Landwirtschaft

Erosionsschutz in Baden-Württemberg

Die neue Erosionsschutzverordnung sichert den Pflugeinsatz mittels definierter gleichwertiger Maßnahmen zum Erosionsschutz.

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Ein Landwirt pflügt ein Feld. Luftaufnahme mit einer Drohne. (Foto: Patrick Pleul / dpa)

Mit der neuen Förderperiode 2023 bis 2027 der Extern: Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) (Öffnet in neuem Fenster) wurden die Extern: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) (Öffnet in neuem Fenster) durch die Europäische Union (EU) und den Bund erweitert. Anhand der geänderten Vorgaben zu „Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5)“ müssen die Länder die Erosionskulisse neu ausweisen. In der Kulisse sind KWasser1-Flächen als erosionsgefährdet und KWasser2-Flächen als hoch erosionsgefährdet definiert. Die Kulisse ist im Extern: Antragssystem FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag) (Öffnet in neuem Fenster) entsprechend hinterlegt.

Des Weiteren ist, wie auch in der Vergangenheit, die wendende Bodenbearbeitung mit dem Pflug innerhalb dieser Erosionskulisse stark eingeschränkt oder teilweise verboten. Die Bundesvorschrift räumt jedoch den Ländern die Möglichkeit ein, gleichwertige Maßnahmen zum Extern: Erosionsschutz (Öffnet in neuem Fenster) in einer entsprechenden Rechtsvorschrift zu definieren. Von dieser Option hat Baden-Württemberg Gebrauch gemacht. Damit stellt die nun im April 2025 in Kraft tretende Extern: Erosionsschutzverordnung des Landes Baden-Württemberg (Öffnet in neuem Fenster) nicht nur die rechtliche Grundlage zur Ausweisung der Erosionskulisse dar, sondern sichert weiterhin den Pflugeinsatz mittels definierter gleichwertiger Maßnahmen zum Erosionsschutz.

Erosionsgefährdete Ackerflächen (KWasser1-Flächen)

Grundsatz: Erosionsgefährdete Ackerflächen (Wassererosionsstufe KWasser1) dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

Ausnahmen: Auf KWasser1-Schlägen ist das Pflügen zwischen 1. Dezember und 15. Februar erlaubt, wenn Bewirtschaftung quer zum Hang oder eine andere gleichwertige Maßnahme zum Erosionsschutz durchgeführt wird. Gleichwertige Maßnahmen sind die Anlage von Erosionsschutzstreifen oder eine Pflugfurche (raue Winterfurche) mit nachfolgender früher Sommerkultur oder eine rasenbildende Kultur als Vorfrucht oder das Abdecken der Fläche oder die Anlage einer Pflugfurche auf schweren Böden und solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt.

Hoch erosionsgefährdete Ackerflächen (KWasser2-Flächen)

Grundsatz: Hoch erosionsgefährdete Ackerflächen (Wassererosionsstufe KWasser2) dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten.

Ausnahmen: Auf KWasser2-Schlägen ist das Pflügen zwischen 1. Dezember und 15. Februar erlaubt, wenn Bewirtschaftung quer zum Hang und zusätzlich eine der folgenden Maßnahmen zum Erosionsschutz durchgeführt wird: die Anlage von Erosionsschutzstreifen (sollte priorisiert werden) oder eine Pflugfurche (raue Winterfurche) mit nachfolgender früher Sommerkultur oder eine rasenbildende Kultur als Vorfrucht oder das Abdecken der Fläche oder die Anlage einer Pflugfurche auf schweren Böden und solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt.

Das Pflügen vor Reihenkulturen (größer 45 Zentimeter Reihenabstand) ist zulässig, wenn die Bewirtschaftung quer zum Hang und eine zusätzliche Maßnahme zum Erosionsschutz durchgeführt wird. Das können die Anlage von Erosionsschutzstreifen oder eine rasenbildende Kultur als Vorfrucht oder das Abdecken der Fläche oder die Anlage einer Pflugfurche auf schweren Böden und solchen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt sein.

Weiterer Hinweis: Bei Schlägen unter 0,6 Hektar kann von der Anlage von Erosionsschutzstreifen abgesehen werden. Mit den im Landesrecht definierten Ausnahmen ist eine praxisnahe Umsetzung bei gleichzeitigem Erosionsschutz sichergestellt.

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