„Mit dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) haben wir ein wirksames Instrument, landwirtschaftliche Betriebe dabei zu unterstützen, um beispielsweise in langlebige Wirtschaftsgüter zu investieren. Zudem fördern wir insbesondere Maßnahmen, die zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, zum Umwelt‑ und Klimaschutz sowie zu mehr Tierwohl beitragen. Nach dem vorzeitigen Auslaufen des Bundesprogramms ‚Umbau der Tierhaltung‘ am 31. August 2026 setzen wir im AFP die Fördermöglichkeit für den Bau besonders tiergerechter Schweineställe nahtlos fort und geben damit unseren viehhaltenden Betrieben die dringend notwendige Planungssicherheit. Anträge können bereits ab Juli 2026 gestellt werden, denn es ist uns wichtig, dass wir unseren landwirtschaftlichen Unternehmen im Land eine verlässliche Unterstützung für den Bau besonders tiergerechter Ställe anbieten“, sagte der Minister für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk.
Zudem habe man die Förderbedingungen an die enorm gestiegenen Baukosten, der strukturellen Entwicklung sowie den Marktschwankungen und Inflation der letzten Jahre entsprechend angepasst. „Daher erhöhen wir das förderfähige Investitionsvolumen im AFP auf einheitlich zwei Millionen Euro und passen die Prosperitätsgrenzen bei AFP und Förderung der Diversifizierung entsprechend an“, betonte Minister Hauk.
Bei der Förderung der Diversifizierung wird die Förderobergrenze durch die beihilferechtlich maßgebliche De-minimis Verordnung bestimmt und liegt nun bei bis zu 300.000 Euro. Weitere Anpassungen wurden mit einer verbesserten Förderung für emissionsmindernde Stallbauten in der Milchviehhaltung und bei Investitionen zur Vorsorge gegenüber Witterungsrisiken vorgenommen.
Die förderfähige Technik zur Minderung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes wird um eine neue Kategorie für Sonderkulturen ergänzt. „Mit der Investitionsförderung über das AFP und die Förderung der Diversifizierung bieten wir unseren landwirtschaftlichen Unternehmen eine verlässliche und attraktive Unterstützung bei der Weiterentwicklung der Betriebe. Damit stärken wir ihrer Wettbewerbsfähigkeit mit Investitionen in besonders tierwohlgerechte Ställe, in Maßnahmen des Umweltschutzes und der Risikovorsorge sowie in weitere landwirtschaftsnahe unternehmerische Standbeine“, betonte Minister Hauk.
Wesentliche Änderungen
Die aufgrund des Bundesprogramms „Umbau der Tierhaltung“ ausgesetzte Förderung besonders tiergerechter Schweineställe im Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) wird nach dem vorzeitigen Ende des Bundesprogramms ab dem 1. September 2026 wieder aktiviert. Die besonderen baulichen Anforderungen hinsichtlich Tierwohl an Stallbauvorhaben in der Schweinehaltung wurden im Zuge der Wiederaufnahme der Schweinestallförderung im bundeseinheitlichen Rahmenplan für das AFP überarbeitet und entsprechend angepasst. Darüber hinaus wurden die besonderen Anforderungen für alle Tierarten, die bisher zwei Stufen mit sogenannten Basis- und Premiumanforderungen unterschieden, in eine Kategorie zusammengefasst. Das heißt eine Stallbauförderung unter Einhaltung der Basisanforderungen wird zukünftig nicht mehr angeboten. Im Bereich der Milchviehhaltung gelten für Modernisierungsmaßnahmen in Ställen an Standorten, bei denen z. B. aus Emissionsgründen ein Laufhof nicht möglich ist, Ausnahmeregelungen.
Auch die vielfach notwendigen Investitionen in Technik zur Verbesserung der Arbeitswirtschaft in bestehenden Ställen, wie insbesondere Melkroboter, sind unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin mit Förderung möglich.
Um kompaktere und damit kostengünstigere Stallbauten ohne Beeinträchtigung des Tierwohls zu ermöglichen, kann das Tier-Fressplatzverhältnis bei Milchviehställen mit Melkroboter und ständiger Futtervorlage zukünftig auf bis zu 1,5 zu 1 erweitert werden. Sogenannte Spezifische Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz erhalten als Einzelinvestitionen einheitlich 40 Prozent Fördersatz, auch Milchviehställe mit definierter Kombination von Minderungsmaßnahmen.
Investitionen zur Vorsorge gegenüber Witterungsrisiken wie Hagelschutz, Frostschutzberegnung oder Bewässerung bei Trockenheit sind zunehmend wichtig. Daher wird der Fördersatz für diese Maßnahmen von 20 auf 30 Prozent erhöht. Um Sonderkulturbetriebe bei der Minderung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln zu unterstützen, werden die im AFP förderfähigen Geräte um eine Kategorie ergänzt, die spezifisch die Bewirtschaftungsbedingungen in den Sonderkulturen Wein, Obst und Hopfen berücksichtigt.
Die bisher je nach Vorhaben unterschiedliche Obergrenze der förderfähigen Kosten von 1,5 beziehungsweise zwei Millionen Euro liegt zukünftig bei einheitlich auf zwei Millionen Euro. Damit wird auch den enorm gestiegenen Baukosten teilweise Rechnung getragen. Landwirtschaftliche Betriebe sind darauf angewiesen, in guten Jahren entsprechende Gewinne zu erzielen und Rücklagen für notwendige Investitionen oder Krisenjahre zu bilden, damit sie sich bei steigenden Kosten und hohen Marktschwankungen erfolgreich weiterentwickeln können. Um dieser Entwicklung sowie der zwischenzeitlichen Inflation Rechnung zu tragen, wird die zuletzt 2017 angepasste Prosperitätsgrenze im AFP wie in der Förderung der Diversifizierung auf 210.000 / 250.000 Euro für Ledige / Verheiratete angehoben.
Im Bereich der Diversifizierung wird die Förderobergrenze zukünftig durch die einschlägige De-minimis Verordnung bestimmt, die im rollierenden Dreijahreszeitraum maximal 300.000 Euro an anzurechnenden Beihilfen erlaubt. Die bisherige landesspezifische Grenze von 200.000 Euro je Vorhaben entfällt. Der Fördersatz bleibt bei einheitlich 25 Prozent der förderfähigen Kosten.
Der erste Auswahltermin im Jahr 2026 für Anträge der Förderprogramme AFP und Diversifizierung ist für April 2026 geplant. Dieser und die weiteren Termine im Jahresverlauf werden im Förderwegweiser bekanntgegeben.
















