Justiz

Keine Schließung von Insolvenzgerichten

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Blick durch Glastür auf die Sitzung des Bundesrates (Foto: Kay Nietfeld/dpa)

Die Länder haben auch auf Antrags Baden-Württembergs die Reduzierung der Insolvenzgerichte verhindert. Gerade für die Justiz in Baden-Württemberg ist die dezentrale Struktur von Gerichten von hoher Bedeutung.

Bundestag und Bundesrat haben in ihren Sitzungen am Donnerstag, 17. Dezember 2020, und Freitag, 18. Dezember, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts beschlossen. Im Vergleich zu dem vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung wurden jedoch aus baden-württembergischer Sicht entscheidende Änderungen aufgenommen: Anders als ursprünglich vorgesehen, zwingt das jetzt beschlossene Gesetz nicht zu einer Reduzierung der Insolvenzgerichte, die für Unternehmensinsolvenzverfahren zuständig sind. Gegen eine solche Reduzierung hatte sich Baden-Württemberg bereits in einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesjustizministerium und gemeinsam mit anderen Ländern auch im Rahmen der Befassung des Bundesrates eingesetzt.

Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf sagte: „Wäre der Gesetzentwurf ohne Änderung beschlossen worden, wären in Baden-Württemberg acht der 24 Insolvenzgerichte im Land betroffen gewesen. Ich bin froh, dass unsere Bemühungen Erfolg hatten und das nun vom Tisch ist. Damit haben wir Dezentralität und Bürgernähe von Insolvenzgerichten bewahrt. Gerade für die Justiz in Baden-Württemberg ist die dezentrale Struktur von Gerichten von hoher Bedeutung.“

Die Insolvenzordnung sieht eigentlich vor, dass die ausschließliche Zuständigkeit für Insolvenzverfahren bei einem Amtsgericht pro Landgerichtsbezirk liegt, nämlich bei demjenigen am Sitz des Landgerichts selbst. Die bisher bestehende Öffnungsklausel, die Länder dazu ermächtigte, andere oder zusätzliche Insolvenzgerichte einzurichten – und von der auch Baden-Württemberg Gebrauch gemacht hat – sollte nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung gestrichen werden. Stattdessen sollten die Länder nur noch für Verbraucherinsolvenzverfahren andere oder zusätzliche Insolvenzgerichte bestimmen können, nicht dagegen für Unternehmensinsolvenzverfahren.

Die vorgesehene Regelung hätte zu einer Reduzierung der 24 Insolvenzgerichte in Baden-Württemberg und daher zu Anpassungsbedarf in denjenigen Landgerichtsbezirken geführt, in denen derzeit mehr als ein Insolvenzgericht eingerichtet ist. Konkret betroffen gewesen wären die folgenden acht Insolvenzgerichte, die damit nun erhalten bleiben: Lörrach, Pforzheim, Villingen-Schwenningen, Aalen, Crailsheim, Esslingen, Ludwigsburg, Göppingen.

Bundestag: Bundestag beschließt Än­de­rungen im Sa­nie­rungs- und In­sol­venz­recht

Bundesrat: 998. Sitzung am 18. Dezember 2020

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