Landwirtschaft

Korrekturmöglichkeiten bei Gemeinsamem Antrag 2025 nutzen

Das Land weist daraufhin, die Korrekturmöglichkeiten beim Gemeinsamem Antrag 2025 zu nutzen. Antragsteller können ihre Antragsdaten bis einschließlich 30. September 2025 anpassen.

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Blick in den Naturpark Stromberg-Heuchelberg (Quelle: dpa).
Symbolbild

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gibt Hinweise zum Flächeninformations und Online-Antrags-System (FIONA), zu den Ergebnissen der Verwaltungskontrollen und den bis 30. September 2025 möglichen oder erforderlichen Antragsänderungen. Antragstellerinnen und Antragstellern empfiehlt das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) regelmäßig die in FIONA abrufbaren aktuellen Prüfergebnisse zum Gemeinsamen Antrag zu sichten und gegebenenfalls notwendige Korrekturen am Antrag vorzunehmen. Die Prüfergebnisse sind im Navigationsbaum unter „Prüfen & Fehlerprotokoll“ einsehbar und werden dort als Fehler- oder Hinweismeldungen ausgegeben.

Änderungen können bis 30. September 2025 vorgenommen werden

Auch in diesem Jahr stellt das Ministerium ein Informationsblatt „Hinweise zur Bearbeitung von Fehlern und Hinweisen in FIONA bis zum 30. September 2025“ bereit. Erforderliche Änderungen der Antragsdaten einschließlich Änderungen an fristgerecht beantragten Schlägen / Teilschlägen können bis einschließlich 30. September 2025 vorgenommen werden. Diese Korrekturen bleiben sanktionsfrei und führen nicht zu Verfristungsabzügen.

Es besteht auch die Möglichkeit den Gemeinsamen Antrag ganz oder teilweise über FIONA bis einschließlich 30. September 2025 zurückzunehmen.

Wichtig: Damit vorgenommene Änderungen oder Rücknahmen in FIONA rechtswirksam werden, ist es zwingend erforderlich, dass der Gemeinsame Antrag nach jeder Änderung erneut eingereicht wird.

Nach dem 30. September 2025 eintretende Änderungen müssen der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde über das Antragstellerpostfach oder per E-Mail gemeldet werden – einschließlich eines eingescannten Originalschreibens mit Unterschrift.

Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhätlnisse unverzüglich mitteilen

Unabhängig vom letzten Termin, 30. September 2025, zur Änderung der Antragsangaben gilt: Soweit sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, sodass sie nicht mehr mit den Angaben im Gemeinsamen Antrag übereinstimmen, sind diese immer unverzüglich und auch nach dem 30. September der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde mitzuteilen.

Es ist zudem zu beachten, dass Änderungen oder Rücknahmen von Tieren, Antragsteilen oder Flächen im Gemeinsamen Antrag nicht mehr möglich sind, sobald die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt bzw. auf einen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Verstoß hingewiesen hat.

Weitere Regelungen zur rechtzeitigen Abgabe des Gemeinsamen Antrags sind in Kapitel 17 der Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2025 beschrieben.

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