Coronavirus

Polizei kontrolliert Maßnahmen zum Infektionsschutz

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Zwei Polizisten gehen durch einen Park in Stuttgart. (Foto: dpa)

Verstöße gegen die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus werden von der Polizei Baden-Württemberg konsequent kontrolliert. Bei der Bekämpfung des Coronavirus greife die Polizei durch, betonte Innenminister Thomas Strobl.

„Gestern war die Polizei nachsichtig und hat Ermahnungen ausgesprochen. Ab heute werden Verstöße gegen das geltende Recht zur Eindämmung des Coronavirus von der Polizei Baden-Württemberg konsequent kontrolliert. Sollten sich Betriebe, Einrichtungen und Geschäfte nicht an die Verbote halten, werden wir die Schließung strikt durchsetzen“, sagte der stellvertretender Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl. „Dies gilt auch für sogenannte Corona-Partys, zu denen sich vor allem Jugendliche und Heranwachsende zum Beispiel auf Grill- und Spielplätzen treffen. Die Polizei wird hart durchgreifen.“

Polizei greift bei Bekämpfung des Corona-Virus durch

Seit dem 18. März 2020 gilt in Baden-Württemberg eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus.

„Ich habe exakt null Verständnis dafür, wenn die Corona-Virus-Verordnung der Landesregierung nicht eingehalten wird. Das ist seit gestern geltendes Recht. Verstöße dagegen sind keine Kinkerlitzchen, sondern eine rechtswidrige Tat. Wer gegen die Vorschriften zur Eindämmung des Corona-Virus verstößt, gefährdet letztendlich Menschenleben. Er handelt rechtswidrig. Scharfe Sanktionen werden durchgesetzt. Um einen weiteren exponentiellen Anstieg der Erkrankungen abzumildern ist es notwendig, Kontakte zwischen Menschen zu reduzieren. Das Virus wird sich sonst in einem Maße ausbreiten, dass es zu einer erheblichen Zahl an vermeidbaren Todesfällen kommt, weil die bestehenden Versorgungsmöglichkeiten für die zu große Zahl schwer Erkrankter nicht ausreicht“, so Innenminister Thomas Strobl. Zuwiderhandlungen gegen die Corona-Virus-Verordnung können nach dem Infektionsschutzgesetz eine Strafbarkeit begründen, und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 
 
Seit dem 18. März 2020 werden Einrichtungen und Geschäfte in großem Umfang geschlossen, um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Die detaillierten Regeln finden sich in der Corona-Verordnung des Landes.

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