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Gerichtsentscheidung zum Zweckentfremdungsverbot

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Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut (Archivbild)
Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut (Archivbild)

Anlässlich einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Zulässigkeit der Auskunftspflicht für Betreiber von Internetportalen für Ferienwohnungen hat Wirtschafts- und Wohnungsbauministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut einen Vorschlag zur Änderung des Landesgesetzes angekündigt.

Wirtschafts- und Wohnungsbauministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut kündigte anlässlich einer zwischenzeitlich vorliegenden Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 2019 zum Zweckentfremdungsverbot einen Vorschlag zur Änderung des Landesgesetzes an. „Nachdem nun endlich Klarheit besteht, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht für Betreiber von Internetplattformen für Ferienwohnungen rechtlich zulässig ist, werden wir daraus Konsequenzen für Baden-Württemberg ziehen. Wir werden schnellstmöglich einen Gesetzentwurf zur Änderung des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes auf den Weg bringen und darin unter Berücksichtigung der Maßgaben des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Auskunftspflicht vorschlagen“.

Gesetzentwurf mit Auskunftspflicht angekündigt

Das Wirtschaftsministerium hatte bislang eine abschließende Festlegung über die Frage einer Erweiterung der Auskunftspflicht nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz auf Betreiber von Internetportalen für Ferienwohnungen zurückgestellt und mitgeteilt, abzuwarten, bis im Zuge des dazu anhängigen Berufungsverfahrens beim bayerischen Verwaltungsgerichtshof Rechtssicherheit besteht. Dieser hat die Berufung von Airbnb gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2018 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids der Stadt München auf der Grundlage der landesrechtlichen Satzungsermächtigung zugelassen, da die generelle und flächendeckende Auskunftserteilung nach Auffassung des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig sei. Die Abfrage personenbezogener Daten ist demzufolge lediglich im Einzelfall bei hinreichendem Anfangsverdacht zulässig.

Hoffmeister-Kraut sieht sich in ihrer Vorgehensweise bestätigt, zunächst die Entscheidung im bayerischen Berufungsverfahren abzuwarten, um Rechtssicherheit zu erhalten. „Ich habe immer betont, dass ich mich sinnvollen weitergehenden Regelungen nicht verschließe – solange diese rechtssicher sind. Nun werden wir mit Hochdruck die weiteren Schritte angehen.“ Das Wirtschaftsministerium werde kurzfristig einen Gesetzentwurf erarbeiten und zur Abstimmung innerhalb der Landesregierung vorlegen.

Datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Erwägungen

Seine Entscheidung stützte der bayerische Verwaltungsgerichtshof maßgeblich auf datenschutzrechtliche und verfassungsrechtliche Erwägungen: § 14 Telemediengesetz gestatte dem Diensteanbieter eine Erteilung von Auskünften ausdrücklich nur „im Einzelfall“, während die landesrechtlichen Regelungen eine generelle und flächendeckende Auskunftserteilung beanspruchen, also ein Auskunftsverlangen ohne Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts quasi „ins Blaue hinein“ nahelegen. Die konzeptionelle Entscheidung des Bundesgesetzgebers dürfe durch eine auf Spezialzuständigkeiten gründende Entscheidung eines Landesgesetzgebers nicht verfälscht oder unterlaufen werden, somit sei die Abfrage personenbezogener Daten nach dem bayerischen Zweckentfremdungsverbotsgesetz ebenfalls nur im Einzelfall zulässig. Die Eingriffsschwelle sei durch den Bundesgesetzgeber im Telemediengesetz bewusst hoch angesetzt worden mit Blick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz).

Im Ergebnis hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof das Auskunftsersuchen der Stadt München zwar als rechtswidrig beanstandet, hält aber eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung der bayerischen landesrechtlichen Regelung für möglich.

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