Corona-Verordnung

Bußgelder für falsche Angabe von Kontaktdaten

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Ein Hochzeitspaar wird vor der Kirche mit Blütenblättern beworfen.

Wer falsche Kontaktdaten angibt, kann künftig mit einem Bußgeld belangt werden. Bei lokal starkem Infektionsgeschehen kann es zudem zu Einschränkungen bei privaten Feiern kommen. Hier haben wir alle Informationen für Sie zusammengestellt.

Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 29. September passen wir die Corona-Verordnung des Landes an. Die Änderungen treten ab dem 11. Oktober 2020 in Kraft.

In der Gastronomie geben manche Gäste immer wieder falsche Kontaktdaten an. Dies verhindert, dass das Gesundheitsamt bei einer Infektion die Kontakte schnell und sicher nachverfolgen kann. Zudem gefährden sich diese Personen selbst und andere, wenn sie nicht über eine mögliche Infektion informiert werden können. Eine Abklärung durch einen PCR-Test ist dann nicht möglich und die Infektion kann in der Familie, dem Freundeskreis sowie unter Kolleginnen und Kollegen weitergetragen werden. Das Gefährdet vor allem Menschen, die zur Risikogruppe gehören.

Dieses Verhalten ist verantwortungslos, da es den Behörden erschwert, durch eine effiziente Kontaktnachverfolgung die Pandemie weiter einzudämmen und die Infektionszahlen unter Kontrolle zu halten. Daher hat sich die Ministerpräsidentenkonferenz darauf verständigt, Personen, die falsche Angaben machen, mit einem Bußgeld zu belegen. Wer sich weigert, seine Kontaktdaten richtig und komplett anzugeben, darf das gastronomische Angebot, das Geschäft oder die Veranstaltung nicht besuchen beziehungsweise die Dienstleistung nicht in Anspruch nehmen.

Lokale Einschränkungen beim steigenden Infektionszahlen

Die Ministerpräsidentenkonferenz hat zudem beschlossen, bei einem starken lokalen Infektionsgeschehen vor Ort die Maßnahmen zum Infektionsschutz zu verstärken. Dies betrifft vor allem private Veranstaltungen. Denn es kommt gerade auf privaten Veranstaltungen und Familienfeiern immer wieder zu zahlreichen Ansteckungen – zu sogenannten „Superspreading-Events“. Da bei vielen die Erkrankung nur mit milden Symptomen oder gar ohne Symptome verläuft und infizierte Personen auch schon bis zu 48 Stunden vor den ersten Symptomen ansteckend sind, sind Veranstaltungen mit engen Kontakten zu vielen Menschen besonders gefährdend.

Sollte die 7-Tage-Inzidenz – also wie viele Neuinfektionen es pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen gibt – in einem Stadt- oder Landkreis auf über 35 steigen, gibt es vor Ort weitere Einschränkungen. Dann gilt für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen eine Obergrenze von maximal 50 Teilnehmern. Für private Feiern in privaten Räumen wird empfohlen, nicht mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu feiern.

Wird die 7-Tages-Inzidenz von 50 überschritten, wird die Teilnehmerzahl bei Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen auf 25 Teilnehmende beschränkt werden. Für private Räume gilt dann die Empfehlung von maximal zehn Personen.

Diese regional umzusetzenden Infektionsschutzmaßnahmen können allerdings nicht über die allgemeine Corona-Verordnung des Landes geregelt werden, sondern durch Allgemeinverfügungen der zuständigen Gesundheitsbehörden in den Städten und Kreisen auf der Grundlage eines Erlasses des Ministeriums für Soziales und Integration. Über die aktuell geltenden Allgemeinverfügungen informieren wir auf Baden-Württemberg.de, über unseren Twitterkanal und über unseren Messenger-Dienst so früh wie möglich. Lokale Informationen finden Sie auch bei Ihrer Kommune.

Sollten Sie eine Feier planen empfiehlt es sich daher, die aktuellen Zahlen und die Bekanntmachungen über Allgemeinverfügungen in Ihrem Stadt- oder Landkreis zu beobachten. Die aktuellen Zahlen veröffentlichen wir täglich aktuell auf Baden-Württemberg.de.

Diese Maßnahmen sind unabhängig von der Ausrufung der 2. Pandemiestufe am 6. Oktober 2020, die vor allem administrative Auswirkungen hat.

Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten und den möglichen Bußgeldern

Fragen und Antworten zu möglichen Einschränkungen bei privaten Feiern

Sollte die 7-Tage-Inzidenz – also wie viele Neuinfektionen es pro 100.000 Einwohnern in sieben Tagen gibt – in einem Stadt- oder Landkreis auf über 35 steigen, gibt es vor Ort weitere Einschränkungen. Dann gilt für private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen eine Obergrenze von maximal 50 Teilnehmern. Für private Feiern in privaten Räumen wird empfohlen, nicht mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu feiern. Wird die 7-Tages-Inzidenz von 50 überschritten, wird die Teilnehmerzahl bei Feiern in öffentlichen oder angemieteten Räumen auf 25 Teilnehmende beschränkt werden. Für private Räume gilt dann die Empfehlung von maximal zehn Personen.

Die zuständigen Behörden in den jeweiligen Kommunen beziehungsweise Stadt- und Landkreise sind die Ordnungsämter und Gesundheitsämter.

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