Coronavirus

Sozialministerium passt Corona-Verordnungen an

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Ein Krankenpfleger schiebt in einer Klinik ein Krankenbett über einen Flur. (Foto: © dpa)

Die zum 19. März 2022 geänderte Corona-Verordnung des Landes und der damit verbundene Wegfall des Stufensystems führt auch zu Anpassungen anderer Corona-Fachverordnungen des Sozial- und Gesundheitsministeriums.

Die ab Samstag, 19. März 2022, geltende Corona-Verordnung in Baden-Württemberg und der damit verbundene Wegfall des Stufensystems führt auch zu Änderungen bei anderen Verordnungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. Es handelt sich dabei allerdings nur um kleinere Anpassungen. Die entsprechenden Verordnungen wurden am Freitag, 18. März 2022, auf der Website des Ministeriums notverkündet. Die Regelungen treten wie die Corona-Verordnung des Landes am Samstag, 19. März 2022, in Kraft.

Die entsprechenden Verordnungen sowie die wichtigsten Anpassungen im Überblick

Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeinrichtungen:

Die bisher in § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten Testpflichten für Beschäftigte und Besucher von Pflegeheimen und Krankenhäusern, die an diesem Wochenende auslaufen, sowie die bisher in der Corona-Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen werden beibehalten. Dies bedeutet im Einzelnen: 

  • Für Krankenhäuser:
    • Testpflicht für Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher bei Zutritt (das heißt arbeitstäglich); bei frisch genesenen, frisch geimpften Personen beziehungsweise bei Personen mit drei Einzelimpfungen gilt die Testpflicht mindestens zweimal pro Kalenderwoche.
    • Für geimpfte und genesene Beschäftigte kann die Testung mittels Selbsttest erfolgen.
    • Es gilt eine medizinische Maskenpflicht für Beschäftigten und eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher.
  • Für Pflegeeinrichtungen:
    • Testpflicht für Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher bei Zutritt (das heißt arbeitstäglich); bei frisch genesenen, frisch geimpften Personen beziehungsweise bei Personen mit drei Einzelimpfungen, gilt die Testpflicht mindestens zweimal pro Kalenderwoche.
    • Bei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern von stationären Einrichtungen darf die dem Testnachweis zu Grunde liegende Testung durch einen Antigen-Schnelltest maximal 6 Stunden, durch einen PCR-Test maximal 24 Stunden zurückliegen.
    • Für geimpfte und genesene Beschäftigte kann die Testung mittels Selbsttest erfolgen.
    • Es gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte, soweit Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern/Klientinnen und Klienten besteht sowie für Besucherinnen und Besucher.

Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeinrichtungen

Corona-Verordnung Absonderung:

  • Änderung der Definition der quarantänebefreiten Person in Anlehnung an die bundesrechtlichen Vorschriften aus der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und dem Infektionsschutzgesetz.
  • Keine Absonderungspflicht für Schülerinnen und Schüler und Kita-Kinder bei Auftreten einer Infektion in der Klasse oder Betreuungsgruppe, sofern sie an den regelmäßigen (zweimal wöchentlichen) Testungen in Schulen beziehungsweise Kitas teilnehmen.

Corona-Verordnung Absonderung

Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit:

  • Aufgrund der Anpassungen der Corona-Verordnung erfolgt die Aufhebung des Stufensystems (keine Differenzierung mehr zwischen Basis-, Warn- und Alarmstufe). 
  • Um die Durchführung bestimmter Angebotsformen wie die aufsuchende Jugendarbeit sowie offene Treffs zu gewährleisten, soll an der bisherigen Differenzierung aus der Warnstufe, das heißt dem Erfordernis eines 3G-Nachweises ab einer Gruppengröße von 36 Personen, festgehalten werden.

Corona-Verordnung Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit

Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen (wird aufgehoben):

Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen
 

Corona-Verordnung des Landes

Die Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 19. März 2022) (PDF)

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