Grundsteuer C

Kommunen sollen baureife Grundstücke besteuern können

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Ein Neubaugebiet von Weissach

Der Ministerrat hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Grundsteuer C beschlossen. Damit können Kommunen aus städtebaulichen Gründen ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen, um damit mehr Wohnraum zu schaffen.

Die Landesregierung hat am 26. Oktober den Entwurf zum sogenannten „Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland“ beschlossen. Der Gesetzesentwurf soll nun in den Landtag eingebracht werden. Er sieht unter anderem die Einführung einer Grundsteuer C vor. Damit können Kommunen aus städtebaulichen Gründen ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen.

Instrument für Kommunen zur Schaffung von mehr Wohnraum

Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: „Mit der Grundsteuer C geben wir den Kommunen ein effektives und flexibles Instrument an die Hand, mit dem sie mehr Wohnraum schaffen können. Dadurch entsteht ein Anreiz, brachliegende, aber für Wohnzwecke äußerst wertvolle Grundstücke zu bebauen. So könnte weiterer Flächenverbrauch im Außenbereich vermieden werden.“  

Ob von der Grundsteuer C Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der einzelnen Kommunen. Entscheidet sich eine Kommune dafür, dann macht sie dies in einer Allgemeinverfügung bekannt. Darin begründet sie ihre städtebaulichen Erwägungen und benennt das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, inklusive der betreffenden baureifen Grundstücke.

Landesgrundsteuergesetz

Ab dem Jahr 2025 regelt das Landesgrundsteuergesetz die Erhebung der Grundsteuer generell neu. Der Landtag hat das Gesetz bereits am 4. November 2020 verabschiedet. Anlass für die Grundsteuerreform war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige Einheitsbewertung als verfassungswidrig einstuft. In Zukunft wird die Grundsteuer B für das Grundvermögen somit ausschließlich am Bodenwert ausgerichtet. Die Bewertung basiert dann im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Zum 1. Januar 2022 müssen die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen neu festgelegt werden. Eigentümerinnen und Eigentümer werden im Laufe des Jahres 2022 aufgefordert, eine Steuerklärung zu ihrem Grundvermögen abzugeben. Die notwendigen Informationen - wie Bodenrichtwerte - sollen die Bürgerinnen und Bürger dann auch auf einfache Weise über eine Internetseite einsehen können.

Finanzministerium: Antworten auf die häufigsten Fragen zum Landesgrundsteuergesetz

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