Corona-Hotspots

Weitere Regelungen für Corona-Hotspots

Blick in den Flur eines Gesundheitsamts (Bild: © picture alliance/Stefan Puchner/dpa)

Ab einer 7-Tage-Inzidenz über 300 gelten weitere strikte Maßnahmen. Dies betrifft derzeit die Stadt Pforzheim. Das Sozialministerium hat eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen.

Das Ministerium für Soziales und Integration hat am Donnerstag, den 10. Dezember 2020 einen Erlass für den Stadtkreis Pforzheim herausgegeben, nachdem in Pforzheim seit drei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von über 300 Neuinfektion pro 100 000 Einwohnern vorliegt.

Über die bisherige Hotspot-Regelung bei über 200 Neuinfektionen hinaus ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung nun auch zwischen 5 und 20 Uhr nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Triftige Gründe neben dem Weg zur Arbeit oder z.B. einem Arztbesuch sind tagsüber insbesondere der Besuch von Einzelhandelsbetrieben und Märkten sowie Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Ab 20 Uhr gelten noch strengere Vorschriften beim Verlassen der eigenen Wohnung.

Für den Schulbetrieb gelten ebenfalls strengere Regeln

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Allgemeinverfügung betreffend den Stadtkreis Pforzheim

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Gebiet des Stadtkreises Pforzheim ist die Sieben-Tages-Inzidenz seit mehr als drei Tagen über dem Wert von 300. Das Gesundheitsamt wird hiermit aufgefordert schnellstmöglich per Allgemeinverfügung, nachfolgende Maßnahmen anzuordnen. Über die Beendigung der in diesem Erlass aufgeführten Maßnahmen wird gesondert informiert. Folgendes ist unverzüglich umzusetzen:

1. Veranstaltungsverbot:

Verboten werden alle Veranstaltungen, ausgenommen von Religions-, Glaubensund Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung (einschließlich Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten) im Sinne des § 12 Absatz 1 und 2 Corona-Verordnung (CoronaVO) in Verbindung mit der CoronaVO religiöse Veranstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen sowie Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes. Ebenfalls ausgenommen sind Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 CoronaVO (bspw. die Teilnahme an Gerichtsterminen, Aussagen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, Sitzungen kommunaler Gremien sowie Wahlen und Abstimmungen oder Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung) sofern diese zwingend notwendig sind und nicht aufgeschoben werden können, der Studienbetrieb im Sinne des § 13 Absatz 4 CoronaVO, der Schulbetrieb außerhalb der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums1, Angebote beruflicher und betrieblicher Bildung zur Erlangung beruflicher Abschlüsse oder Qualifikationen und die Teilnahme an sonstigen im Präsenzbetrieb durchzuführenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen.

Das Verbot gilt ebenso nicht für Veranstaltungen, die für die Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge zwingend erforderlich sind und nicht aufgeschoben werden können. Ein Verbot von Versammlungen durch Verwaltungsakt gemäß §§ 5, 15 Versammlungsgesetz kommt in Betracht nach Maßgabe des § 28a Absatz 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 11 Abs. 3 CoronaVO, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann. Zusätzlich sind Kongresse im Sinne des § 14 Satz 1 Nummer 11 CoronaVO untersagt.

2. Erweiterte Ausgangsbeschränkungen:

Das Verlassen der eigenen Wohnung in der Zeit von 20 bis 5 Uhr ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt; Triftige Gründe sind insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen und
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Von 5 bis 20 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ebenfalls nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Zu den oben genannten triftigen Gründen kommen tagsüber folgende triftige Gründe hinzu:

  • Der Besuch von Einzelhandelsbetrieben und Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbe-Ordnung (GewO),
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts und
  • Besuch von nach Nr. 1 erlaubten Veranstaltungen

3. Weitere Regelungen:

Erlaubt bleibt das Treffen mit Personen eines zweiten Haushalts (maximal 5 Personen, wobei Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 14 Jahre nicht mitzählen). Zu diesem Zweck darf die Wohnung in der Zeit von 5 bis 20 Uhr verlassen werden.

Die Zeitbegrenzung gilt nicht, wenn der Aufenthalt aus Gründen der sozialen Fürsorge notwendig ist. § 9 Abs. 2 CoronaVO bleibt unberührt.

Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42 e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – durchgeführt werden, sind ebenfalls von der Zeitbegrenzung (5 bis 20 Uhr) ausgenommen.

Eine nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss auf Baustellen auch im Freien getragen werden, soweit der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.

Friseurbetriebe, sowie Barbershops und Sonnenstudios werden geschlossen. Öffentliche und private Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder werden abweichend von der Corona-Verordnung auch für den Schulsport, Studienbetrieb sowie Freizeit- und Individualsport geschlossen.

Medizinische Behandlungen (z.B. Physio- oder Ergotherapie, Psychotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege sowie Massagen) bleiben möglich, sofern medizinisch notwendig. Arztbesuche bleiben generell erlaubt; gegebenenfalls ist die Ärztin oder der Arzt vorab telefonisch zu kontaktieren.

Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit FFP2-Atemschutzmaske bzw. vergleichbarem Standard (z.B. N95, KN95).

Einzelhandel: Verbote von besonderen Verkaufsaktionen (z.B. Räumungs- oder Schlussverkäufe, besondere Rabattaktionen), bei denen u.a. aufgrund des Eventcharakters oder erwarteten zusätzlichen Publikumsverkehrs ein größerer Zustrom von Menschenmengen erwartet werden kann. Ebenfalls verboten sind Märkte, welche nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen (z.B. Flohmärkte, Jahrmärkte).

Die aufgrund des Erlasses vom 4. Dezember ergangene Allgemeinverfügung ist für den Bereich des Stadtkreises aufzuheben. Über den Erlass der aufgeführten Maßnahmen per Allgemeinverfügung sind Polizeipräsidium und die Ortspolizeibehörde Pforzheim zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Lucha MdL

Allgemeinverfügung betreffend den Stadtkreis Pforzheim (PDF)

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