Katastrophenhilfe

Antragstellung auf Hoch­wasserhilfe 2024 läuft an

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Blick auf ein durch Hochwasser zerstörtes Gebäude an der Wieslauf

Im Rahmen des Hilfsprogramms „Hochwasserhilfe 2024“ können betroffene Unternehmen Anträge auf Ausgleichszahlungen stellen. Die Anträge können bis zum 30. September 2024 eingereicht werden. 

Unwetter Ende Mai und Anfang Juni 2024 haben in Teilen Baden-Württembergs erhebliche Schäden durch Überschwemmungen (Hochwasser) verursacht. Das Hilfsprogramm „Hochwasserhilfe 2024“ soll diese in Unternehmen der Landwirtschaft, des Extern: Gartenbaus (Öffnet in neuem Fenster) sowie der Fischerei teilweise ausgleichen. Anträge können bis zum 30. September 2024 gestellt werden. Nur gravierende Schäden sind zuschussfähig.

Was wird ausgeglichen?

Die Hochwasserhilfe dient dem teilweisen Ausgleich der Schäden, die Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Fischerei in Baden-Württemberg unmittelbar durch das Hochwasser ab dem 30. Mai 2024 erlitten haben. Ausgleichsfähig sind Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen (Ernteverluste) sowie Schäden an Wirtschaftsgebäuden, Einrichtungen und Anlagen, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie am Tierbestand und an Lagerbeständen, soweit sie unmittelbar auf das Hochwasserereignis und damit zusammenhängende Ereignisse wie zum Beispiel Ab-, Anschwemmungen zurückzuführen sind. Dies umfasst auch als unmittelbare Folge der Naturkatastrophe notwendig gewordene Ausgaben wie Futterzukäufe in der Viehhaltung, Reparaturen einschließlich der Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie der Instandsetzung von Versorgungswegen. Anteilig ausgleichsfähig sind auch die im Zusammenhang mit der Schadensermittlung anfallenden Ausgaben (Schätz- beziehungsweise Gutachterkosten).

Als Hochwasserschäden werden ausschließlich Schäden anerkannt, die nach der Definition in Extern: Paragraf 72 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) (Öffnet in neuem Fenster) durch eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder durch in Küstengebiete eindringendes Meerwasser, verursacht wurden. Davon ausgenommen sind Überschwemmungen aus Abwasseranlagen. Druckwasser und hoher Grundwasserstand/Staunässe gehören nicht dazu! Durch Starkregen allein oder in Verbindung mit Sturm und/oder Hagel entstandene Schäden sind ausdrücklich vom Schadensausgleich ausgeschlossen.

Wer kann einen Ausgleich erhalten?

Ein Ausgleich wird Unternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform gewährt, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei, Fischerei und Wanderschäferei umfasst. Die Pensionspferdehaltung wird der Primärerzeugung zugeordnet. Keinen Ausgleich erhalten:

  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition des Agrarrahmens der Extern: Europäischen Union (EU) (Öffnet in neuem Fenster), außer die Schwierigkeiten sind auf das Hochwasser 2024 zurückzuführen, sowie
  • eigenständige gewerbliche Unternehmen (zum Beispiel Biogasanlage, Photovoltaik-Anlage); ein Schadensausgleich für Schäden in diesen Unternehmen kann ausschließlich über die vom Innenministerium angebotene Landeshilfe beantragt werden.

Wie wird der Schaden ermittelt?

Die Einkommensverluste des Unternehmens werden für alle vom Hochwasser betroffenen Produktionsverfahren einzeln berechnet. Bezugsgröße für die Hochwasserhilfe ist der jeweils betroffenen Schlag (Vergleich Extern: Flächeninformation und Online-Antrag (FIONA) (Öffnet in neuem Fenster)). Die Ermittlung der Höhe des entstandenen Schadens muss durch eine Behörde (zum Beispiel Landwirtschaftsamt), einen von der zuständigen Bewilligungsbehörde (Landratsamt/Landwirtschaftsamt) anerkannten unabhängigen Sachverständigen (zum Beispiel Flurschadenschätzer des Berufsstandes) oder ein Versicherungsunternehmen erfolgen. Der Auftrag zur Schadensermittlung erfolgt durch das geschädigte Unternehmen.

Aufwuchs- und Ernteschäden bei allen gängigen Kulturen werden ausschließlich über von der Extern: Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum (LEL) (Öffnet in neuem Fenster) regional festgelegte Schadenspauschalen für konventionelle und ökologisch wirtschaftende Betriebe abgewickelt. Der durch den Sachverständigen festgestellte Schädigungsgrad der betroffenen Fläche muss einer der vier folgenden Schadstufen zugeordnet werden:

  • weniger als 50 Prozent nicht ausgleichsberechtigt
  • 50 Prozent bis 74 Prozent signifikant geschädigt
  • 75 Prozent bis 90 Prozent stark geschädigt
  • 91 Prozent bis 100 Prozent Totalschaden

Mit Hilfe des Schädigungsgrads und der Schadstufe werden dann die passenden Schadenspauschalen der LEL zur Berechnung der Schadenshöhe und der Entschädigung ausgewählt.

Sonderregelungen der Schadstufen

Beim Grünland wird im Unterschied zum Acker immer – sofern ein Schädigungsgrad mindestens 50 Prozent festgestellt wird, stets von einem Totalschaden (Schadstufe vier) des Schlags für den betroffenen Schnitt ausgegangen. Dazu ist die entsprechende Pauschale der LEL auszuwählen.

Die Pauschalen beinhalten bereits die jeweils aufgrund des Hochwassers nicht entstandenen Kosten. Zur Schadensdokumentation sind die zur Verfügung gestellten Formblätter zu verwenden. Eine aussagekräftige Schadensdokumentation mit dem Formblatt „Schadensfeststellung“, ergänzt – wenn möglich – durch mit Fotos ist erforderlich.

Bei Kulturen ohne Vorgaben der LEL und im Bereich der Fischerei wird der Schaden aus dem im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielten, belegten Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünf-Jahres-Zeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes errechnet. Vergangene Jahre, in denen ein außergewöhnliches Naturereignis auf der betroffenen Fläche stattfand, werden dabei übersprungen.

Für sonstige nachgewiesene Schäden gilt

  • Bei landwirtschaftlichen Vorräten und Betriebsmitteln werden hierzu die Einkaufspreise zugrunde gelegt.
  • Bei Tierverlusten berechnet sich der Schaden nach dem Marktwert.
  • Bei Schäden an Maschinen, Geräten und ähnlichen Einrichtungen werden die Kosten der Reparatur oder bei Totalschäden die Kosten der Ersatzbeschaffung auf Grundlage einer Rechnung, dabei maximal der Zeitwert, zugrunde gelegt.
  • Für die Wiederherstellung des früheren Zustandes von landwirtschaftlichen Grundstücken, Gebäuden, Wegen, Gewächshäusern und Teichen oder Becken sind die Kosten nach vorgelegten Rechnungen zugrunde zu legen. Die Berechnung von Sachschäden an Vermögenswerten erfolgt auf der Grundlage der Reparaturausgaben oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswertes vor dem Hochwasserereignis, wobei die Reparaturkosten oder die Differenz zwischen dem Wert des Vermögensgegenstands vor und nach dem Hochwasserereignis (eine Minderung des Marktwerts) nicht überschritten werden dürfen.
  • Schäden an Grundstücken werden nur berücksichtigt, soweit die Schadensbehebung zur Sicherung des Grundstücks oder seiner bisherigen Nutzung oder zur Wiederherstellung einer angemessenen Benutzbarkeit notwendig ist.

In welcher Höhe erfolgt der Ausgleich?

Der Ausgleich wird als nicht zurückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sofern die durch das Hochwasser entstandenen Schäden versicherbar gewesen wären, erfolgt ein anteiliger Ausgleich in Höhe von maximal 25 Prozent. Nur bei nachgewiesener Nicht-Versicherbarkeit werden bis zu 50 Prozent der Schäden ausgeglichen. Grundsätzlich nicht versicherbar sind hochwasserbedingte Aufwuchs- und Ernteschäden.

Der Erhalt von Ausgleichszahlungen setzt einen Mindestschaden von 5.000 Euro voraus. Der Auszahlungshöchstbetrag beläuft sich auf 50.000 Euro. Der Erhalt des vollen ermittelten Ausgleichs steht unter dem Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel. Bei Überschreitung erfolgt eine anteilige Kürzung. Abgestellt wird jeweils auf Nettobeträge. Eingebrachte unbare Eigenleistung kann nicht berücksichtigt werden.

Antragstellung

Die Antragsunterlagen können auf Extern: Landwirtschaft Baden-Württemberg (Öffnet in neuem Fenster) ausgedruckt oder beim zuständigen Landratsamt (Landwirtschaftsamt) angefordert werden. Dort erhalten die Antragstellenden auch weitergehende Auskünfte. Der Antrag ist mit Anlagen und gegebenfalls erforderlichen Unterlagen vollständig bis spätestens 30. September 2024 beim örtlich zuständigen Landratsamt (Landwirtschaftsamt) einzureichen. Wichtig ist, dass in den Antragsunterlagen die Mitwirkung einer Behörde, eines unabhängigen Schadenschätzers beziehungsweise eines Versicherungsunternehmens bei der Schadensfeststellung dokumentiert ist. Das Landratsamt/Landwirtschaftsamt prüft die vollständigen Anträge und erlässt als Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid. Die Bewilligung und Auszahlung erfolgt im Anschluss an den Antragszeitraum und nach Abschluss der erforderlichen Prüfungen.

Ausgleichsmaßnahmen gegen die Folgen der Unwetter

Die Unwetter Ende Mai und Anfang Juni 2024 haben in Teilen Baden-Württembergs erhebliche Schäden auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen durch Starkniederschläge und Überschwemmungen (Hochwasser) verursacht. Regional unterschiedlich sind Ackerflächen, Grünland und Sonderkulturen betroffen. Zudem ist bei den beeinträchtigten Landwirtschaftsflächen vielfach der Grad der Betroffenheit unterschiedlich und lokal sind auch Totalschäden zu verzeichnen.

Der Ministerrat stufte am 16. Juli 2024 die Hochwasserereignisse von Ende Mai bis Anfang Juni als eine lokale Naturkatastrophe ein und machte damit den Weg frei für finanzielle Ausgleichsmaßnahmen auf der Grundlage der Extern: „Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse“ (PDF) (Öffnet in neuem Fenster).

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