Landwirtschaft

Bis Mitte Februar alternative Maßnahmen in FAKT II beantragen

Bis spätestens 15. Februar 2025 haben alle betroffenen Öko-Betriebe die Möglichkeit, gegebenenfalls alternative Maßnahmen im Förderprogramm FAKT II zu beantragen.

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Bio-Musterregion Freiburg
Symbolbild

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) möchte alle Öko-Betriebe, die von den Änderungen in der Auslegung der Öko-Verordnung der Europäischen Union (EU) hinsichtlich Weide (PDF) betroffen sind und die an der D2-Förderung des Förderprogramms für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) teilnehmen, nochmals darüber informieren und daran erinnern, dass noch bis spätestens 15. Februar 2025 die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls alternative Maßnahmen in FAKT II zu beantragen.

Nur wenn im FAKT II-Förderantrag bis zum 15. Februar 2025 alternative Maßnahmen beantragt werden, besteht die Möglichkeit, dass diese im Rahmen des Gemeinsamen Antrags bis zum 15. Mai 2025 beantragt und im Anschluss bewilligt werden können.

Späterer Ausstieg ohne Rückforderungen nicht möglich

Damit sichern sich Ökobetriebe, die derzeit noch überlegen aus der Öko-Bewirtschaftung auszusteigen, die Möglichkeit, gegebenenfalls zu anderen Maßnahmen der FAKT II-Förderung zu wechseln. Sollte am Ende ein Ausstieg aus der FAKTII-D2-Öko-Förderung erfolgen, muss dieser spätestens bis 15. Mai 2025 an die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde gemeldet werden. Erfolgt diese Meldung nicht rechtzeitig, werden die zusätzlichen und mit FAKT II-D2-nicht kompatiblen Maßnahmen automatisch vom System abgelehnt und die Verpflichtung aus FAKT II- D2 bleibt weiterhin bestehen. Ein späterer Ausstieg ohne Rückforderungen ist dann nicht mehr möglich.

Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an ihre zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.

Die EU-Kommission hat in einem Pilotverfahren gegen Deutschland klargestellt, dass Pflanzenfresser immer Zugang zu Weideland haben müssen, wenn der Betrieb als Ökobetrieb geführt wird. Die Weidepflicht gilt ab 2025. Rechtliche Grundlage ist die seit 2022 geltende EU-Öko-Verordnung 2018/848 (PDF).

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