Corona-Hilfen

Betrachtungszeitraum für Corona-Soforthilfe nicht veränderbar

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Zwei Männer arbeiten gemeinsam an einem Computer.

Eine Flexibilisierung des Betrachtungszeitraums bei der Corona-Soforthilfe ist rückwirkend nicht möglich. Das ist das Ergebnis einer intensiven, auch externen rechtlichen Prüfung aller Optionen. Umso mehr will sich Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut dafür einsetzen, dass kein Unternehmen durch eine Rückzahlung in seiner Existenz gefährdet wird.

Der sogenannte Betrachtungszeitraum bei der Extern: Corona-Soforthilfe (Öffnet in neuem Fenster) kann rückwirkend nicht geändert werden. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, das das Wirtschaftsministerium in Auftrag gegeben hat. Damit bleibt es bei den bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung der Corona-Soforthilfe, mit denen existenzgefährdende Liquiditätsengpässe im Frühjahr 2020 abgefedert wurden, teilte das Ministerium am 24. Mai 2022 mit.

Ministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut sagte: „Wir haben über Monate alles dafür getan, um einen Weg zu finden, den Soforthilfeempfängerinnen und -empfängern zu helfen. Jetzt haben wir es schwarz auf weiß: Die nachträgliche Flexibilisierung des Betrachtungszeitraums ist aus rechtlichen Gründen leider nicht möglich, die vom Bund eingeräumte Möglichkeit trägt für uns nicht. Ich bedauere das in der Sache sehr. Rechtswidrig darf sich der Staat aber nicht verhalten. Umso mehr setze ich mich jetzt mit Nachdruck dafür ein, dass kein Unternehmen durch eine Rückzahlung in seiner Existenz gefährdet wird. Wir werden alle Spielräume für großzügige Lösungen bei der Schlussabrechnung nutzen.“

Flexibilisierung rechtlich nicht möglich

Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um ein Bundesprogramm, das von den Ländern abgewickelt wurde. Der Bund hatte den Ländern erst nachträglich die Möglichkeit der Flexibilisierung für diejenigen Fälle eingeräumt, in denen sich bei der Überprüfung ein Rückzahlungsbedarf ergeben hat. Die Verantwortung für die rechtssichere Umsetzung liegt allerdings bei den Ländern. Das Wirtschaftsministerium hat daraufhin in den vergangenen Monaten alle Optionen intensiv geprüft, um für die Unternehmen die Flexibilisierung zu ermöglichen. Dazu wurde auch ein externes Rechtsgutachten eingeholt.

Im Ergebnis hat sich eine nachträgliche Flexibilisierung als rechtlich nicht möglich erwiesen. Insbesondere verstieße eine Beschränkung auf diejenigen Hilfeempfänger mit Rückzahlungsbedarf gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Zudem könne aus haushalts- und zuwendungsrechtlichen Gründen nicht nachträglich nach über zwei Jahren eine Hilfe gewährt werden, die auf Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage im Frühjahr 2020 zielte.

Ratenzahlung oder Stundung in Härtefällen

Das Rückmeldeverfahren sieht bei erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund möglicher Rückforderungen Ausnahmeregelungen vor. So könne in Härtefällen auf Antrag eine Ratenzahlung oder Stundung gewährt werden. Um besondere Härten zu vermeiden, könnten in Ausnahmefällen von der Extern: L-Bank (Öffnet in neuem Fenster) Rückforderungsbeträge unbefristet erlassen werden, was dem vollständigen Verzicht auf eine Rückforderung entspreche. Dies sei abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen. Außerdem sei eine Bagatellgrenze für Rückforderungen vorgesehen.

Das Ministerium weist darauf hin, dass das Land Baden-Württemberg im gesamten Zeitraum der Pandemie bei den Corona-Hilfsprogrammen regelmäßig in erheblichem Umfang über das Vorgehen anderer Bundesländer hinausgegangen ist. Zu nennen sind der fiktive Unternehmerlohn, den Baden-Württemberg als einziges Bundesland seit März 2020 durchgängig ergänzend zu den Bundesprogrammen gewährt, die Extern: Stabilisierungshilfe Corona für das Gastgewerbe (Öffnet in neuem Fenster), der Extern: Tilgungszuschuss Corona (Öffnet in neuem Fenster) für besonders betroffene Branchen, zusätzliche Unterstützungsleistungen bei den Personalkosten bei der Soforthilfe oder seit 1. März 2022 die Restart-Prämie beispielsweise für Betriebe des Einzelhandels, der Veranstaltungswirtschaft oder der Gastronomie. Insgesamt wurden zwischenzeitlich Landesmittel im Umfang von mehr als einer Milliarde Euro aufgewandt, um den Unternehmen und Selbstständigen im Land passgenaue Unterstützungsangebote zur Verfügung stellen zu können und sie dadurch bestmöglich zu unterstützen.

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