Corona-Hilfen

Rückmeldeplattform für Corona-Soforthilfen verlängert

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Ein Mann tippt in einem Büro auf einer Tastatur.

Angesichts der aktuellen pandemischen Lage wird die Online-Anwendung für das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona noch bis zum 16. Januar 2022 zur Verfügung stehen.

Angesichts der aktuellen pandemischen Lage und der damit verbundenen Herausforderungen für Unternehmerinnen und Unternehmer wird die Online-Anwendung für das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona auf der Internetseite der L-Bank für alle zur Rückmeldung Verpflichteten noch bis zum 16. Januar 2022 zur Verfügung stehen.

Bis zum 16. Januar 2022 können somit alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe Corona, die die Rückmeldung innerhalb der regulären Frist nicht schaffen, ihre Daten auf der Plattform erfassen. Das Wirtschaftsministerium appelliert dennoch an alle Empfängerinnen und Empfänger, ihre Rückmeldung möglichst zeitnah abzugeben. Die reguläre Frist endet am 19. Dezember 2021.

Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe Corona

Das aktuell durchgeführte Rückmeldeverfahren dient in erster Linie der Erfüllung der bundesgesetzlich festgelegten Mitteilungspflicht der Bewilligungsstellen gegenüber der Finanzverwaltung. Deshalb ist im Rahmen des Verfahrens sicherzustellen, dass die bundesgesetzlich festgelegte und für die L-Bank als Bewilligungsstelle bindende Frist für die Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung Ende Februar 2022 eingehalten wird. Konkret abgefragt werden daher vor allem Steuernummer/Steuer-ID sowie Gründungs-/Geburtsdatum. Die Anschreiben zum Rückmeldeverfahren werden seit Mitte Oktober 2021 von der L-Bank an alle Empfängerinnen und Empfänger versendet.

Weiterhin gilt, dass die Soforthilfe Corona grundsätzlich nicht zurückzubezahlen ist. Das gilt aber nur dann, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren, wobei hiervon auch der im Antrag angegebene, prognostizierte Liquiditätsengpass betroffen ist. Wenn sich dieser bei Überprüfung der bei Antragstellung getroffenen Zukunftsprognosen rückblickend als zu hoch herausstellt, muss der daraus resultierende Rückzahlungsbedarf im Rückmeldeverfahren angegeben werden. Das kann beispielsweise dann sein, wenn die Ausgaben niedriger oder die Einnahmen höher ausfielen als bei Antragstellung erwartet. Diese Systematik ist generell beihilfen- und haushaltsrechtlich zwingend und deshalb seit Beginn in Verwaltungsvorschrift und Bewilligungsbescheiden der Soforthilfe Corona so vorgesehen.

Sollte sich bei der nachträglichen Selbstüberprüfung ergeben, dass ein Rückzahlungsbedarf vorliegt, erhalten die Unternehmerinnen und Unternehmer erst nach Abschluss des gesamten Rückmeldeverfahrens einen Bescheid. Erst dann wird der konkrete Rückzahlungsbetrag festgesetzt und die Aufforderung zur tatsächlichen Rückzahlung versandt. Damit die Rückmeldung möglichst keine untragbare Belastung für die aktuelle Liquiditätssituation der Unternehmen darstellt, werden die Bescheide unter Berücksichtigung der pandemischen Lage frühestens ab März 2022 versendet. Zudem besteht die Möglichkeit, die Rückzahlung auf Antrag bei der L-Bank zu stunden oder in Raten vorzunehmen.

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