„Das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) wurde bereits in den ersten Jahren der Förderperiode 2023 bis 2027 der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von den Landwirtinnen und Landwirten insgesamt sehr gut angenommen. Das ist ein Beweis dafür, dass regional programmierte und an die Standortbedingungen angepasste Maßnahmen grundsätzlich attraktiv und zielführend sind. Hier setzen wir für 2026 gezielt an und erweitern das erfolgreiche FAKT II um zwei weitere Maßnahmen mit Fokus auf Baden-Württemberg. Wir wollen ab 2026 ergänzend die kleinen Strukturen fördern, welche unsere Kulturlandschaft ausmachen sowie die Bewirtschaftung von Weinbausteillagen fördern, um diese langfristig zu sichern. Darüber hinaus setzen wir uns für die Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ein und wollen daher die Prämiensätze für verschiedene, gefährdete Rinderrassen erhöhen. Mit den geplanten neuen Maßnahmen und den erhöhten Prämiensätzen unterstützen wir unsere kleinstrukturierten Betriebe und erhalten so unsere charakteristische Kulturlandschaft in Baden-Württemberg“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.
Für das Antragsjahr 2026 ist unter anderem geplant, im FAKT II zwei neue Maßnahmen einzuführen.
Geplante Änderungen
Dabei handelt es sich um eine neue Maßnahme, um die besonderen Bedingungen der relativ kleinstrukturierten landwirtschaftlichen Flächen in Baden-Württemberg und deren positiven Wirkungen unter anderem auf die Biodiversität entsprechend zu fördern.
Es gelten folgende Fördervoraussetzungen beziehungsweise Auflagen:
- Es gelten die allgemeinen Fördervoraussetzungen des FAKT II (unter anderem Aktiver Landwirt (Betriebsinhaber), Mindestschlaggröße von 0,01 Hektar, Mindestbewilligungsbetrag von 250 Euro je Betrieb (Summe aller FAKT II-Maßnahmen)).
- Förderfähig sind alle Schläge des Ackerlands und der Dauerkulturen, die mindestens 0,01 Hektar und höchstens 0,5 Hektar groß sind.
Fördersatz:
- 70 Euro je Hektar
Antragstellung:
- Pauschale Antragstellung für alle förderfähigen Schläge des Betriebes (gesamtbetriebliche Maßnahme).
Kombinationsmöglichkeiten:
- Volle Kombinierbarkeit, wo relevant, mit weiteren flächenbezogenen Fördermaßnahmen wie beispielsweise FAKT II-Maßnahmen (außer „Nützlingseinsatz im Gewächshaus oder Folientunnel“ (E5)), Ökoregelungen und der Ausgleichzulage Landwirtschaft.
Dabei handelt es sich um eine neue Maßnahme, um die wertvollen Weinbausteillagen langfristig zu sichern.
Es gelten folgende Fördervoraussetzungen beziehungsweise Auflagen:
- Es gelten die allgemeinen Fördervoraussetzungen des FAKT II (siehe oben)
- Bewirtschaftung abgegrenzter Weinbausteillagen
- Keine Beseitigung der Trockenmauern
- Raubmilbenschonender Pflanzenschutz.
Förderkulisse:
- Abgegrenzte anerkannte Weinbausteillagen (ab 30 Prozent Hangneigung).
Fördersatz:
- 1.000 Euro je Hektar
Antragstellung:
- Im Rahmen des Gemeinsamen Antrags über FIONA für förderfähige Schläge des Betriebes (schlagbezogene Antragstellung).
Kombinationsmöglichkeiten:
- Volle Kombinierbarkeit, wo relevant, mit weiteren flächenbezogenen Fördermaßnahmen, wie beispielsweise FAKT II-Maßnahmen (D2, E11), Ökoregelungen und der Ausgleichszulage Landwirtschaft.
- Nicht kombinierbar mit Flächen, welche im Rahmen des Handarbeitsweinbaus (HWB) gefördert werden.
Zudem ist bei der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ (C3) geplant, folgende Prämiensätze für gefährdete Rinderrassen zu erhöhen:
Nutztierrasse | Prämie Alt (bis 2025) in Euro pro Tier | Prämie Neu (ab 2026) in Euro pro Tier |
---|---|---|
Vorderwälder Rind – Milchkuh | 120 | 380 |
Vorderwälder Rind – Mutterkuh | 90 | 130 |
Hinterwälder Rind – Milchkuh | 400 | 600 |
Hinterwälder Rind – Mutterkuh | 140 | 160 |
Limpurger Rind – Milchkuh | 400 | 580 |
Limpurger Rind – Mutterkuh | 140 | 160 |
Braunvieh alter Zuchtrichtung (a.Z.) – Milchkuh | 400 | 550 |
Braunvieh a.Z. – Mutterkuh | 140 | 160 |
Die geplanten Änderungen des FAKT II ab 2026 stehen noch unter Vorbehalt. Unter anderem steht noch die Genehmigung durch die Europäische Kommission aus. Über die oben genannten und gegebenenfalls weiteren Anpassungen folgen in den kommenden Monaten noch weitere Informationen.
Infodienst Landwirtschaft – Ernährung – Ländlicher Raum Baden-Württemberg: Informationen zu FIONA