „Wenn Menschen in sicheren Herkunftsländern erleben, dass andere sehr bald wieder zurückkehren, werden sie eher davon absehen, ohne Aussicht auf einen Schutzstatus selbst viel Geld an einen kriminellen Schleuser zu bezahlen und sich auf einen teilweise gefährlichen Weg zu begeben.“

Das Ministerium der Justiz und für Migration unterstützt auch das gesetzgeberische Vorhaben der Bundesregierung, die Verpflichtung zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam wieder abzuschaffen. Gentges sagte dazu: „Es ist richtig, dass die Regelung zur Bestellung eines anwaltlichen Bevollmächtigten bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam wieder wegfällt. Die Vorschrift hat erwartbar zu einem erhöhten Aufwand der Behörden und einer Mehrbelastung der Justiz geführt. Die im Gesetzgebungsverfahren von vielen Ländern geäußerten Bedenken haben sich durchaus bestätigt.“

Bereits bei der Einführung hatte das Ministerium der Justiz und für Migration erhebliche Bedenken angemeldet, dass diese Vorgabe eine erhebliche Verschlechterung für den Rückführungsvollzug darstellt. Seitdem macht sich das Ministerium für die Abschaffung dieser Regelung stark. Abschließend stellte die Ministerin fest: „Die Bundesregierung hat in den vergangenen Monaten bereits viele Anstrengungen unternommen, um unser Asylsystem effizienter und funktionsfähiger zu machen. Das ist richtig und auch dieses Gesetz trägt weiter dazu bei.“

Gesetz zur Verbesserung der Rückführung

Mit dem am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) wurde in § 62d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Regelung zur Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Anordnung der Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und des Ausreisegewahrsams nach § 62b AufenthG geschaffen. Diese Regelung gilt auch entsprechend für die Überstellungshaft im Dublin-Verfahren, § 2 Absatz 14 Satz 5 AufenthG. Die verpflichtende Bestellung eines Rechtsbeistands im Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 AufenthG und Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG hat sich auch laut der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 28. November 2024 – nicht bewährt. Sie hat sich für eine Aufhebung des § 62d AufenthG ausgesprochen.

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