Tierschutz

Kontrolluntersuchungen von Rindern auf IBR/IPV reduziert

Aufgrund des hohen Tiergesundheitsniveaus im Land können Kontrolluntersuchungen von Rindern auf IBR/IPV reduziert werden. Künftig muss die Untersuchung nur noch alle drei Jahre erfolgen.

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Bio-Musterregion Freiburg

„Das Tiergesundheitsrecht Animal Health Law (AHL) der Europäischen Union (EU) hat die bisherigen nationalen Regelungen zur Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen abgelöst. Da Baden-Württemberg bereits seit dem 30. September 2015 als Zone mit dem Status ,seuchenfrei‘ in Bezug auf Infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR) / Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis (IPV) anerkannt ist, müssen zukünftig die Kontrolluntersuchungen nicht mehr bei allen über 24 Monate alten Rindern im Abstand von maximal zwölf Monaten durchgeführt werden. Der Zeitraum der bisher jährlich durchzuführenden Blutentnahmen in Mutterkuhbetrieben und auch in Aufzuchtbetrieben, die Rinder zur weiteren Nutzung in andere Betriebe abgeben, kann aufgrund des hohen Tiergesundheitsniveaus in Baden-Württemberg auf drei Jahre verlängert werden und in Form einer repräsentativen Stichprobenuntersuchung durchgeführt werden. Das entlastet viele rinderhaltenden Betriebe und senkt die bürokratischen Auflagen für die Landwirtschaft“ sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.

Unterschiedliche Regelungen je nach Betriebsart

Mutter-/ Ammenkuhkuhhaltungen (inklusive extensive Weidehaltungen von Boviden wie Bison, Wisent, Wasserbüffel, Rind, et cetera) sind zukünftig alle drei Jahre blutserologisch über eine Stichprobe auf IBR/IPV zu untersuchen. Aufzuchtbetriebe, die Rinder zur weiteren Nutzung in andere Betriebe abgeben, sind ebenfalls alle drei Jahre mittels einer Stichprobe zu untersuchen.

Fresseraufzuchtbetriebe, das heißt Betriebe, die zu mehr als 50 Prozent aus bis zu neun Monate alten Rindern bestehen, müssen dagegen jährlich mittels Stichprobe untersucht werden.

Für die Überwachung von Milchviehbetrieben wird weiterhin unverändert das bisherige Verfahren mittels Sammelmilchuntersuchungen angewendet (zwei Sammelmilchuntersuchungen pro Jahr im Abstand von mindestens drei Monaten).

In Endmastbetrieben, in denen die gehaltenen Rinder keinen Kontakt zu gehaltenen Rindern aus anderen Beständen haben und die ausschließlich unmittelbar zur Schlachtung abgeben werden, erfolgen keine weiteren Untersuchungen.

Die entnommenen Proben werden neben IBR/IPV immer auch auf Brucellose und Leukose untersucht.

Die Stichprobengröße ist anhand der Gesamtzahl der im Bestand gehaltenen, über zwölf Monate alten Rinder zu ermitteln und beträgt maximal 29 Tiere. Die Berechnung des tatsächlichen Stichprobenumfangs (Sicherheit 95 Prozent / Prävalenz zehn Prozent) kann online durch Eingabe der Anzahl über zwölf Monate alter Rinder unter der Registerkarte „Erhebungen zum Nachweis einer Krankheit“ über den Menüpunkt „Berechnung Stichprobe Krankheitsnachweis“ erfolgen.

IBR/IPV

Die IBR/IPV ist eine gelistete Seuche der Kategorie C, die für einige Mitgliedstaaten relevant ist und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreitet, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt. Deutschland hat unverändert den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf IBR/IPV.

Für den Menschen besteht keine Infektionsgefahr bei IBR/IPV, früher BHV1 (Bovines Herpesvirus Typ 1). Fleisch- und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden.

Tierseuchenkasse Baden-Württemberg

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