Coronavirus

Antrag auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ab sofort möglich

Berechne Lesezeit
  • Teilen
Eine Wippe steht im Bewegungsraum des Kindergartens „Kinderschachtel“. Flächendeckend sind Schulen und Kitas wegen der sich weiter ausbreitenden Coronavirus-Pandemie geschlossen.

Entschädigungsanträge nach dem Infektionsschutzgesetz können ab sofort über ein Online-Portal eingereicht werden. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.

Die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg haben im Zuge der Corona-Pandemie die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem Infektionsschutzgesetz übernommen. Anträge können ab sofort über ein ländergemeinsames Online-Portal eingereicht werden. Betroffene finden dort weitere Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.

Die Zuständigkeit wurde rückwirkend zum 1. Februar von den Gesundheitsämtern auf die vier Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen und Freiburg übertragen. „Damit entlasten wir die Gesundheitsämter, die derzeit aufgrund der Corona-Pandemie außerordentlich stark gefordert sind“, so Gesundheitsminister Manne Lucha.

Entschädigung bei bestimmten Verdienstausfällen

Im nächsten Schritt wird nun vom Land Nordrhein-Westfalen das ländergemeinsame Fachverfahren zur Bearbeitung der Anträge zur Verfügung gestellt. Sobald dieses funktionsfähig ist, können die Regierungspräsidien starten. Über den aktuellen Stand können sich Interessierte auf den Internetseiten der Regierungspräsidien informieren. Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler, die im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind. Anspruchsberechtigt sind zudem berufstätige Eltern, die durch die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer für längstens sechs Wochen auszubezahlen haben. Nicht anspruchsberechtigt sind Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der Corona-Verordnung ihren Betrieb schließen mussten. Das gilt auch für deren Beschäftigte.

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot wird für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Bei Kindertagesstätten- oder Schulschließung beträgt die Entschädigung 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird derzeit für bis zu sechs Wochen gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2016 Euro begrenzt. Zudem werden die für den Verdienstausfall fälligen Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung teilweise erstattet.

Verlängerung der Antragsfrist

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen, dass die bislang geltende dreimonatige Antragsfrist für Erstattungen bei Tätigkeitsverboten, Absonderungen (Quarantäne) und Wegfall der Betreuungsmöglichkeiten auf 12 Monate verlängert wird (Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite).

Darüber hinaus beschloss das Bundeskabinett am vergangenen Mittwoch, dass die Verdienstausfallentschädigung pro Elternteil nicht nur wie bislang geplant sechs, sondern maximal zehn Wochen lang gezahlt werden kann. Alleinerziehende Eltern sollen sogar Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entschädigung haben. Bundestag und Bundesrat müssen dieser Regelung allerdings noch zustimmen.

Welche Entschädigungen gibt es?

Bei Schul- und Kita-Schließungen:

Nach § 56 Absatz 1a IfSG können sorgeberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige für derzeit maximal sechs Wochen eine Entschädigung aufgrund von Kindertagesstätten- oder Schulschließungen erhalten.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Die Kindertagesstätte oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
  • Kein Anspruch besteht für gesetzlichen Feiertage, Schul- oder Kitaferien in den Betreuungszeiträumen, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
  • Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder der Kita).

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot:

Nach § 56 Absatz 1 IfSG erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes haben.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Sie waren in Quarantäne nach § 30 IfSG oder hatten ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
  • Sie haben keine Möglichkeiten, Ihren Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Sie sind selbst nicht erkrankt bzw. nicht arbeitsunfähig.

Ansprechpartner bei den Regierungspräsidien

Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene direkt an die jeweiligen Regierungspräsidien und deren Hotlines wenden.

Tübingen: 0711 218200601 / entschaedigung-ifsg@rpt.bwl.de 
Freiburg: 0761 208 4600 / entschaedigung-ifsg@rpf.bwl.de 
Stuttgart: 0711 904 - 39777  / entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de 
Karlsruhe: 0721 926 - 8828 / entschaedigung-ifsg@rpk.bwl.de  

Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Aktuelle Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg

Weitere Meldungen

Landeslehrpreis Gruppenbild mit Petra Olschowski
Hochschulen

Landeslehrpreis 2025 vergeben

Blick über Hohenlohe
Ländlicher Raum

Sanierung des Bildungs- und Begegnungszentrums Hohebuch

Pilotprojekt fürsorgende Gemeinschaft in Waldstetten: gemeinsam Zukunft gestalten
Gesellschaftliche Teilhabe

Ein Netzwerk für mehr Lebensqualität im Alter

Vollblutaraber-Stuten stehen in Marbach im Haupt-und Landgestüt mit ihren Fohlen auf einer Koppel. (Foto: dpa)
Tierschutz

Tierschutz-Wettbewerb für Schüler ausgeschrieben

Bescheidübergabe an die IHK Ulm
Berufsbildung

Land fördert Neubau des Bildungszentrums der IHK Ulm

Einsatzkräfte der Feuerwehr errichten am Nonnenbach in Bad Saulgau im Ortsteil Moosheim einen Damm mit Sandsäcken gegen das Hochwasser.
Katastrophenschutz

Neues Katastrophenschutzgesetz beschlossen

Porträt des verstorbenen Ministers a.D. Klaus v. Trotha
Nachruf

Ehemaliger Wissenschaftsminister Klaus von Trotha verstorben

Tauberufer in Wertheim
Städtebauförderung

Kernstadt Wertheim erfolgreich saniert

Kabinettssitzung in der Villa Reitzenstein in Stuttgart
Landesregierung

Bericht aus dem Kabinett vom 2. Dezember 2025

Ein fahrender Regionalzug
Schienenverkehr

Ausbau der Schiene im Land geht weiter voran

Ein Haus, dessen Grundgerüst aus Holz besteht, steht in einem Tübinger Neubaugebiet. (Bild: picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa)
Forst

Holzbaulösungen für Kommunen und die Wohnungswirtschaft

Häuser in Stuttgart werden von der Morgensonne beschienen. (Bild: picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa)
Wohnraumförderung

Z15-Darlehen in der Wohnraumförderung digital beantragbar

Eine Person hält ein Smartphone in der Hand. Auf dem Display sieht man die Startseite der Ehrenamtskarten-App für Baden-Württemberg.
Bürgerengagement

Ehrenamtskarte jetzt auch per App verfügbar

Logo des Landespreises 2020 für junge Unternehmen. (Bild: L-Bank)
Wirtschaft

Landespreis für junge Unter­nehmen 2026 ausgeschrieben

Symbolbild: Symbolbild: Ein Passant geht an dem Logo der Agentur für Arbeit vorbei. Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag, 5. November 2019, sein Urteil zu Leistungskürzungen für unkooperative Hartz-IV-Bezieher verkündet. (Bild: picture alliance/Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa)
Arbeitsmarkt

Arbeitslosigkeit verharrt auf höherem Niveau