Justiz

Reform der Politikerbeleidigung gefordert

Auf Antrag von Sachsen und Baden-Württemberg fordert die Justizministerkonferenz eine grundlegende Reform der Politikerbeleidigung. Dies soll auch zu einer besseren Prioritätensetzung und Ressourcenverteilung bei der Justiz beitragen.

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Justizminister Moritz Oppelt (rechts) auf der Justizministerkonferenz
Ministerialdirektorin Gerda Windey (links) und Minister der Justiz und für Migration Moritz Oppelt (rechts) auf der Justizministerkonferenz in Hamburg vom 10. bis 12. Juni 2026

Auf Antrag von Sachsen und Baden-Württemberg hat die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Hamburg beschlossen, die Strafvorschrift „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ (Paragraf 188 Strafgesetzbuch) deutlich zu beschränken: Für Spitzenpolitiker soll die Sonderregelung in Paragraf 188 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB) abgeschafft, und dessen Anwendungsbereich auf kommunale Amts- und Mandatsträger beschränkt werden.

Kommunalpolitiker vor Hass und Hetze schützen

Minister der Justiz und für Migration Moritz Oppelt sagte: „Spitzenpolitiker können und müssen eine harte Auseinandersetzung aushalten. Sie brauchen die automatische Strafverfolgung, die Paragraf 188 Strafgesetzbuch (StGB) aktuell für sie vorsieht, nicht. Stattdessen sollten wir uns auf die Grundidee des Paragrafen zurückbesinnen, nämlich Kommunalpolitiker zu schützen. Wir können es uns nicht leisten, dass sie das Handtuch werfen. Die kommunale Ebene darf uns aus Frust über Angriffe, denen man nicht schlagkräftig entgegentritt, nicht wegbrechen.“

Der Beschluss stellt fest, dass die 2021 vorgenommene Einführung der Politikerbeleidigung in Paragraf 188 StGB in der Strafverfolgungspraxis zu Unsicherheiten über die Reichweite der Regelung und die Grenzen von schutzbedürftiger Machtkritik geführt habe. Dass die Beleidigung auch ohne Strafantrag verfolgt wird, könne den Eindruck erwecken, der Staat sanktioniere öffentliche Kritik an Regierenden und Persönlichkeiten der Spitzenpolitik besonders streng.

Meinungsfreiheit stärken

Die sächsische Justizministerin Prof. Constanze Geiert betonte: „Für Spitzenpolitiker braucht es keine Sonderreglung im Strafrecht. Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker verdienen dagegen unseren besonderen Schutz vor Hass und Hetze. Sie engagieren sich ehrenamtlich oder neben ihrem Beruf für das Gemeinwesen und sind häufig unmittelbaren Anfeindungen ausgesetzt. Kritik an Regierenden muss in einer Demokratie grundsätzlich möglich bleiben. Deshalb hat die Justizministerkonferenz aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags Sachsens und Baden-Württemberg beschlossen, dass wir den besonderen Straftatbestand auf die kommunale Ebene konzentrieren und zugleich die Meinungsfreiheit stärken.“

Die beiden Justizminister aus Sachsen und Baden-Württemberg verwiesen mit Blick auf die aktuellen Belastungen der Justiz auch darauf, dass eine Reform des Paragrafen 188 StGB einen Beitrag zu einer besseren Prioritätensetzung und Ressourcenverteilung sei. Ministerin Geiert: „Der Rechtsstaat sollte seine Ressourcen vor allem dort einsetzen, wo Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betroffen sind: bei der konsequenten Bekämpfung von Gewaltkriminalität und organisierter Kriminalität – nicht beim besonderen strafrechtlichen Schutz von Spitzenpolitikern.“

Minister Oppelt wertet den Beschluss der Justizministerkonferenz als starkes Signal in Richtung Berlin: „Von der Justizministerkonferenz geht ein deutlicher Appell aus mit der klaren Stoßrichtung, Paragraf 188 StGB auf seinen eigentlichen Kerngehalt zu beschränken. Jetzt ist der Bundesgesetzgeber am Zug, der für das StGB zuständig ist.“

Paragraf 188 Strafgesetzbuch

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität wurde im Jahr 2021 der Anwendungsbereich von Paragraf 188 Strafgesetzbuch (StGB), der bis dato nur die üble Nachrede und Verleumdung sanktionierte, auch auf Fälle der Beleidigung ausgeweitet. Das Delikt „Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“ sieht im Vergleich zur „einfachen“ Beleidigung in Paragraf 185 StGB einen um ein Jahr höheren Strafrahmen vor. Außerdem ist Paragraf 188 StGB ein sogenanntes relatives Strafantragsdelikt. Das bedeutet, dass Straftaten auch ohne Antrag des Geschädigten verfolgt werden, sofern ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Die Beleidigung in Paragraf 185 StGB ist ein absolutes Antragsdelikt und kann nur verfolgt werden, wenn der Geschädigte ausdrücklich einen Strafantrag stellt.

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