Wohnen

Mietpreisbremse wird bis Ende 2026 verlängert

Die Landesregierung verlängert die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg bis Ende 2026 und passt dafür die Gebietskulisse neu an.

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Häuser in Stuttgart werden von der Morgensonne beschienen. (Bild: picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa)
Symbolbild

Die Mietpreisbremse wird in Baden-Württemberg zunächst um ein Jahr bis Ende 2026 verlängert. Dies gab die Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen, Nicole Razavi, bekannt.

Das Landeskabinett hatte zuvor bei seiner Sitzung die dazu notwendige Aktualisierung der sogenannten Gebietskulisse, die alle Kommunen mit (im landesweiten Vergleich) besonders stark belastetem Wohnungsmarkt umfasst, gebilligt. „Nach der Landtagswahl im März ist es dann der neuen Landesregierung vorbehalten, darüber zu entscheiden, wie es mit der Mietpreisbremse weiter gehen soll“, so Razavi.

Anwachsen der Gebietskulisse auf 130 Kommunen

„Die Verlängerung erfolgt auf Grundlage der neuen Gebietskulisse, wie sie ein unabhängiger Gutachter für uns mit aktuellen Zahlen ermittelt hat. So steht die Mietpreisbremse auf rechtlich sicherem Boden“, so Razavi weiter. Das unabhängige Hamburger Institut FUB, auf dessen Berechnungen und Einstufungen auch die aktuelle Gebietskulisse basiert, hatte das Datenmaterial aktualisiert und durch ein neues Gutachten auf gleicher methodischer Basis eine neue Gebietskulisse erstellt. Demnach wird die Mietpreisbremse in Baden-Württemberg ab 2026 in 130 Städten und Gemeinden gelten (gegenüber aktuell 89 Städten und Gemeinden). Dabei werden 84 Städte und Gemeinden neu aufgenommen, 46 Städte und Gemeinden bleiben in der Gebietskulisse, 43 Städte und Gemeinden fallen demnach aus der Gebietskulisse heraus. 

Bezogen auf die Einwohnerzahl repräsentieren die Städte und Gemeinden in der neuen Gebietskulisse rund 33 Prozent der Bevölkerung (gegenüber rund 36 Prozent in der alten Gebietskulisse). Dieser Rückgang trotz steigender Kommunen-Zahl resultiert vor allem daher, dass vereinzelt größere, einwohnerstarke Städte wie Mannheim oder Konstanz aus der Gebietskulisse fallen. 

Alle Details zu den einzelnen Kommunen, eine Liste mit allen Veränderungen sowie das neue (und auch das alte) Gutachten des Instituts sind auf der Unterseite „Mietpreisbremse“ zu finden. 

Die Mietpreisbremse darf nach den Vorgaben des Bundes nur in Städten und Gemeinden mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“ gelten. Angespannt bedeutet in dem Fall nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (Paragraf 556d), dass „die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist“.  

Kriterien für die Gebietskulisse

Auch die Kriterien sowie die Regeln, die einen vergleichsweise stark belasteten Wohnungsmarkt bestimmen, sind im Rahmen bundesgesetzlicher Vorgaben festzulegen. Daraus leitet sich dann ab, in welchen Kommunen die Mietpreisbremse greift, also die sogenannte Gebietskulisse. In Baden-Württemberg sind dies folgende Kriterien: der Wohnungsversorgungsgrad (Verhältnis von Wohnungsnachfrage zum Wohnungsangebot), die Wohnungsversorgung für Neubürger (Verhältnis von Wohnungsneubau zur Haushaltsentwicklung), die Mietbelastungsquote (Verhältnis von verfügbarem Nettoeinkommen zur Bruttowarmmiete), die Höhe sowie die Entwicklung der Angebotsmieten sowie die Mietpreisdifferenz (Differenz zwischen Vergleichsmieten für Bestandsmietverträge und Angebotsmieten für Neuverträge) beziehungsweise die absolute Höhe der Angebots- und Vergleichsmieten. Sind vier dieser fünf Kriterien erfüllt, gilt der Wohnungsmarkt im Sinne der Verordnung als angespannt.

In Kommunen, die Teil der Gebietskulisse sind, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden. In den Kommunen außerhalb der Gebietskulisse liegt die Höchstgrenze bundesweit und für alle Wohnungen bei 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Eine Überschreitung dieser Grenze kann nach Paragraph 5 Wirtschaftsstrafgesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei Mieten, die mehr als 50 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, kommt bundesweit nach Paragraph 291 Strafgesetzbuch sogar eine Straftat in Betracht (sogenannter Mietwucher).

In Baden-Württemberg gilt die Mietpreisbremse seit 2015. Im Jahr 2020 wurde sie um weitere fünf Jahre verlängert, dabei wurde ebenfalls die Gebietskulisse aktualisiert. 

Zwei weitere Regelungen werden ebenfalls verlängert

Ebenfalls zunächst um ein Jahr verlängert werden die Regelungen zur Kappungsgrenze sowie zur Kündigungssperrfrist.

  • Die Bundesregelung zur Kappungsgrenze legt fest, dass die Bestandsmieten in Deutschland innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent angehoben werden dürfen, sofern sie dadurch nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. In Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Bundesländer diese Grenze auf 15 Prozent senken. Von dieser Möglichkeit hat Baden-Württemberg Gebrauch gemacht. Ausgenommen von diesen Regelungen sind stets Erhöhungen aufgrund von Modernisierungen.
  • Die Bundesregelung zur Kündigungssperrfrist besagt, dass die Mieter einer Wohnung in Deutschland drei Jahre lang Bestandsschutz genießen, wenn die Wohnung nach der Überlassung an die Mieter in Wohneigentum umgewandelt wird. In dieser Zeit darf also keine Eigenbedarfskündigung erfolgen. Für Städte und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Länder eine längere Sperrfrist festlegen – in Baden-Württemberg soll diese nach dem neuen Verordnungsentwurf weiterhin fünf Jahre betragen.

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