Steuern

Steuerbefreiung für Einkünfte aus kleinen Photovoltaik-Anlagen

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Ein mit Solarzellen ausgerüstetes Einfamilienhaus.

Die Einkünfte aus kleinen Photovoltaik-Anlagen müssen zukünftig nicht mehr bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Dies macht den Einsatz kleiner Photovoltaik-Anlagen attraktiver und spart Bürokratie.

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass Einkünfte aus dem Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen mit bis zu zehn Kilowatt peak von der Einkommensteuer künftig nicht mehr erfasst werden.

Der baden-württembergische Finanzminister Dr. Danyal Bayaz erklärte dazu: „Die Einkünfte aus den kleinen Photovoltaik-Anlagen nicht bei der Einkommensteuer erklären zu müssen, spart jede Menge Bürokratie. Den Betreibern solcher Anlagen geht es in der Regel nicht um Gewinn. Das sind Eigenheimbesitzer und -besitzerinnen, die vor allem klimafreundlich Sonnenstrom erzeugen wollen.“

Bis jetzt waren umfangreiche Erklärungspflichten bei solchen kleinen Anlagen erforderlich, die in den Finanzämtern wiederum geprüft werden mussten. Solche Pflichten fallen nun weg.

Vereinfachung macht Photovoltaik-Anlagen attraktiver

Dr. Bayaz sagte weiter: „Eine Vereinfachungsregelung trägt nun dazu bei, den Einsatz der kleinen Photovoltaik-Anlagen attraktiver zu machen. Jede Photovoltaik-Anlage ist gut und wichtig für Energiewende und Klimaschutz."

Photovoltaik-Anlagen bis zehn Kilowatt peak, die neu errichtet werden, erhalten seit 2020 weniger als zehn Cent Einspeisevergütung je Kilowattstunde. Daraus ergeben sich durchschnittlich weniger als 100 Euro Gewinn im Jahr. Wird der Strom teilweise selbst verbraucht, fällt der Gewinn noch geringer aus. Vor diesem Hintergrund werden auch immer häufiger neben der Photovoltaik-Anlage Batteriespeicher installiert, um den nicht eingespeisten und nicht unmittelbar selbstverbrauchten Strom für den künftigen Eigenbedarf vorhalten zu können. Der Batteriespeicher verursacht weitere Investitionskosten und im Einzelfall auch Finanzierungskosten, sodass der steuerliche Gewinn noch geringer ausfällt.

„Der bürokratische Aufwand steht in keinem Verhältnis zum Ertrag. Daher hat sich Baden-Württemberg seit Langem für eine Vereinfachung eingesetzt.", sagte Dr. Bayaz.

Photovoltaik-Anlagen ab 2004 betroffen

Die Vereinfachungsregelung gilt für die Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 errichtet wurden. Einkünfte aus solchen Anlagen müssen in Einkommensteuererklärungen nicht mehr angegeben werden. Es ist vorgesehen, dass die Finanzämter bei der Bearbeitung der Steuererklärung auf die betroffenen Steuerpflichtigen schriftlich zugehen werden.

Schon im Herbst hatte sich Baden-Württemberg dafür eingesetzt, dass eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt wird. Sowohl im Finanzausschuss als auch im Plenum des Bundesrates wurde der damalige Antrag mehrheitlich beschlossen, aber dann vom Gesetzgeber nicht weiterverfolgt. Nun wurde die Initiative über eine Vereinbarung zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesfinanzministerium getroffen.

Bundesministerium der Finanzen: Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaik-Anlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken (PDF)

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