„Eine Ackerfläche, die am 1. Januar 2026 Acker war, bleibt künftig in der Agrarförderung der Europäischen Union dauerhaft Acker. Die Intervention aus Baden-Württemberg war erfolgreich, dass die von der EU eröffnete Stichtagsregelung zukünftig auch für unsere Landwirte in Deutschland zur Anwendung kommt. Unsere landwirtschaftlichen Betriebe bekommen dadurch eine spürbare Entlastung und mehr Freiraum für ihre betrieblichen Entscheidungen. Es ist gut, dass der Bund die von der EU eröffneten Erleichterungen nun zügig umsetzen will und damit für unsere Landwirte Planungssicherheit schafft und zugleich Eigentum schützt“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.
Vereinfachungen bei der Dauergrünlandentstehung
Die Stichtagsregelung sieht vor, dass alle Ackerflächen, die am 1. Januar 2026 den Ackerstatus hatten auch dauerhaft Acker bleiben. Daran ändert sich auch nichts, wenn auf diesen Flächen wiederholt der Anbau von Gras- oder Grünfutterpflanzen stattfindet. „Mit der Stichtagsregelung entfällt einerseits die Sorge, dass ungewollt Dauergrünland entsteht und gleichzeitig entfällt die bürokratische Pfluganzeige. Wer in den Genuss der Stichtagsregelung kommen möchte, muss nichts Weiteres unternehmen“, so der Minister.
Sofern entgegen der Stichtagsregelung an der bisherigen Regelung zur Entstehung von Dauergrünland festgehalten werden soll, müssen Antragsteller die betreffenden Schläge in FIONA (Flächeninformation und Online-Antrag) kennzeichnen (sogenannte Opt-out-Regelung). Sobald die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen in FIONA eingerichtet sind, wird das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz entsprechend informieren. Die im Rahmen der Opt-out-Regelung gekennzeichneten Flächen unterliegen dann weiterhin der bisherigen Regelung zur Dauergrünlandentstehung.
Ein genauer Blick ist insbesondere für Betriebe wichtig, in denen sich Ackerflächen aktuell im sechsten Zähljahr befinden. Wer für eine Fläche gegen die Stichtagsregelung optiert, muss zum Erhalt des Ackerstatus auf einer Fläche im sechsten Zähljahr, bis zur Antragstellung, spätestens bis zum 15. Mai 2026, den Lauf der Zähljahre durch entsprechende Maßnahmen (zum Beispiel Pflügen, Fruchtwechsel) unterbrechen. Ohne eine Maßnahme zur Unterbrechung entsteht sonst bereits im Antragsjahr 2026 Dauergrünland. Der einfachste Weg für solche Flächen besteht aber darin, nicht gegen die Stichtagsregelung zu optieren.
Stichtagsregelung betrifft nur Dauergrünlandentstehung in der EU-Agrarförderung
Die Stichtagsregelung betrifft ausschließlich die Dauergrünlandentstehung im Rahmen der EU-Agrarförderung. Aufgrund landesrechtlicher Regelungen kann weiterhin nach Ablauf der fünf Zähljahre Dauergrünland entstehen. Etwaige Dauergrünlandumwandlungsverbote nach Landesrecht, vorrangig aus dem Naturschutz- und Wasserrecht, sind somit weiterhin zu beachten, auch wenn förderrechtlich kein Dauergrünland entstanden ist. Der Minister betont, dass das Dauergrünlandumwandlungsverbot im baden-württembergischen Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz nicht von der Stichtagsregelung betroffen ist. Bewusst wurden nur dort Dauergrünlandflächen einbezogen, die am 1. Januar 2015 bereits Dauergrünland waren. Flächen, die am 1. Januar 2026 Acker waren, können also nicht betroffen sein und behalten den Ackerstatus.
„Ich begrüße die Vereinfachungen ausdrücklich und erwarte sowohl vom Bund als auch von der EU-Kommission, dass dies nur der Anfang an Erleichterungen für unsere bäuerlichen Familienbetriebe ist und weitere Schritte folgen werden. Gerade in den aktuell geopolitisch herausfordernden Zeiten müssen wir unsere bäuerlichen Familienbetriebe in Baden-Württemberg unterstützen. Wir müssen weiter gemeinsam Möglichkeiten zur Vereinfachung konsequent nutzen. Denn das Thema Ernährungssicherheit ist aktuell wichtiger denn je“, so Minister Peter Hauk MdL abschließend.
Stichtagsregelung für Ackerflächen
Die EU hatte sich im November 2025 auf ein Paket zur Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik geeinigt, das Omnibus III-Paket („GAP-Vereinfachungspaket“). Zum 1. Januar 2026 ist die entsprechende Verordnung (EU) 2025/2649 in Kraft getreten. Ein wesentlicher Punkt darin ist die Möglichkeit, eine Stichtagsregelung im Zusammenhang mit der Dauergrünlandentstehung einzuführen. Für die Umsetzung in Deutschland sind Änderungen am nationalen Recht erforderlich. Dies betrifft vor allem die GAP-Direktzahlungen-Verordnung, die GAP-Konditionalitäten-Verordnung und die GAP-InVeKoS-Verordnung. Die Entwürfe befinden sich derzeit in Abstimmung.
















