Bundesrat

Einsatz von Videokonferenz­technik in der Justiz

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Landgericht Ulm

Durch ein neues Gesetz soll der Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten gefördert werden. Der vom Vermittlungsausschuss präsentierte Einigungsvorschlag leistet dabei einen wichtigen Beitrag zu einer digitalen, modernen und zeitgemäßen Justiz.

​Ministerin der Justiz und für Migration Marion Gentges hat im Bundesrat gesprochen, wo der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahrens zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten beraten wurde. Ministerin Gentges sagte: „Ein wichtiger Baustein für eine moderne und zeitgemäße Justiz ist der Einsatz von Videokonferenztechnik. Videoverhandlungen erweitern den prozessualen Werkzeugkasten der Gerichte.“

Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten ist auf breite Kritik der gerichtlichen Praxis gestoßen, aufgrund dessen der Bundesrat im Dezember 2023 einstimmig den Vermittlungsausschuss angerufen hat. Der Vermittlungsausschuss hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2024 einen Einigungsvorschlag verabschiedet.

Gentges weiter: „Es freut mich sehr, dass im Vermittlungsverfahren eine Lösung gefunden wurde, die die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt und einen echten Mehrwert bei der Digitalisierung der Justiz schafft. Wir haben die massiven Kritikpunkte aus der gerichtlichen Praxis aufgegriffen und uns für die Änderung genau dieser kritischen Punkte eingesetzt. Etwa die Möglichkeit, dass Gerichtsverhandlungen vom heimischen Sofa aus geleitet werden können oder das Streaming von Gerichtsverhandlungen im Internet sind zu Recht vom Tisch. Unser Einsatz hat sich gelohnt: Das nunmehr vorliegende Ergebnis des Vermittlungsverfahrens ist praxistauglich und ausgewogen. Es wird einen wichtigen Beitrag zu einer digitalen, modernen und zeitgemäßen Justiz leisten.“

Die wichtigsten Regelungen des Einigungsvorschlags

  • Videoverhandlungen werden in allen Gerichtsordnungen auf „geeignete Fälle“ beschränkt und stehen unter dem Vorbehalt, dass „ausreichende Kapazitäten“ zur Verfügung stehen.
  • Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, steht die Entscheidung darüber, ob eine Videoverhandlung durchgeführt wird, grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.
  • Für den Bereich des Zivilprozesses und der finanzgerichtlichen Verfahren wird das Ermessen des Gerichts dahingehend eingeschränkt, dass bei einem entsprechenden Antrag eine Videoverhandlung erfolgen „soll“.
  • Wird ein Antrag auf Videoverhandlung abgelehnt, ist die Ablehnung kurz zu begründen.
  • Die im Gesetzentwurf zuletzt (als Erprobungsmöglichkeit) vorgesehene Regelung zum Streaming von Gerichtsverhandlungen im Internet ist gestrichen worden.
  • Für die Verwaltungsgerichtsordnung sind Sondervorschriften vorgesehen, die sich an die Sondervorschriften für das Sozialgerichtsgesetz und das Arbeitsgerichtsgesetz anlehnen. Außerdem sind Sondervorschriften für den Bereich des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehen.

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