Landwirtschaft

Bis Mitte Februar alternative Maßnahmen in FAKT II beantragen

Bis spätestens 15. Februar 2025 haben alle betroffenen Öko-Betriebe die Möglichkeit, gegebenenfalls alternative Maßnahmen im Förderprogramm FAKT II zu beantragen.

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Bio-Musterregion Freiburg
Symbolbild

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) möchte alle Öko-Betriebe, die von den Änderungen in der Auslegung der Öko-Verordnung der Europäischen Union (EU) hinsichtlich Weide (PDF) betroffen sind und die an der D2-Förderung des Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) teilnehmen, nochmals darüber informieren und daran erinnern, dass noch bis spätestens 15. Februar 2025 die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls alternative Maßnahmen in FAKT II zu beantragen.

Nur wenn im FAKT II-Förderantrag bis zum 15. Februar 2025 alternative Maßnahmen beantragt werden, besteht die Möglichkeit, dass diese im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis zum 15. Mai 2025 beantragt und im Anschluss bewilligt werden können.

Späterer Ausstieg ohne Rückforderungen nicht möglich

Damit sichern sich Ökobetriebe, die derzeit noch überlegen aus der Öko-Bewirtschaftung auszusteigen, die Möglichkeit, gegebenenfalls zu anderen Maßnahmen der FAKT II-Förderung zu wechseln. Sollte am Ende ein Ausstieg aus der FAKTII-D2-Öko-Förderung erfolgen, muss dieser spätestens bis 15. Mai 2025 an die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde gemeldet werden. Erfolgt diese Meldung nicht rechtzeitig, werden die zusätzlichen und mit FAKT II-D2-nicht kompatiblen Maßnahmen automatisch vom System abgelehnt und die Verpflichtung aus FAKT II- D2 bleibt weiterhin bestehen. Ein späterer Ausstieg ohne Rückforderungen ist dann nicht mehr möglich.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an ihre zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.

Die EU-Kommission hat in einem Pilotverfahren gegen Deutschland klargestellt, dass Pflanzenfresser immer Zugang zu Weideland haben müssen, wenn der Betrieb als Ökobetrieb geführt wird. Die Weidepflicht gilt ab 2025. Rechtliche Grundlage ist die seit 2022 geltende EU-Öko-Verordnung 2018/848 (PDF).

Weitere Meldungen

Symbolbild: Bewohner des Mehrgenerationenhauses in Überlingen stehen auf Balkonen.
Jugend und Familie

Land setzt Schwerpunkte für gesellschaftlichen Zusammenhalt

IW JUNIOR Landeswettbewerb - Dorfgemeinschaftsladen
Start-up BW

Zwei Schülerfirmen beim Landeswettbewerb ausgezeichnet

ELR
Ländlicher Raum

Entwicklungsprogramm Länd­licher Raum 2027 ausgeschrieben

Ein älteres Paar wandert bei Sonnenschein auf einem Feldweg bei Fellbach zwischen zwei Rapsfeldern hindurch. (Bild: Christoph Schmidt / dpa)
Flurneuordnung

Bescheidübergaben in drei Flurneuordnungsverfahren

Ministerpräsident Cem Özdemir bei seiner Regierungserklärung im Landtag von Baden-Württemberg
Regierungserklärung

„Wir brauchen neuen Mut für eine neue Zeit“

Fluggäste laufen mit ihren Koffern durch ein Flughafenterminal.
Tierseuchen

Keine tierischen Lebensmittel im Reisegepäck

Hunde im Tierheim. (Bild: Norbert Försterling / dpa)
Tierschutz

Land fördert Tierheim Dreherhof im Ostalbkreis

Tags des Wochenmarkts
Ernährung

Kampagne stärkt Bewusstsein für Qualitätsprogramme

Ministerin für den Ländlichen Raum, Marion Gentges MdL
Verwaltung

Amtsübergabe im Ministerium Ländlicher Raum

Landtagspräsident Thomas Strobl (links) und Cem Özdemir (rechts) bei dessen Vereidigung als Ministerpräsident von Baden-Württemberg
Landesregierung

Cem Özdemir ist neuer Ministerpräsident

Euro-Banknoten
Steuerschätzung

Steuereinnahmen des Landes sinken nur leicht

Eine Doktorandin aus Venezuela arbeitet im Labor. (Bild: © dpa)
Europäischer Sozialfonds

Mehr Frauen mit Migrationserfahrung in Arbeit

Ministerpräsident Kretschmann und Minister Strobl
Bundesrat

Strobl hält letzte Rede im Bundesrat

Ministerpräsident Winfried Kretschmann (links) im Gespräch mit Bundesratspräsident Andreas Bovenschulte (rechts), Bürgermeister von Bremen.
Bundesrat

Kretschmann im Bundesrat verabschiedet

Organspendeausweis
Organspende

Bundestag diskutiert über Wider­spruchsregelung bei Organspende