Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Verfassungsschutz die AfD in Baden-Württemberg beobachten darf.
„Das Extern: Verwaltungsgericht Stuttgart (Öffnet in neuem Fenster) hat dem Verfassungsschutz den Rücken gestärkt – es hat klipp und klar festgestellt, dass bei der AfD im Land tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verhaltensweisen der Partei darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung hinsichtlich der Ausprägung der Menschenwürde im Sinne des Extern: Artikel 1 Grundgesetz (Öffnet in neuem Fenster) außer Geltung zu setzen. Im Klartext bedeutet das: Die AfD will die Axt an unser Grundgesetz legen und darf deshalb völlig zu Recht vom Verfassungsschutz beobachtet werden“, sagte der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl mit Blick auf die Extern: Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. November 2023 (Öffnet in neuem Fenster). Der AfD Landesverband Baden-Württemberg hatte sich mit seinen Anträgen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine Beobachtung durch das Extern: Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (Öffnet in neuem Fenster) und deren öffentliche Bekanntgabe gewandt. Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht Stuttgart abgelehnt.
Innenminister Thomas Strobl sagte weiter: „Der Verfassungsschutz darf weiterhin nachrichtendienstliche Mittel einsetzen und wird das auch tun. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Informationen auch verdeckt beschafft und die dafür im Extern: Landesverfassungsschutzgesetz (Öffnet in neuem Fenster) genannten nachrichtendienstlichen Mittel angewendet werden. Diese positive Entscheidung im Eilrechtsverfahren stimmt mich optimistisch, dass das Verwaltungsgericht auch in der Hauptsache im Sinne des Verfassungsschutzes entscheiden wird. Es ist gerade in diesen schwierigen Zeiten gut, dass das Landesamt für Verfassungsschutz als Frühwarnsystem unserer Demokratie seine Arbeit machen kann.“