Volksbegehren

Volksbegehren „Stoppt Gendern in Baden-Württemberg“ nicht zulässig

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Drei leuchtende Würfel mit Paragrafen-Zeichen liegen auf einer Computer-Tastatur.
Symbolbild

Der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Stoppt Gendern in Baden-Württemberg“ ist nicht zulässig. Er wurde nicht vorschriftsgemäß gestellt und entspricht nicht hinreichend dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

Am 7. Dezember 2023 wurde der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Stoppt Gendern in Baden-Württemberg“ mit dem Entwurf eines „Gesetzes über die Anwendung des amtlichen Regelwerks für deutsche Rechtschreibung in Baden-Württemberg („Stoppt Gendern in Baden-Württemberg“)“ beim Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen eingereicht. Der Antrag ist nicht zulässig und musste abgelehnt werden, weil er nicht vorschriftsgemäß gestellt und dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht hinreichend entspricht.

Zu den wesentlichen Gründen führt das Innenministerium aus: Zum einen wurde der Antrag nicht vorschriftsmäßig gestellt. Der Gesetzentwurf, der mit dem Zulassungsantrag eingereicht wurde, entspricht nicht dem Gesetzentwurf, den die Mehrheit der Unterstützer unterschrieben hat. Damit ist der überwiegende Teil der beim Innenministerium eingereichten 14.013 Unterschriften ungültig. Der Gegenstand des Volksbegehrens wurde somit nach Beginn der Unterschriftensammlung in seinem Wortlaut verändert, sodass der Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens nicht mehr von den geleisteten Antragsunterschriften gedeckt ist. Die Unterschiede in den jeweiligen Fassungen können Einfluss auf die Auslegung des Gesetzes bzw. auf die Meinungsbildung potentieller Unterzeichner haben.

Darüber hinaus ist der Gesetzentwurf, der mit dem Zulassungsantrag eingereicht wurde, aber auch aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig.

Insbesondere ist der Gesetzentwurf nicht vereinbar mit dem Bestimmtheitsgrundsatz, der sich aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 und 28 Absatz 1 Grundgesetz beziehungsweise Artikel 23 Absatz 1 Landesverfassung ergibt. Das heißt: Regelungen müssen hinreichend klar und eindeutig sein. Das ist im vorliegenden Fall allerdings nicht gewährleistet. So erwecken der Titel des Gesetzes, der Titel des Volksbegehrens, die Gesetzesbegründung und Sinn und Zweck des Gesetzentwurfs den Eindruck, dass die Verwendung geschlechtsneutraler Sprache in all ihren Ausprägungen bei der Kommunikation der im Gesetzentwurf genannten Einrichtungen (Landesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden sowie alle übrigen Einrichtungen des Landes) generell und grundsätzlich verboten werden soll. Da der Gesetzentwurf aber lediglich vorsieht, das sogenannte amtliche Regelwerk „Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis“ anzuwenden, blieben zahlreiche Möglichkeiten der geschlechtsneutralen Sprache zulässig. Zudem verweist der Gesetzentwurf auf die jeweils gültige Fassung des sogenannten amtlichen Regelwerks, die aber einem dynamischen Wandel unterliegt. Dadurch hängt die Wirkung des Gesetzes ganz maßgeblich davon ab, wie sich das amtliche Regelwerk künftig entwickeln wird – was aber weder der Volksgesetzgeber noch der Landtag beeinflussen oder wenigstens vorhersehen können. Sofern weitere Formen geschlechtsneutraler Sprache vom Rechtschreibrat zugelassen oder sogar vorgeschrieben würden, würde die Wirkung des Gesetzes möglicherweise sogar ins Gegenteil verkehrt.

Die Initiatoren haben nun die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Innenministeriums innerhalb von zwei Wochen den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg anzurufen.

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