Tierschutz

Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen

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Der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk, überreichte drei Tierschutzorganisationen die staatliche Anerkennung nach dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen.

„Tierschutzorganisationen leisten einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag. Sie werden mit dem neuen Verbandsklagerecht gestärkt. Anerkannte Tierschutzorganisationen haben nun die Möglichkeit, an tierschutzrelevanten Verwaltungsverfahren mitzuwirken und tierschutzrelevante Entscheidungen von Behörden gerichtlich überprüfen zu lassen“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk. Der Minister überreichte drei Tierschutzorganisationen die staatliche Anerkennung nach dem Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG).

Wichtiges Signal für den Tierschutz

„Mit diesem Gesetz haben wir ein wichtiges Signal für den Tierschutz gesetzt und eine Rechtslücke geschlossen“, so Hauk. Durch das neue Verbandsklagerecht wird die anerkannten Tierschutzorganisationen eine Aufwertung erhalten.

„Baden-Württemberg hat im Ländervergleich das bisher bundesweit umfangreichste Gesetz seiner Art beschlossen und den Tierschutzvereinen damit umfassende Beteiligungs- und Klagerechte ermöglicht. Das ist ein weiterer und wichtiger Meilenstein für den Tierschutz“, erklärte Hauk.

Im Mai 2015 habe der baden-württembergische Landtag die Einführung von Mitwirkungsrechten und das Verbandsklagerecht beschlossen. Gesetzlich festgelegte Kriterien, die im Juli 2016 im Rahmen einer Durchführungsverordnung näher konkretisiert wurden, stellen dabei sicher, dass nur landesweit tätige und demokratisch strukturierte Organisationen anerkannt werden, die jahrelange Erfahrung im Tierschutz nachweisen und so verantwortungsvoll mit ihren neuen Möglichkeiten umgehen können.

Das  Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat folgende drei Organisationen offiziell bestätigt:

  •  Landestierschutzverband Baden-Württemberg e. V.
  •  Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Baden-Württemberg e. V.
  •  Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V., Geschäftsstelle Baden-Württemberg.

Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen

Das Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) enthält folgende wesentliche Regelungen:

1. Anerkannten Tierschutzvereinen wird die Mitwirkung an tierschutzrelevanten Rechtssetzungs- und Verwaltungsverfahren des Landes ermöglicht.

Die Beteiligung/Mitwirkung betrifft

  • die Vorbereitung von tierschutzrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes, die Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen (z. B. Erlaubnisse zum Schlachten ohne Betäubung, Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, Verwendung von Wirbeltieren nach den unter § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz genannten Zwecken, z. B. Züchten, Halten, zur Schau stellen, Ausbilden, Handeln, Bekämpfen von Wirbeltieren)
  • die Erteilung tierschutzrelevanter bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken.
  • Bei Vorhaben zur Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren betrifft dies nur Vorhaben, für die nach UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist.
  • Bei der Verwendung von Wirbeltieren für Tierversuche nach § 8 Abs. 1 Tierschutzgesetz ist eine Information der anerkannten Tierschutzvereine über die Erteilung einer Genehmigung vorgesehen, da im Rahmen der Tierschutzkommissionen nach § 15 Tierschutzgesetz Tierschutzorganisationen bereits im Vorfeld an der Erteilung einer Genehmigung beteiligt sind.

2. Zugleich wird anerkannten Tierschutzvereinen ein Verbandsklagerecht eingeräumt gegen die unter Nr. 1 genannten Entscheidungen und tierschutzrelevanten bau- und  immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken sowie gegen Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen insbesondere nach § 16a Tierschutzgesetz. Bei Tierversuchsgenehmigungen beschränkt sich die Befugnis zur Klage auf die Feststellungsklage, da im Rahmen der Tierschutzkommission nach § 15 Tierschutzgesetz Tierschutzorganisationen bereits im Vorfeld an der Erteilung einer Genehmigung beteiligt sind.

Extern: Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz: Tierschutz (Öffnet in neuem Fenster)

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