Wenn Beschäftigte des Landes gegen Verwaltungsakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung Widerspruch einlegen wollen, können sie das nicht mehr ausschließlich elektronisch über das Kundenportal tun. Hintergrund der Änderung ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.
Wenn Beschäftigte des Landes gegen Verwaltungsakte des Extern: Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) (Öffnet in neuem Fenster) Widerspruch einlegen wollten, konnten sie das bislang auch auf elektronischem Weg über das Kundenportal des LBV erledigen. Die aktuelle Rechtsprechung führt nun zu einer Änderung dieser Praxis: Widersprüche können nicht mehr ausschließlich elektronisch über das Kundenportal eingelegt werden, sondern müssen per Post oder Telefax eingelegt werden, damit sie wirksam sind. Das gilt auch für Widersprüche, die bereits ausschließlich über das Kundenportal eingelegt wurden, aber noch nicht beschieden sind: Der Widerspruch in schriftlicher Form - ob postalisch oder per Fax - muss nachgeholt werden. Das LBV wird deshalb direkt auf die betroffenen Beschäftigten zugehen und sie darum bitten, den Widerspruch erneut einzulegen.
Landesamt wird Betroffene kontaktieren
Ein großer Teil der eingelegten und noch nicht beschiedenen Widersprüche bezieht sich auf sogenannte Massenrechtsbehelfe. Das sind Widersprüche, bei denen es gerichtliche Musterverfahren gibt, beispielsweise gegen die Maßnahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14, auch Anträge auf amtsangemessene Alimentation gehören dazu. Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung hat das LBV die Verfahren ruhend gestellt. Eine Entscheidung des LBV über die Massenrechtsbehelfe ist derzeit nicht geplant. Auch in diesen Fällen gilt: Das LBV wird sich an die Betroffenen wenden und die notwendigen Schritte erläutern. Zuvor muss niemand aktiv werden.
Soweit die über das Kundenportal eingereichten Massenrechtsbehelfe in schlichte Anträge umgedeutet werden können, macht das LBV dies von Amts wegen. Für Anträge gilt nämlich keine strenge Formvorschrift. Sie sind auch dann wirksam, wenn sie ausschließlich elektronisch gestellt werden. Wiederum gilt: nur wenn eine Umdeutung nicht möglich ist, kontaktiert das LBV die Betroffenen und gibt Handlungsanweisungen. Soweit Beschäftigte ihren Widerspruch per Post oder Fax eingelegt haben, besteht kein Handlungsbedarf. Nichts veranlassen müssen auch diejenigen, die sich mit ihrem Widerspruch sowohl über das Kundenportal als auch schriftlich an das LBV gewendet haben.
Elektronisches Kundenportal erfüllt Formerfordernis nicht
Das Finanzministerium und das LBV haben diese Vorgehensweise mit Vertreterinnen und Vertretern des Extern: BBW Beamtenbund Tarifunion Baden-Württemberg (Öffnet in neuem Fenster), des Extern: DGB Landesbezirks Baden-Württembergs (Öffnet in neuem Fenster), der Extern: Deutschen Steuergewerkschaft Baden-Württembergs (Öffnet in neuem Fenster), des Extern: Vereins der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg (Öffnet in neuem Fenster) und des Extern: Seniorenverbands öffentlicher Dienst (Öffnet in neuem Fenster) abgestimmt. Bislang war es gängige Praxis, dass die Landesbeschäftigten das elektronische Kundenportal auch zum Einlegen von Widersprüchen nutzten. Dieser praktische und moderne Weg wurde häufig genutzt. Im – noch nicht rechtskräftigen – Urteil des Extern: Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Öffnet in neuem Fenster) vom 24. November 2020 (Aktenzeichen 13 K 1896/19) hat das Gericht ausgeführt, dass ein Widerspruch, der beim LBV ausschließlich über das elektronische Kundenportal eingelegt wurde, nicht dem Formerfordernis des Extern: Paragraph 70 Absatz eins Satz eins der Verwaltungsgerichtsordnung (Öffnet in neuem Fenster) entspricht.