Corona-Regelungen

Corona-Verordnungen für Sport und Musikschulen angepasst

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Symbolbild: Ein junger Mann trainiert in einem Fitnessstudio.(Bild: picture alliance/Britta Pedersen/ZB/dpa)

Das Kultusministerium hat die Corona-Verordnung Sport und Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen angepasst. 

Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist seit dem 15. Oktober 2021 in Kraft. Unter anderem im Zuge der dortigen Änderungen hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die speziellen Verordnungen für den Sport sowie die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen am 15. Oktober 2021 notverkündet. Die Änderungen in den Verordnungen gelten damit ab dem 16. Oktober 2021.

Die Anpassungen betreffen beim Sport Testnachweise, Kapazitätsgrenzen bei Sportveranstaltungen und die Einzelnutzung von Gemeinschaftseinrichtungen. Bei der Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wird unter anderem die Maskenpflicht und das Abstandsgebot angepasst. „Wir passen die Regelungen an die neue Corona-Verordnung des Landes an, erleichtern aber auch die Regelungen für die Sportausübung und den Musikunterricht“, sagt Kultus- und Sportministerin Theresa Schopper. Sie ergänzt: „So ist bei Sportveranstaltungen zum Beispiel auch das 2G-Optionsmodell möglich. Damit entfallen dann die Zuschauerobergrenzen bei Sportveranstaltungen.“

2G-Optionsmodell

Betreiber und Veranstalter können bei Sportveranstaltungen künftig ein 2G-Optionsmodell wählen. In diesem Fall ist ausschließlich immunisierten, das heißt geimpften oder genesenen Personen der Zutritt gestattet. Die Veranstalter beziehungsweise Betreiber sind dann dazu verpflichtet, die Nachweise zu überprüfen und müssen auch deutlich machen, dass das 2G-Optionsmodell bei einer Veranstaltung zur Anwendung kommt.

Beim 2G-Optionsmodell gilt: Schülerinnen und Schülern, die in der Schule regelmäßig getestet werden, ist der Zutritt und die Teilnahme stets gestattet, sofern sie keine Symptome haben. Ebenso stets Zutritt haben asymptomatische Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind. Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, müssen einen negativen Antigentest vorlegen.

Das Optionsmodell hat weitere Auswirkungen für die Besucherinnen und Besucher sowie die Teilnehmenden. In der Basisstufe entfällt für sie die Maskenpflicht. Für Beschäftigte und Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter gilt die Maskenpflicht allerdings weiterhin. Das 2G-Optionsmodell bringt es außerdem mit sich, dass es in allen Stufen keine Personenobergrenze oder Kapazitätsbeschränkung für Veranstaltungen gibt.

Wird das 2G-Optionsmodell nicht genutzt, gilt weiterhin, dass Veranstaltungen mit bis zu 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig sind. Hier gilt wiederum, dass Veranstaltungen bis einschließlich 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern zu 100 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes sowie für den die Zahl von 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern überschreitenden Teil zu höchstens 50 Prozent der weiteren Kapazität erlaubt sind.

Sportausübung in der Alarmstufe

Tritt die Alarmstufe ein, war bisher geregelt, dass nicht-immunisierte Personen keinen Zutritt zu Sportanlagen und Sportstätten haben. Zukünftig können sie Sportanlagen und Sportstätten im Freien nach Vorlage eines PCR-Testnachweises betreten. Bei Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, ist ein negativer Antigentest ausreichend. Für Schülerinnen und Schüler, die an den regelmäßigen Tests in den Schulen teilnehmen und für asymptomatische Kinder unter sechs Jahren oder die noch nicht eingeschult sind, ist der Zutritt immer gestattet.

Darüber hinaus regelt die Verordnung einen weiteren für die Praxis wichtigen Punkt neu: Für die Einzelnutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräumen durch konkrete Personen wie beispielsweise Schieds- und Wettkampfrichterinnen und -richter sowie Trainerinnen und Trainer bei der Sportausübung im Freien gibt es eine Anpassung. Eine Einzelnutzung ist nun auch dann gestattet, wenn diese nicht-immunisiert sind, allerdings sind die Räume für diese Personen zur Einzelnutzung zu reservieren.

Musik- und Kunstschulen: Maskenpflicht entfällt während des Unterrichts

Auch die Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wurde am 15. Oktober 2021 notverkündet. Neu ist, dass die Maskenpflicht während des Unterrichts an Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen in der Basisstufe in geschlossenen Räumen entfällt, sofern alle Personen immunisiert sind. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die keine Symptome haben, wenn sie an den regelmäßigen Schultestungen teilnehmen. Die Regelung gilt ebenfalls für asymptomatische Kinder unter sechs Jahren oder die noch nicht eingeschult sind. Sollte lediglich die Lehrkraft beziehungsweise die unterrichtende Person nicht immunisiert sein, dann gilt die Maskenpflicht nur für sie.

Beim Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten müssen alle Personen während der gesamten Unterrichtszeit einen Zwei-Meter-Mindestabstand in alle Richtungen einhalten und dürfen nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen. Diese Abstandspflicht entfällt in der Basisstufe, wenn alle Teilnehmenden immunisiert oder die Schülerinnen und Schüler im engmaschigen Testnetz an den Schulen sind. „Wir empfehlen allerdings, dennoch möglichst große Abstände einzuhalten, um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten“, sagt Kultusministerin Schopper.

Corona-Verordnung Sport

Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen

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