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Startschuss für fiktiven Unternehmerlohn des Landes

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Zwei Männer arbeiten gemeinsam an einem Computer.

Ab sofort ist die Antragstellung für den fiktiven Unternehmerlohn des Landes möglich. Die Ergänzungsförderung zur Überbrückungshilfe III des Bundes kommt insbesondere den von der Krise schwer getroffenen Selbständigen und kleinen Unternehmen zugute.

Das baden-württembergische Erfolgsmodell des fiktiven Unternehmerlohns wird fortgesetzt. „Mit dem fiktiven Unternehmerlohn schließt das Land eine der letzten verbleibenden Förderlücken in der Überbrückungshilfe III des Bundes“, sagt Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut. „Die landesseitige Ergänzungsförderung kommt insbesondere den von der Krise schwer getroffenen Selbständigen und kleinen Unternehmen zugute“, so die Ministerin weiter. Viele Inhaberinnen und Inhaber von Personengesellschaften und Einzelunternehmen bezögen keine eigenen Gehälter. Eine reine Fixkostenerstattung wie in der Überbrückungshilfe III reiche daher nicht aus. Mit dem fiktiven Unternehmerlohn erhalten diese Selbstständigen für die Monate Januar bis Juni 2021 die notwendige Unterstützung.

Fiktiver Unternehmerlohn schließt wesentliche Förderlücke

Leider sei der Bund der nachdrücklichen Forderung von Baden-Württemberg nach der Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns nicht gefolgt, so Hoffmeister-Kraut. „Daher hat das Land beschlossen, das Bundesprogramm Überbrückungshilfe III seinerseits wieder mit dem aus der Überbrückungshilfe I und II bewährten fiktiven Unternehmerlohn aufzustocken.“

Land ergänzt Förderung mit Pauschalbetrag

Das Land Baden-Württemberg gewährt einen fiktiven Unternehmerlohn pauschal mit einem Festbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Monat für den Zeitraum Januar bis Juni 2021, sofern ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegt. Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe I und II ist der fiktive Unternehmerlohn nicht mehr nach Höhe des Umsatzeinbruchs gestaffelt.

Anträge für den fiktiven Unternehmerlohn können ab dem 18. Mai 2021 im Rahmen der Antragstellung auf Überbrückungshilfe III über die Plattform des Bundes gestellt werden. Wurde die Überbrückungshilfe III bereits bewilligt, kann der fiktive Unternehmerlohn auch nachträglich über einen Änderungsantrag beantragt werden.

Überbrückungshilfe Unternehmen: Überbrückungshilfe III

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