Direkte Demokratie

Volksbegehren nicht erfolgreich zustande gekommen

Der Landesabstimmungsausschuss hat festgestellt, dass das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ nicht zustande gekommen ist.

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Stuttgart: Abgeordnete der Fraktionen sitzen im Landtag. (Foto: © dpa)

Der Landesabstimmungsausschuss hat in seiner Sitzung am 3. Dezember 2025 festgestellt, dass das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern!“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ nicht von der nach der Landesverfassung erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterstützt wurde und somit nicht zustande gekommen ist. Dies teilte die Landesabstimmungsleiterin Cornelia Nesch mit.

Dem Volksbegehren lag ein Gesetzentwurf zugrunde, mit dem die Anzahl der Landtagswahlkreise und damit der zu verteilenden Direktmandate von bisher 70 auf künftig 38 reduziert werden sollte. Die 38 Wahlkreise bei der Landtagswahl sollten den derzeitigen 38 Wahlkreisen bei der Bundestagswahl entsprechen.

767.104 Personen hätten Volksbegehren unterstützen müssen

Damit ein zugelassenes Volksbegehren erfolgreich ist und ein damit initiierter Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht wird, ist es nach Artikel 59 Absatz 3 der Landesverfassung erforderlich, dass mindestens 10 Prozent der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten das Volksbegehren unterstützen, also 767.104 Personen. Die Initiatoren des Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern!“ hatten entsprechend den Vorgaben des Volksabstimmungsgesetzes vom 5. Mai 2025 bis 4. November 2025 Zeit, die erforderlichen Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Innerhalb dieses Zeitraums waren zudem in allen 1.101 Gemeinden in Baden-Württemberg drei Monate lang Listen zur Unterschriftleistung im Rahmen der amtlichen Sammlung ausgelegt.

Der Landesabstimmungsausschuss stellte fest, dass 38.645 Wahlberechtigte das Volksbegehren unterstützt haben. Weil das nach der Landesverfassung erforderliche Quorum somit deutlich verfehlt wurde, war eine Entscheidung des Landesabstimmungsausschusses über die Rechtsgültigkeit der einzelnen Unterstützungen nicht erforderlich.

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