Nichtraucherschutz

Neue Regeln für Raucherinnen und Raucher vom 1. Juni an

Ab 1. Juni 2026 gilt in Baden-Württemberg ein neues Nichtraucherschutzgesetz. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere öffentliche Einrichtungen, Schulen, den öffentlichen Personennahverkehr sowie bestimmte Außenbereiche.

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Eine Frau befestigt einen „Rauchen-Verboten“-Aufkleber an einer Scheibe (Bild: © dpa).
Symbolbild

Zum 1. Juni 2026 tritt das novellierte Landesnichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg in Kraft. Ziel der Neuregelung ist es, den Gesundheitsschutz weiter zu stärken, insbesondere Kinder, Jugendliche und vulnerable Personen besser vor den Risiken des Passivrauchens zu schützen und das bestehende Nichtraucherschutzrecht an gesellschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen.

Die neuen Regelungen betreffen insbesondere öffentliche Einrichtungen, Schulen, den öffentlichen Personennahverkehr sowie bestimmte Außenbereiche mit besonderem Schutzbedürfnis.

Wo künftig nicht mehr geraucht werden darf

Vom 1. Juni 2026 an gilt ein Rauchverbot insbesondere:

  • in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen,
  • auf öffentlichen Kinderspielplätzen,
  • an Bus- und Straßenbahnhaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs,
  • auf Schulgeländen einschließlich der Schulhöfe,
  • sowie in bestimmten Außenbereichen wie Zoos, Freizeitparks und Freibädern.

Das Gesetz gilt künftig neben klassischen Tabakprodukten auch für E-Zigaretten, Tabakerhitzer sowie vergleichbare Produkte unabhängig vom Nikotin- oder Cannabisgehalt.

Wo Raucherbereiche weiterhin möglich sind

In bestimmten Bereichen sind Ausnahmen zulässig:

  • In Zoos, Freizeitparks und Freibädern können klar abgegrenzte Raucherbereiche ausgewiesen werden.
  • In der Gastronomie, in Diskotheken, Shisha-Bars, Spielbanken und Spielhallen ist das Rauchen in gesonderten Rauchernebenräumen erlaubt. Der Zutritt ist dort allerdings ausschließlich volljährigen Personen gestattet. Zudem muss bereits am Eingang deutlich auf vorhandene Rauchernebenräume hingewiesen werden.
  • Bier-, Wein- und Festzelte sind vom Rauchverbot ausgenommen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben zudem sogenannte Raucherkneipen mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche weiterhin zulässig.

Ziel der Neuregelung

Mit der Reform soll insbesondere der Schutz vulnerabler Gruppen wie Kinder, Jugendliche und Schwangere vor den Gefahren des Passivrauchens verbessert werden. Gleichzeitig wurden im Gesetzgebungsverfahren auch praktische Erfahrungen aus dem Bürgerforum und der Verbändeanhörung berücksichtigt.

Kontrollen/Bußgelder bei Verstößen

Für die Kontrollen sind die jeweils Verantwortlichen der Bereiche und Einrichtungen beziehungsweise die Ortspolizeibehörden zuständig. Verstöße gegen das Rauchverbot können durch die Ortspolizeibehörden künftig mit Bußgeldern von bis zu 200 Euro, im Wiederholungsfall von bis zu 500 Euro geahndet werden. Betreiberinnen und Betreiber, die ihren Kennzeichnungs- und Kontrollpflichten nicht nachkommen, müssen mit höheren Bußgeldern rechnen.

Beteiligungsportal Baden-Württemberg: Nichtraucherschutzgesetz

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